Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

460 D. Flnanzgesetze. 
2. Mrozek a. a. O. 240. Die „Berechnungsgrundlagen" müssen folgendes ersichtlich 
machen: 
a) bei Einzelpersonen: 
den Stand des Vermögens bei Beginn des Veranlagungszeitraums, den am E 
jenes Zeitraums und den sich hieraus ergebenden Vermögenszuwachs, die Anwen 
dung des Tarifs § 9 Nr. 1 sowie bei Gesellschaftern einer inländischen Gesellschart 
m. b. H. gegebenensalls (510) die für den unerhobenen Teil der Abgabe mabgebem 
Verhältnisrechnung, 
ober 
das bei Beginn des Veranlagungszeitraums festgestellte Vermögen, den neunzi 
vom Hundert daran ausmachenden Betrag, das nach dem Besitzsteuergesetze für das 
Ende des Veranlagungszeitraums festgestellte Vermögen und den danach abgabe. 
pflichtigen Belrag des Vermögens; 
b) bei inländischen Gesellschaften: 
den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn, den in jedem Kriegsgeschäftsjahr 
erzielten Geschäftsgewinn, die sich hiernach ergebenden Mehr- oder Mindergewinne 
die Summe sowie den Jahresdurchschnitt der Mehrgewinne, das eingezablte Grund. 
oder Stammkapital zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs aus. 
gewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge, bei einer Vermehrung des eingezahlten 
Grund- oder Stammkapitals auch die Durchschnittsrechnung für das maßgebende 
Grund- oder Stammkapital, die Darstellung des prozentualen Verhältnisses einer. 
seils des durchschnittlichen Mehrgewinns, andererseits des durchschnitllichen Geschäfts. 
gewinns zu dem für die Anwendung des Tarifs maßgebenden Betrage des einge- 
zahlten Grund= oder Stammkapitals usw., des sich hiernach ergebenden einfachen 
sowie des erhöhten Tarifsatzes, die hiervon für die Hebung auf Grund der Beslim-= 
mungen im §# 19 Abs. 4 und 5 und im §8 22 Abs. 1 und 2 bewirkten Kürzungen sowie 
die diesen zugrunde liegenden Berechnungen; 
e) bei ausländischen Gesellschaften: 
den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn, den in jedem Kriegsgeschäftsjahr 
erzielten Geschäftsgewinn, die sich hiernach ergebenden Mehr= oder Mindergewinne, 
die Summe sowie den Jahresdurchschnitt der Mehrgewinne, den für die Berechnung 
der tarifmäßigen Abgabe zugrunde gelegten Prozentsatz vom Mehrgewinnc, den sich 
hiernach ergebenden tarismäßigen Betrag der Abgabe, die hiervon für die Hebung 
auf Grund der Vorschriften im § 19 Abs. 4 und im § 22 bewirkten Kürzungen sowie 
die diesen zugrunde liegenden Berechnungen. 
8 30. 
Rechtsmittel. 
1. Mrozek o. a. O. 242. Der vorläufige Bescheid (s 28 Abs. 1) ist für sich allein 
überhaupt nicht im Rechtsmittelweg anfechtbar. Einwendungen werden in der Kriegs- 
steuererkllärung erhoben werden können. 
2. Zimmermann g. a. O. 78. Die hauptsächlichste Bedeutung der Bestimmung 
liegt in der Betonung, daß gegen den endgültigen Bescheid die gleichen Rechtsmitlel wie 
gegen den Besihsteuerbescheid gegeben sind; daraus ergibt sich, daß der vorläusige Bescheid 
als eine einstweilige Maßnahme nicht mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar in, 
Wohl aber wird dem Steuerpflichtigen auch gegen Willkürlichkeiten bei dem vorläufigen 
Bescheid durch die Aufsichtsbehörde Schutz gegeben werden müssen; daher wird die Ver- 
waltungsbeschwerde nicht ausgeschlossen sein. Da nur der endgültige Bescheid eine Fest- 
setzung der vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden Kriegsabgabe enthält, genügt die 
Beschwerde gegen diesen Entscheid bzw. die weiter zugelassene Klage. Soweit der end- 
gültige Bescheid auf den vorläufigen Bescheid aufgebaut ist, müssen naturgemäß auch die 
Feststellungen im vorläufigen Bescheid als Bestandteile des endgültigen Bescheids ange- 
sehen und bei der Entscheidung über das Rechtsmittel berücksichtigt werden. 
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