Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

440 D. Finanzgesetze. 
Gebrauchsgegenstände können objektiv Luxus sein, ohne es subjektiv sein zu müsc 
z. B. ein wertvoller Flügel oder eine teure Geige, die für den eigenen. Bedarf des Knsteen 
bestimmt ist. Eine Kriegsabgabepflicht auch von solchen Gebrauchsgegenständen besteht miche 
2. Norden-Friedländer a. a. O. 52. Dem Vermögenszuwachs hinzuzurechnen 
ist nach § 5 der wirklich für die Anschaffung aufgewendete Betrag, nicht der vielleicht davon 
abweichende Wert des Angeschafften zu irgendeinem Zeitpunkt; ebenso Nheinstron. 
Blum ga. a. O. 20. " 
3. Norden Friedländer a. a. O. 54. Gehören die Gegenstände nach dem aul 
gemeinen Urteil und den üblichen Anschauungen des Publilums zusammen und erreichen 
bei mehreren Erwerbungen den Preis von 1000 M. oder überschreiten sie ihn, so tritt die 
Hinzurechnungspflicht, also die Steuerbarkeit des Kaufpreises der gesamten angeschafften 
Gegenstände ein, auch wenn der Preis für die ein zelnen nach und nach angeschafften 
Stücke den Betrag von 500 Mark nicht erreicht. « 
4.Matcusea.a.O.1153.Ob»zusammengehötigeGegenståndc«Und-.Suchaesamt- 
heiten“ identisch sein sollen, darf einigermaßen zweifelhaft erscheinen, da die Sammlungen 
allerdings erst infolge eines Beschlusses der Reichstagskommission, noch neben den „zusam men. 
gehörigen Gegenständen“ ausgezählt sind. Es erscheint angebracht, unter zusammengehö. 
rigen Gegenständen etwa zwei Ohrringe, zwei oder mehrere Pendants, wie Nachbildungen 
von Michelangelos Medicäern, zwei zusammenpassende Miniaturen zu verstehen und 
Sachgesamtheiten als einen Gegenstand aufszufassen. 
5. Stier-Somlo a. a. O. 185. Unter „Sammlungen“ fallen Sammlungen von 
Briefmarken, Mineralien, Tieren (lebenden oder ausgestopften), Sammlungen von Gegen. 
ständen völkerkundlicher oder geschichtlicher oder technischer Bede ztung, von kostbaren 
Büchern, seltenen Drucken, wertvollen Autographien. 
6. Norden-Friedländer a. a. O. 54. Bibliokheken gehören nich! zu den Samm- 
lungen. 
86. 
Werlansatz der Grundstücke. 
1. Mrozek a. a. O. 155. Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamiwer: 
der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige Anschaffungskosten sowie alle 
auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besictzzeit, soweit 
sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und soweit die durch die Aufwen- 
dungen hergestellten Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind (3 30 der Besitz- 
steuergesetzes). Auch Provisionen und Abgaben, die bei bem Kaufe zu zahlen sind, gehören 
zu den Gestehungskosten; (Kom B. 21). « 
2. Mrozeka. a. O. 155. Diese Wertverminderungen gehen weiter als solche durch bloße 
Abnutzung, sie können insbesondere auch am Grund und Boden eintreten. 
3. Buck a. a. O. 55. Nicht in Betracht gezogen werden dürfen Minderwerle, die 
lediglich durch die allgemeine Konjunktur hervorgerufen worden sind. Nur solche Minder- 
werte stehen in Frage, die durch äußere Verschlechterung (Zerstörung, Zerfall) enl- 
standen sind. 
87. 
Abrundung. 
Zimmermann a. a. O. 29. Wenn auch gz 6 nicht angezogen ist, wird die Abrundung 
auf volle Tausend doch auch dann stattzusinden haben, wenn nach dem 1. August 1914 er- 
worbene Grundstücke mit einem höheren Wert, als er für die Besitzsteuer angenommen 
wird, veranlagt werden. Die Verweisung auf §s#Eist nur unterblieben, weil nach der Fassung 
dieser Bestimmung der Unterschied den höheren Gestehungskosten und den Verkehrswerk 
des Grundstücks nicht hinzugerechnet, das Grundstück vielmehr mit den höheren Gestehungs- 
kosten veranlagt wird.
	        
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