Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 437
worden sind, können nicht allgemein als abzugsfähig angesehen werden. Werden Rechte
veräußert und dafür große Beträge vereinnahmt, so ist das ein regelrechter kriegssteuer-
pflichtiger Bermögenszuwachs. Bei Härten und Unbilligkeiten kann eine Milderung gemäß
(36 Plat greifen.
2 0. Stier-Somlo a. a. O. 173. Die Ausstattung oder Mitgift fällt nicht unter diese
Bestimmung, weil eine gesehzliche Verpflichtung zu ihr nicht vorliegt. Soweit die Aussteuer
au deren Gewährung eine gesehliche Pflicht besteht, in Möbeln, Wäsche und dergleichen er-
eoige, sällt sie auch nicht unter das Gesetz (Komm Ber. 12 und BesitzSt G. 5 7), wohl aber
sonst. Eine Mitgift, die ein ausländischer Vater seiner nach Deutschland heiratenden Tochter
gibt, muß in Deutschland als Vermögenszuwachs nach dem BesitzSt G. versteuert werden.
Lomm Ber. a. a. O. In Betracht kommen aber immer nur Gegenstände, die zum steuer-
baren Vermögen gehören. So können aber dem Vermögen des Zuwendenden dann
hinzugerechnet werden, wenn es sich um ausländische Grundstücke und Unternehmungen
oder bestimmte Kostbarkeiten handelt; ebenso Norden-Friedländer a. a. O. 44,
Koppe-Varnhagen a. a. O. 79, Rheinstrom-Blum a. a. O. 12.
3. Marcuse a. a. O. 1153 Bei einem sog. negotium mixrtum cum donatione liegt
cine Schenkung vor, insoweit die Leistung den Gegenwert übersteigt. Dies ergibt der
Worklaut „ohne entsprechende Gegenleistung“. Ein geringes Übersteigen einer Leistung
bleibt natürlich außer Betracht.
IV. Abs. 1 Nr. 4.
1. Norden-Friedländer a. a. O. 47. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Nichtberück-
sichtigung des ausländischen Grund= und Betriebsvermögens war als Entlastung für den
Steuerpflichtigen gedacht. Sie kann aber auch eine starke Belastung bedeuten, wenn im
Veranlagungszeitraum eine Wertminderung des ausländischen Grund= und Betriebs-
vermögens eingetreten ist. Dem Geschäftsinhaber wird hier nur übrig bieiben, auf Grund
des §K 36 KS1G. beim Bundesrat um Erlaß (oder Stundung bis zur Klärung) der Steuer
einzukommen.
2. Stier-Somlo a. a. O. 174. Es sind mehrere Fälle zu unterscheiden:
a) Ein Vermögenszuwachs ist dadurch entstanden, daß jemand sein gesamtes auslän-
disches Grund= oder Betriebsvermögen in das Inland hereingebracht hat. Dies ist der
Kriegssteuer nicht unterworfen (5 3 Nr. 4), wohl aber der Zuwachs der Besitzsteuer;
b) jemand hat ausländisches Bermögen zum Teil retten und in das Inland verbringen
können, hat aber einen erheblichen Teil dieses Vermögens verloren. Dann kann durch Ver-
bringung dieses Vermögens ins Inland es als besitzsteuerpflichtiger, nicht aber als kriegs-
abgabepflichtiger Zuwachs in Frage kommen;
e) hat sich das steuerbare Vermögen zwar teilweise vermehrt, tellweise aber dadurch
vermindert, daß ausländisches oder in den Schutzgebieten befindliches Grund= und Betriebs-
vermögen nicht ins Inland gebracht werden konnte und verloren gegangen ist, so kann dieser
Verlust nicht berücksichtigt werden; denn abzugsfähig sind nur solche zum ausländischen
Grund= oder Betriebsvermögen gehörige Gegenstände, die während des Veranlagungs-
zeitraums ins Inland verbracht worden sind, während bezüglich der nicht ins Inland ver-
brachten sowohl die Abgabepflicht wie auch die Abzugsfähigkeit ausgeschlossen ist.
Zusätze.
8 4.
Schenkungen usw.
1. Zimmermann a. a. O. 22. Zweifelhaft ist, ob die Zuschũsse des Steuerpflichtigen
an Pensionskassen, die die Rechte einer juristischen Person besitzen oder einem von den
Arbeitern gebildeten nicht rechtsfähigen Verein gehören, zu den Zuwendungen im Sinne
des Satzes 2 zu rechnen sind, weil sie nicht unmittelbar an frühere Angestellte oder Bedienstete
des Sleuerpflichugen gemacht und nicht wohl zu den Zuwendungen zu gemeinnutzigen
Zwecken zu rechnen sind. Spricht auch der Zweck der Bestimmung für die Freilassung solcher