454 D. Finanzgesetze.
2. Moesle a. a. O. 25. Zum Geschäftsgewinn gehört nicht der Agiogewinn (30
46, 262); ebenso Stier-Somlo a. a. O. 270, Koppe-Varnhagen a. a. O. 138 "5
3. Weinbach a. a. O. 647. Daß bei Neugründungen für die zu lonstrnierend.
Dividende der letzten Friedensjahre eine nur 5- und nicht wie sonst im Gesetz eine 0pre
zentige Dividende unterstellt wird, scheint auf einem Versehen zu beruhen.
V zu Abzk. 5.
1. Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegsgesebe“ 106. Fusionen
kommen vielfach in der Weise zustande, daß eine Gesellschaft mit hohem Aufgeld das ge.
samte Vermögen einer anderen Gesellschaft gegen Ausgabe von Aktiien zum Neunwert
erwirbt, um anderweitige Buchwerke zu erhalten. Hier ist der Ausgabebeirag der Aluen
nur scheinbar auf den Nennwert festgesetzt, in Wahrheit ist der Gesellschaft ein erhebüch
höherer Vermögenswert zugeflossen. Demgemäß wird auch der Aktienstempel nach ständiger
Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht von dem Neunwerte, sondern von dem inneten
Werte der jungen Aklien berechnel. Das gleiche muß für die Hinzurechnung von Zinsen
gemäß § 5 Abs. 2 und 5 Rücklage G. gelten; zustimmend für § 17 KStG. Stier. Somio
a. a. O. 272. Die Feststellungen, die die Stempelbehörde anläßlich der Erhebung der
Aklienstempels getroffen hat, geben in der Tat eine geeignete Grundlage für die Erreichung
des der Gesellschaft durch die Verschmelzung tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrages. «
2.Sliet«Somloa.a.O.273.Kapitalshekabsetzungenwerdenwedctiütdic
Friedens- noch für die Kriegsgeschäftsjahre berücksichtigt. Wenn durch Zusammenlegung
von Aktien usw. Buchgewinne erzielt werden, gelten diese nicht als Geschäftsgewinn i. S. des
KSt G. Vgl. OV. 7319 und 16 251. UÜbereinstimmend Koppe-Varnhagen a. a. O. 129.
8 18.
Tochtergesellschaften.
1. Rheinstrom-Blum a. a. O. 71. Die Beifügung der Bezeichnung Tochter-
gesellschaft für die andere Gesellschaft ist zum Zweck der kürzeren Ausdruclsweise am
Platze, sachlich aber ist die Bezeichnung zu eng, denn es handelt sich bei den sog. Schachtel.
gesellschaften keineswegs immer bloß um Mutier= und Tochtergesellschafien, also solche
zwel Gesellschaflen, deren eine von der anderen gegründet worden ist. Der Besig einer
Gesellschaft an Aklien oder Anteilen einer anderen Gesellchaft kann auf den verschiedensten
Ursachen beruhen, wie z. B. Sicherung maßgebenden Einflusses bei der anderen Geselkschoft.
Ausschallung der Konkurrenz der anderen Gesellschaft, Vorbereitung der Fusion mit der
anderen Gesellschaft uw. Zahlreich sind auch, namentlich in der Elektrizitätsindustrie,
im Kleinbahnwesen usw. die Fälle, wo Gesellschaften eigens zu dem Zwecke gegründet
worden sind, um Aktien oder Anteile einer Reihe anderer bereits bestehender Gesellschaften
in Besitz zu nehmen, sog. holding companies, Finan ztrusts, vg. Blum, Die steuerliche
Ausnuhung der W. in Deutschland 114ff.
2. Rheinstrom-Blum a. a. O. 72. Das Gesetz spricht nur von Dividenden oder
Ausbeule. Man darf wohl annchmen, daß dieser Begriff im weitesten Sinne zu verstehen
ist und jede Ausschüllung der Tochtergesellschaften an ihre Aktionäre aus dem Geschäfts-
gewinn eines Jahres darunter fällt, in welcher Form sie auch immer erfolg!, z. B.
Verteilung eines besonderen Bonus neben der eigentlichen Dividende. Auch das bei
Bezug junger Aktien der Tochtergesellschaft durch die Mutlergesellschaft erzielte Agio
wird noch als Dividende oder Ausbeute und daher Mehreinnahme i. S. des § 18 Abs. 2
zu erachten sein.
3. Marcuse a. a. O. 1155. Die Bestimmung des §& 18 ist nicht ohne Mängel. Zu-
nächst wird ein Besitz von 20 v. H. aller Anteile gefordert; soll dies bedeuten: ½ der Zahl
der Anteile, auch wenn diese über verschiedene Belräge lauten, so daß 20 v. H. der Altien
vielleicht 5 v. H. des Kapitals entsprechen? Nach dem Wortlaut schein! die Zahl der Aktien
maßgebend zu sein; — so Rheinstrom-Blum a. a. O. 68 —. Nirgends ist sodann gesagt,
wann der Besitz nachgewiesen werden muß; nach dem Wortlaut des Gesegzes scheint der