Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 459 
zubringen vermag (5 53 Abs. 2 Besibsteuer G.), d. h. der Steuerpflichtige braucht solche 
merrte nicht selbst zu schäten, sondern nur kenntlich zu machen und kann die Schätzung 
der Kommission überlassen. Ein Nachteil entsteht ihm hierdurch nicht, weil er eine Schätgung, 
die ihm nicht zutreffend erscheint, immer noch im Rechtsmittelweg anfechten kann, mit der 
geschwerde, allerdings nur noch wegen wesentlicher Verfahrensmängel oder eines aus 
7 Begründung der Schätzung erlennbaren Rechtsirrtums. 
3. Mrozel a. a. O. 230. Die wiederholte Abgabe einer Steuererklärung, nämlich 
einmal für die „vorläufige" Veranlagung und das andere Mal für die „endgüintige“ Ver- 
anlagung (8 28) ist im Gesetze nicht vorgesehen. Deshalb wird die Steuererklärung nur 
zendgültige" Veranlagung gefordert werden dürfen. 
8 28. 
Festsetzung der Kriegsabgabe. 
1. Mrozek a. a. O. 235. Aus dem Wesen der „vorläufigen“ Veranlagung folgt, 
das diese nicht einzulreten braucht, wenn sich die Veranlagung so verzögert hat, daß bereils 
die Ergebnisse aller drei Kriegsgeschäf. sjahre feststehen und deshalb sogleich die endgültige 
Veranlagung erfolgen kann. Es folgt serner daraus, daß, soweit die endgültige Abgabe 
in Betracht kommt, die vorläufig festgestellte Abgabe nicht etwa für die Bilanz über das 
lebte Kriegsgeschäftsjahr als Schuldposten oder, wenn sie bereits entrichtet ist, als zu den 
Betriebskosten gehörig in Betracht kommen und so den Bilanzgewinn mindern klann; denn 
soust würde die endgültige Abgabe den Mehrgewinn nicht vollständig erfassen. Aus dem- 
selben Grunde kann auch die bestimm are endgüllige Abgabe nicht als Schuldposten für 
die Bilanz des leyten Kriegsgeschäflsjahrs in Betracht kommen. 
2. Mrozek a. a. O. 237. Uber die Befugnisse der Gesellschaft hinsichtlich der Sonder- 
rückkage nach Entrichtung der vorläufig festgesezten Abgabe ist folgendes hervorzuheben: 
u) Bis zum Betrage der vorläufig veranlagten Abgabe hört jede Gebundenheit der 
Sonderrücklage auf; die Rücklage wird insoweit eine freiwillige Rücklage, über welche die 
zuständigen Gesellschaftsorgane belie big verfügen können. Die Gesellschaft kaun also die 
Senderrücklage zu anderen Zwecken bestimmen und braucht dann nicht mehr die für die 
Sonderrücklage vorgeschriebenen Wertpapiere in ihrem Besitze zu behalten, sondern kann 
diese verpfänden oder veräußern. Sie kann aber auch die Sonderrücklage ganz oder teil- 
weise auflösen und zur Verteilung unter ihre Mitglieder bringen. 
b) Soweit die Rücklage den Belrag der vorläufig veranlaglen Abgabe üÜbersteigt, 
bleibt sie gebunden. Sie muß also auch weilerhin getrennt von dem sonstigen Vermögen 
verwaliet werden und in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines Bundes- 
stants angelegt bleiben. Die Gesellschaft darf aber diese Wertpapiere verpfänden und sich 
dadurch neue Mittel schaffen, die sie im Betriebe verwenden kann. Erst die Entrichtung 
der endgültig veranlagten Abgabe hebt auch für den Rest der Sonderrücklage jede Ge- 
bundenheit auf und macht sie einer freiwilligen Rücklage gleich. 
3. Stier-Somlo o. a. O. 330. Es ist kein Grund dafür zu erbringen, daß die 
Sonderrücklage bis zu 50 v. H. aufrechterhalten werden soll, nachdem bereits feststeht, daß 
ein niedrigerer Betrag an Steuer zu zahlen ist. Gesellschaftsorgane, die den für die Steuer 
nicht beanspruchten Teil der Rücklage bereits früher auflösen, sind weder zivilrechtlich, noch 
strafrechtlich haftbar. Ubereinstimmend Sintenis, Bank A. 16 324. 
8 209. 
Erteilung des Steuerbescheides. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 331. Der 65 Besitz St G. gilt nicht für die Kriegsbe- 
steuerung, vielmehr ist in diesem eine Unterscheidung zwischen Veranlagungs-= und Fest- 
stellungsbescheid vorgesehen, weil es sich um eine periodisch von drei zu drei Jahren zur 
Erhebung kommende Steuer handelt, so daß auch bei einer jetzigen Nichtveranlagung das 
Vermögen festgeslellt werden muß, das als Grundlage für die Veranlagung der späteren 
Jahre anzunehmen ist, vorausgesetzt, daß es 20000 M. übersteigt. §s 29 KSiBG. tritt also 
an die Stelle des § 65 BesitzSt G. hinsichllich der Kriegssteuer. 
der 
für die,
	        
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