Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 447
.z als selbstverständlich davon aus, daß Grundlage der Berechnung die Bilanz der
Gesellschaft bilden soll. «
Damit ist nicht gesagt, daß sie unverändert der Stenerbemessung zugrunde gelegt
werden darf oder muß, sondern es ist vor allem zum Ausdruck gebracht, daß nicht von vorn-
herein ohne jede Rücksicht auf das Bilanzergebnis eine ganz neue Rechnung aufgemacht
erden soll. Zu einer solchen wäre die Steuerbehörde auch gar nicht in der Lage, da sie
lich, sofern die Buchsührung ordentlich ist, nur an die Buchführung der Gesellschaft halten
Wann, wenn sie das Geschäftsergebnis ermitteln will.
Ferner ist durch 8 16 zum Ausdruck gebracht, daß steuerpflichtig nicht einfach der
Werschuß der Einnahmen über die Ausgaben ist, sondern daß gleichzeitig der Stand des
Vermögens der Gesellschaft, wie er sich aus der Vergleichung der Altiva und Passiva ergibt,
maßgeblich ist. Nicht der Reinertrag schlechthin, sondern der Reinertrag, beeinflußt durch
die Veränderungen im Vermögensstand der Gesellschaf lten, ist also maßgeblich. Denn jede
laufmännische Bilanz beruht auf der Vergleichung des Vermögensbestandes zu Anfang
und Ende eines Jahres (Vermögensbilanz).
3. Buck a. a. O. 109. 2. Bilanzgewinn in des Gesetzes Sinne ist nur derjenige Ge-
schäftsgewinn, der auf Grund der geführten Geschäftsbücher von den zuständigen Organe#n
der Gesellschaft (Generalversammlung, Gesellschafterversammlung, Genossenversammlung)
genehmigt ist. Nicht genehmigte Bilanzen sind nichts weiter als Eunlwürse, kommen also
nicht in Betracht.
Für die Richligkeit der von der Generalversammlung genehmigten Bilanzen spricht
allerdings die Vermutung (OVG. 7 326, 14 244). Solange eine Berichtigung der Bilanz
durch die Gesellschafterversammlung (Generalversammlung) nicht statlgefunden hat, muß
die Gesellschaft den bilanzmäßigen Gewinn gegen sich gelten lassen (O#G. 4 218, 11 262,
9 200). Sie kann aber offenbare Fehler in einer neuen Generalversammlung berichtigen
lassen (OVG. 11 260).
Ferner kann die Generalversammlung die Entwürfe des Vorstandes umstoßen und
eine andere Gewinnverteilung beschließen oder von einer solchen ganz absehen. Das ist
vielsach unmittelbar vor Ausbruch des Krieges geschehen. Derartige Anderungen sind
nalürlich auch für die Steuerbehörde verbindlich.
4. Bucka. a. O. 127. Der Zweck der Abschreibungen ist der, diejenige Wertminderung
zum Ausdruck zu bringen, welche die betreffenden Gegenstände in dem betreffenden Jahre
erlitten haben. Wenn in früheren Jahren zu wenig abgeschrieben worden ist, so kann das
keinesfalls in der Weise nachgeholt werden, daß ein günstiges Geschäftsjahr dazu benuhl
wird, um in ihm auf einmal alles abzuschreiben, was in früheren Jahren versäumt war
abzuschreiben. Das ist kaufmännisch zwar richtig und empfehlenswert, aber steuerlich un-
zulässig. Dagegen ist es zulässig, Abschreibungen, die in früheren Jahren nicht gemacht
worden sind, nachträglich in den Bilanzen derjenigen Jahre zu machen, in denen sie hälten
gemacht werden müssen, dementsprechend die früheren Bilanzen zu korrigieren, dies der
Steuerbehörde mitzuteilen und den Nachweis zu führen, daß in früheren Jahren tatsächlich
zu wenig abgeschrieben worden ist. Es fragt sich nur, ob dies nachträgliche Berichligen
früherer Bilanzen der Gesellschaft (Friedensbilanzen) ihr irgendwelche steuerliche Vorteile
bringt. Wenn sie nachträglich an den früheren Bilanzen mehr Abschreibung macht, als
sie in der Bilanz seinerzeit selbst für nötig erachtet hatte, so drückt sie damit den Gewinn
der Friedensgeschäftsjahre noch mehr herab und vergrößert die Spannung zum Geschäfts-
gewinn der Kriegsjahre und damit auch ihren Kriegsgewinn. Umgekehrt, wenn die Gesell-
schaft behauptet, früher zuviel abgeschrieben zu haben, setzt sie sich unter allen Umständen
der Gefahr einer Nachveranlagung wegen früherer Einkommensteuerhinterziehung aus.
5. Zimmermann a. a. O. 12. Dem Zweck der Bülanzen der Aktiengesellschaften
usw. als Gewinnverteilungsbilanzen entspricht es, daß die Abschreibungen nur in Höhe
der im Bilanzjahr eingetretenen Wertminderungen vorgenommen werden. In gleicher
Beile sollen auch nach §s 3 Sat 2 Rücklagen G. zur Ermiltlung der in den einzelnen Kriegs-
geschästsjahren erzielten Mehrgewinne nur der Wertminderung entsprechende Abschrei-