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bungen zugelassen werden. Weitergehende außerordentliche Abschreibungen, durch w
die in früheren Jahren vorgenommenen zu niederen Abschreibungen ausgegli chen un elce
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Bewertungen der Maschinen usw. richtiggestellt werden sollen, sind zu beanstanden
Ausgleichung kann nur in der Weise erfolgen, daß die Bilanzen der Jahrc, in denen
Abschreibungen unrichtig erfolgten, richtiggestellt werden. Solche Berichtigungen der
die Friedensjahre aufgestellten Bilanzen hätlen aber zur Folge, daß sich der für diese Jah
berechnete Gewinn und damit auch der Durchschnittsgewinn ermäßigte und so der nur-
schied zwischen dem Durchschnittsgewinn und dem Geschäftsgewinn der Kriegsjahre ann
der Mehrgewinn erhöhte. Das an sich zulässige Rückwärtsrevidieren der Pilanzen wind
deshalb nicht immer angebracht sein.
6. Stier-Somlo a. a. O. 251, 252. Die von den Gesellschaften gezahllen Ein.
kommensteuerbeträge gehören, wie jede andere Arl von aus der Geschäftskasse gezahleer
Steuern (z. B. Tantiemesteuem O#. 13 79) zu den — von den Werbungskosten
unterscheidenden — Geschäftsunkosten und können daher bei Ermittlung des Geschäfts.-
gewinns nicht angerechnet werden. Eine Unterscheidung, wie sie s## 15, 16 Prink#10
für G. m. b. H. und andere juristische Personen macht, findet hier nicht statl.
7. Stier-Somlo a. a. O. 254. Abschreibungen sind insoweit zu berüc.
sichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen. Ee
heißt nicht: Abschreibungen dürfen insoweit berücksichtigt werden. Es könnte vor.
kommen, daß die Gefährdung der Kriegsgewinnsteuer nicht durch zu große Abschreibungen
erfolgt — die bleiben in der Gesellschaft —, sondern dadurch, daß zunächst keine genügenden
Abschreibungen gemacht werden. Wenn aus Nachlässigkeit oder grober Fahrlässigkeil nicht
einmal die notwendigen Abschreibungen gemacht werden, um dadurch zunächst einmal
ohne Rücksicht auf das weilere eine hohe Dividende zu erzielen und den Kurs der Aktien
zu Spekulationszwecken in die Höhe zu treiben, und dann dadurch die Steuer gesährdet
wird, dann kann der Betreffende nach den Strafbestimmungen gefaßt werden.
8. Stier-Somlo a. a. O. 256 (unter Abweichung seiner in Bd. 2, 254 milgereilzen,
mit den Ausführungen des Reichsschatzsekretärs sowie von Buck a. a. O. 137, Sinteniz,
Bank A. 16 133, Norden-Friedländer a. a. O. 109, Rheinstrom-Blum a. a. O. 55
und Hirschfeld, Leitf KFS#t G. 61ff. übereinstimmenden früheren Ansicht). Der Bilanz-
gewinn der Friedensjahre darf in der Weise berichtigt werden, daß Abschreibungen oder
Erneuerungskonki, die das erforderliche Maß überschreiten, für die Kriegssteuer so zu be-
handeln sind, als ob die fraglichen Aktiven mit ihrem wahren Wert angegeben, und die eine
angemessene Verminderung überschreilende Abschreibung in eine allgemeine Reserve ver-
wandelt worden wäre. Es muß für das einzelne Konto der Vortrag aus dem Friedensjabr
berichtigt werden auf den wahren, den Grundsätzen des § 8 der Vorschr. zum Rücklagen G.
entsprechenden Wert. Wenn z. B. der Wert von Maschinen beim Beginn des ersten Kriegs-
geschäftsjahres 100000 M. betrug, die stets auf eine Mark abgeschrieben worden waren,
und sie im Kriege zu 150000 M. verkauft werden, dann ist für die Berechnung der Kriegs-
steuer die Bilanz so zu behandeln, als ob das Maschinenkonto am 1. Januar 1914 100000 M.
betragen hätte. Zu besteuern blieb also nur 50000 M. Das gleiche gilt, wenn die Maschinen
enteignet oder vernichlet werden und dafür die Versicherungssumme gezahlt wird; dasselbe
bei Effekten, Beleiligungen, Forderungen. Leptere, die zweifelhaft waren, sind in Friedens-
jahren abgeschrieben worden, und sie gehen jetzt in den Kriegsgeschäftsjahren ein. Man wird
sie nicht der Kriegsgewinnsteuer unterwerfen können, sondern wird die Friedensbilanz erst
in der bezeichneten Weise berichtigen dürfen. Stellt sich dann noch ein „Mehrgewinn"
heraus, so ist er kriegssteuerpflichtig. Richtig ist daher die von Oswald (Frankf 3., Erstes
Morgenbl. v. 30. Nov. 1915) ausgesprochene Ansicht, daß, wer vor dem Kriege gewohnt
gewesen sei, auf seine Aktiven mehr, als die „Werlminderung“ unbedingt nötig machte,
abzuschreiben, entgegen dem § 3 Rücklagen G., & 16 KStG. das Recht haben müsse, die-
selben Beträge in den Kriegsjahren von neuem abzuschreiben, weil nur so die frllheren
und späteren Jahresgewinne vergleichbare Größen bilden. Grundsählich stimmt überemr
Hachen burg, IWW. 16 15; derselbe im Abendbl. der Frankf Z. v. 29. Febr. 1916 gegen
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