Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 445
durch die für die Veranlagung und Erhebung der Besicsteuer zuständigen Behörden,
nämlich die bundesstaatlichen erfolgt ( 30 Abs. 1). Nicht maßgebend ist der Wohnsitzbegriff
des 7 BG., der das Merkmal des Mitlelpunktes geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätig-
Geit kennt; ebenso RKheinstrom--Blum a. a. O. 40. .
3. Stier-Somlo a. a. O. 214. Für die Frage wer steuerpflichtig ist, muß ouch be-
rücsichtigt werden, daß die 14 und 17 BesitzStG. auch für das Kt . gelten. Wenn
also z. B. Ehegatten, deren Vermögen nach § 14 BesitzSt G. zusammenzurechnen ist, der
Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet sind, so wird, wenn die Ehefrau
etwa aus gesundheitlichen Rücksichten ihren Aufenthalt vielleicht für ein Jahr in das Aus-
land verlegt, eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommen, wenn der das Vermögen
beider Ehegatten verwaltende Ehemann in Deulschland verbleibt.
4. Stier-Somlo. a. O. 214. Neben der Aufgabe des Wohnsitzes kommt nach Abs. 1
auck die Aufgabe des Aufenthalts in Betracht; daß es sich um eine dauernde Aufgabe handeln
muß, wird nicht gesagt; daß die Pflicht zur Enlkrichtung der Kriegsabgabe bei vorüber-
gehendem Aufenthalt im Ausland erst recht fortbesteht, versteht sich von selbst; nur fragt es
sich, obin solchem Fall eine Sicherheilsleistung verlangtwerden kann, z. B. wenn jemand aus
gesundheitlichen Rücksichten mehrere Monate nach der Schweiz geht. Abs. 3 Sat 1 spricht
nicht notwendigerweise hierfür, weil dort von der „Verlegung des Wohnsitzes oder Aufent-
halts“ dic Rede ist, Verlegung aber doch wohl nicht die Absicht eines nur vorübergehenden
Aufenthaltswechsels miterfaßt.
5. Mrozek a. a. O. 185. Uber die Art und Dauer des „Aufenthalts“ als Vorbedingung
der Zulässigkeit der Besteuerung fehlt es an gesetzlichen Bestimmungen. Man wird aber
eine gewisse Stetigkeit und Dauer des Aufenthalts an demselben Orte oder wenigstens in
dem Gebiete des Deulschen Reichs als notwendige Vorbedingung für die Zulässigkeil der
Besieuerung verlangen müssen (OVG. in Staatsst S. 6 21). Aufenthalt und körperliche An-
wesenheit brauchen nicht zusammenzufallen. Voraussetzung für die Annahme, daß eine
zeitweilige körperliche Abwesenheit den an dem Orte einmal begründeten Aufenthalt nicht
unterbrochen hat, ist indessen, daß bei ihr der Wille bestand, der Entfermung ungeachtet dort
regelmäßig zu verweilen (O#. 62 399).
6. Stier-Somlo a. a. O. 216. Eine Gefährdung, die dadurch erfolgt, daß der
Steuerpflichtige sein großes durch den Krieg erworbenes Mehreinkommen durch unver-
hällnismäßigen oder unsinnigen Aufwand verpraßt, so daß schließlich am 1. Januar 1917
eder am Tage der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts kein steuer-
pflichtiger Zuwachs an Vermögen vorhanden ist, kann nicht in Frage kommen, weil die
Mehreinkommensbesteuerung, im Gegensatze zum Entw., nicht Gesetz geworden ist und nur
der am Stichtage wirklich vorhandene Vermögenszuwachs zugrunde gelegt werden kann
(a. M. Buck, Steuergefährdung durch Verzug ins Ausland, Vermögensverschleppung und
Verschwendung, Kölnische Zeitung vom 9. April 1916 Nr. 368).
7. Buck a. a. O. 80. Unter „Verbringen des Vermögens ins Ausland“ fälll nicht nur
des tatsächliche Hinüberbringen (z. B. durch Überweisung, Scheck, Depotverschleppung),
sondern auch die Anlage in solchen Werten, die dem Zugriff von Deutschland aus entzogen
sind oder bei denen der Zugriff von Deutschland aus erheblich erschwert ist, allo z. B. Kauf
ausländischer Grundstücke, Erwerb ausländischer Geschäfte usw. oder Erwerb von Forde-
rungen, die ohne Mühe nur im Ausland realisiert werden können (z. B. weil Schuldner der
Forderung im Ausland wohnt und daher der Deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterstehl)
Beschaffung von Wechseln auf das Ausland usw., soweit nicht im Betrieb des Pflichtigen
lolches allgemein üblich ist.
8. Norden-Friedländera. a. O. 84. Außer dem Fall der Vermögensverschleppung
ins Ausland sind auch noch andere Fälle der Gefährdung der künftigen Abgabe denkbar,
so 3. B. die Vergeudung des Vermögens durch Übernahme sinnloser oder unbegrün-
deter geschäftlicher Risiken, Bürgschaften u. dgl. Ob auch die Verschwendung im allge-
meinen durch luxuriöse Ausgaben u. dgl. hierher zu zählen ist, also als „Beitreibungs-
gefährdung“ zu gelten hat, erscheint zweifelhaft.
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