Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 447 
.z als selbstverständlich davon aus, daß Grundlage der Berechnung die Bilanz der 
Gesellschaft bilden soll. « 
Damit ist nicht gesagt, daß sie unverändert der Stenerbemessung zugrunde gelegt 
werden darf oder muß, sondern es ist vor allem zum Ausdruck gebracht, daß nicht von vorn- 
herein ohne jede Rücksicht auf das Bilanzergebnis eine ganz neue Rechnung aufgemacht 
erden soll. Zu einer solchen wäre die Steuerbehörde auch gar nicht in der Lage, da sie 
lich, sofern die Buchsührung ordentlich ist, nur an die Buchführung der Gesellschaft halten 
Wann, wenn sie das Geschäftsergebnis ermitteln will. 
Ferner ist durch 8 16 zum Ausdruck gebracht, daß steuerpflichtig nicht einfach der 
Werschuß der Einnahmen über die Ausgaben ist, sondern daß gleichzeitig der Stand des 
Vermögens der Gesellschaft, wie er sich aus der Vergleichung der Altiva und Passiva ergibt, 
maßgeblich ist. Nicht der Reinertrag schlechthin, sondern der Reinertrag, beeinflußt durch 
die Veränderungen im Vermögensstand der Gesellschaf lten, ist also maßgeblich. Denn jede 
laufmännische Bilanz beruht auf der Vergleichung des Vermögensbestandes zu Anfang 
und Ende eines Jahres (Vermögensbilanz). 
3. Buck a. a. O. 109. 2. Bilanzgewinn in des Gesetzes Sinne ist nur derjenige Ge- 
schäftsgewinn, der auf Grund der geführten Geschäftsbücher von den zuständigen Organe#n 
der Gesellschaft (Generalversammlung, Gesellschafterversammlung, Genossenversammlung) 
genehmigt ist. Nicht genehmigte Bilanzen sind nichts weiter als Eunlwürse, kommen also 
nicht in Betracht. 
Für die Richligkeit der von der Generalversammlung genehmigten Bilanzen spricht 
allerdings die Vermutung (OVG. 7 326, 14 244). Solange eine Berichtigung der Bilanz 
durch die Gesellschafterversammlung (Generalversammlung) nicht statlgefunden hat, muß 
die Gesellschaft den bilanzmäßigen Gewinn gegen sich gelten lassen (O#G. 4 218, 11 262, 
9 200). Sie kann aber offenbare Fehler in einer neuen Generalversammlung berichtigen 
lassen (OVG. 11 260). 
Ferner kann die Generalversammlung die Entwürfe des Vorstandes umstoßen und 
eine andere Gewinnverteilung beschließen oder von einer solchen ganz absehen. Das ist 
vielsach unmittelbar vor Ausbruch des Krieges geschehen. Derartige Anderungen sind 
nalürlich auch für die Steuerbehörde verbindlich. 
4. Bucka. a. O. 127. Der Zweck der Abschreibungen ist der, diejenige Wertminderung 
zum Ausdruck zu bringen, welche die betreffenden Gegenstände in dem betreffenden Jahre 
erlitten haben. Wenn in früheren Jahren zu wenig abgeschrieben worden ist, so kann das 
keinesfalls in der Weise nachgeholt werden, daß ein günstiges Geschäftsjahr dazu benuhl 
wird, um in ihm auf einmal alles abzuschreiben, was in früheren Jahren versäumt war 
abzuschreiben. Das ist kaufmännisch zwar richtig und empfehlenswert, aber steuerlich un- 
zulässig. Dagegen ist es zulässig, Abschreibungen, die in früheren Jahren nicht gemacht 
worden sind, nachträglich in den Bilanzen derjenigen Jahre zu machen, in denen sie hälten 
gemacht werden müssen, dementsprechend die früheren Bilanzen zu korrigieren, dies der 
Steuerbehörde mitzuteilen und den Nachweis zu führen, daß in früheren Jahren tatsächlich 
zu wenig abgeschrieben worden ist. Es fragt sich nur, ob dies nachträgliche Berichligen 
früherer Bilanzen der Gesellschaft (Friedensbilanzen) ihr irgendwelche steuerliche Vorteile 
bringt. Wenn sie nachträglich an den früheren Bilanzen mehr Abschreibung macht, als 
sie in der Bilanz seinerzeit selbst für nötig erachtet hatte, so drückt sie damit den Gewinn 
der Friedensgeschäftsjahre noch mehr herab und vergrößert die Spannung zum Geschäfts- 
gewinn der Kriegsjahre und damit auch ihren Kriegsgewinn. Umgekehrt, wenn die Gesell- 
schaft behauptet, früher zuviel abgeschrieben zu haben, setzt sie sich unter allen Umständen 
der Gefahr einer Nachveranlagung wegen früherer Einkommensteuerhinterziehung aus. 
5. Zimmermann a. a. O. 12. Dem Zweck der Bülanzen der Aktiengesellschaften 
usw. als Gewinnverteilungsbilanzen entspricht es, daß die Abschreibungen nur in Höhe 
der im Bilanzjahr eingetretenen Wertminderungen vorgenommen werden. In gleicher 
Beile sollen auch nach §s 3 Sat 2 Rücklagen G. zur Ermiltlung der in den einzelnen Kriegs- 
geschästsjahren erzielten Mehrgewinne nur der Wertminderung entsprechende Abschrei-
	        
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