450 D. Finanzgesetze.
zeichnen. Grundstücke z. B., die billig gekaust waren, deren Wert sich verzehnfach,
dic aber nach 5 261 5GB. am 31. Dez. 1913 nur mit ihrem Anschaffungspreis ausge haun,
werden duriften, wurden zur Kriegszeit über ihren Buchwert verkauft. Wenn Han roiumen
diesen Gewinn nicht als Kriegsgewinn gelten lassen will, so hält Flechthein, üua
16 243ff. dies zwar der Billigkeit entsprechend, doch hat er in rechtlicher Bezieh &
denken. Die Gleichartigkeit der Fälle sei doch nur eine beschränkte. 33 Satz? Ris ans ve-
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§16Abs.1,Satz2KStG.wollen,daßdteBilanzensokorrtgiettkoekdenwie sie l M.
schränkung auf die gesehlich gebotenen Abschreibungen gelautet hätten, also gesetlich 2 de-
durften. Hachen burg dagegen will die Bilanzen so korrigieren, wie sie gesetzlid auten
hätten aufgestellt werden dürfen. Man wird mit Flechtheim sagen müssen: ¾ ucht
jedenfalls über den unmittelbaren Inhalt des § 3 Rücklagen G. bzw. § 16 KSich hi bebt
Es bestehen auch praktische Bedenken, vgl. Flechtheim a. a. O. aus
13. Buck a. a. O. 113. Wiederholt ist es vorgekommen, daß der Gewinn frül
Jahre, welcher in stillen Reserven versteckt lag und deshalb auch nicht zur Versteuendter
gelangt ist, in der Weise zur Ausschütlung gelangt ist, daß das Grundkapital erhöht wonn
ist und den Aklionären die neuen Aktien kostenlos zur Verfügung gestellt worden a ¾l7
Ein in dieser Weise zur Verteilung gekommener Gewinn ist steuerpslichtig in dem n 1n.
in dem aus den angesammelten Mitteln die Erhöhung des Aktienkapitals vorgenommen u#
Es kommt nicht darauf an, aus welchen Mitteln, für welche Zeit und unter welchen lun 6
ständen die Dividenden gezahlt werden (O# G. 12 69, 14 68ff., 15 70). Gewinn sind au-
Beträge, die die Gesellschafter einer G. m. b. H. oder Aklionäre einer Attiengesellshast
unbeschadet der Stammeinlage (Aktienkapital) erhalten. Es handellk sich in solchen gallen
lediglich um eine Aufrechnung (O##. 4 67) des Anspruchs auf Gewinnanteil ### den
Anspruch auf Einzahlung auf das zu erhöhende Aktienkapital (Stammkapital). Im übrigen
vgl. hierzu §3 17 Abs. 2, wonach im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals die 6e, nur
von demjenigen Betrage berechnet werden, der der Gesellschaft durch Einzahlungen tal-
sächlich zugeflossen ist.
14. Koppe-Varnhagen a. a. O. 123. Aus 5 16 Abs. 1 Satz 2 folgt namennich
auch, daß soweil ein Rücklagenkonto angemessene Beträge ansammelt, welche für die
Überleitung der Kriegs- in die Friedens wirtschaft erforderlich sind, Kriegssteuer nicht zu
entrichten ist.
15. Norden-Friedländer a. a. O. 110ff. (unter Anführung eines Aufsaßes von
Mrozek- i. Berl. Tagebl.). Will eine Gesellschaft die früher deklarierten siillen Reserven
nachträglich zu dem Zweck in die Erscheinung treien lassen, daß der Friedensgewinn,
höher als aus der Bilanz ersichtlich, nachgewie sen wird, so muß sie sich die Frage vorlegen,
ob sie nicht mit der Einkommensteuerbehörde in Konflikt gerät; einmal dadurch, daß diese
Behörde die nachträgliche Versteuerung des damass nicht ausgewiesenen Einkommenteiles
verlangt, dann aber auch insofern, als die Einksteuerbehörde die Strafverfolgung veran-
lassen könnte. Hierbei ist solgendes zu erwägen. Mil dem Vorbringen, die Abschreibungen
in einem Friedensgeschäftsiahr hälten sich nachträglich als zu hoch herausgestellt, wird die
Gesellschaft nicht gehört (vgl. OV G. in Staatsst S. 2 41, 7 363, 11 263, 14 353). Wird aber
geltend gemacht, die Abschreibungen seien s. Z. bewußt zu hoch angegeben, so liegt darin
gleichzeitig das Geständnis absichtlicher Steuerhinterziehung. Zum Schutz gegen Strafe
muß also die Steuererklärung berichtigt und die Nachsteuer innerhalb der Frist des 52
Eink St G. entrichtel werden. Dabei ist zu beachten, daß bei der für die Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens maßgebenden Durchschnittsberechnung die Berichligung
aller Steuererklärungen erfolgen müßte, in denen das betreffende Jahr in der Durch-
schnittsberechnung vorkommt (zu vgl. RG. 45, 393). Die Berichtigung muß durch dieselben
Personen erfolgen, die die falsche Erklärung abgegeben haben. Die Nachsteuer für die
Einkommensteuer kann geringer sein als die Kriegsabgabe, welche bei Geltendmachung
der stillen Reserve erspart werden kann, so daß das Eingeständnis der Steuerhinterziehung
der Gesellschaft zum Vorteil gereicht. Dieser Umstand sowie der weitere, daß die Täler sich
die Straffreiheit sichern können, wird aber die Veranlagungsbehörden dahin führen, solches