460 D. Flnanzgesetze.
2. Mrozek a. a. O. 240. Die „Berechnungsgrundlagen" müssen folgendes ersichtlich
machen:
a) bei Einzelpersonen:
den Stand des Vermögens bei Beginn des Veranlagungszeitraums, den am E
jenes Zeitraums und den sich hieraus ergebenden Vermögenszuwachs, die Anwen
dung des Tarifs § 9 Nr. 1 sowie bei Gesellschaftern einer inländischen Gesellschart
m. b. H. gegebenensalls (510) die für den unerhobenen Teil der Abgabe mabgebem
Verhältnisrechnung,
ober
das bei Beginn des Veranlagungszeitraums festgestellte Vermögen, den neunzi
vom Hundert daran ausmachenden Betrag, das nach dem Besitzsteuergesetze für das
Ende des Veranlagungszeitraums festgestellte Vermögen und den danach abgabe.
pflichtigen Belrag des Vermögens;
b) bei inländischen Gesellschaften:
den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn, den in jedem Kriegsgeschäftsjahr
erzielten Geschäftsgewinn, die sich hiernach ergebenden Mehr- oder Mindergewinne
die Summe sowie den Jahresdurchschnitt der Mehrgewinne, das eingezablte Grund.
oder Stammkapital zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs aus.
gewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge, bei einer Vermehrung des eingezahlten
Grund- oder Stammkapitals auch die Durchschnittsrechnung für das maßgebende
Grund- oder Stammkapital, die Darstellung des prozentualen Verhältnisses einer.
seils des durchschnittlichen Mehrgewinns, andererseits des durchschnitllichen Geschäfts.
gewinns zu dem für die Anwendung des Tarifs maßgebenden Betrage des einge-
zahlten Grund= oder Stammkapitals usw., des sich hiernach ergebenden einfachen
sowie des erhöhten Tarifsatzes, die hiervon für die Hebung auf Grund der Beslim-=
mungen im §# 19 Abs. 4 und 5 und im §8 22 Abs. 1 und 2 bewirkten Kürzungen sowie
die diesen zugrunde liegenden Berechnungen;
e) bei ausländischen Gesellschaften:
den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn, den in jedem Kriegsgeschäftsjahr
erzielten Geschäftsgewinn, die sich hiernach ergebenden Mehr= oder Mindergewinne,
die Summe sowie den Jahresdurchschnitt der Mehrgewinne, den für die Berechnung
der tarifmäßigen Abgabe zugrunde gelegten Prozentsatz vom Mehrgewinnc, den sich
hiernach ergebenden tarismäßigen Betrag der Abgabe, die hiervon für die Hebung
auf Grund der Vorschriften im § 19 Abs. 4 und im § 22 bewirkten Kürzungen sowie
die diesen zugrunde liegenden Berechnungen.
8 30.
Rechtsmittel.
1. Mrozek o. a. O. 242. Der vorläufige Bescheid (s 28 Abs. 1) ist für sich allein
überhaupt nicht im Rechtsmittelweg anfechtbar. Einwendungen werden in der Kriegs-
steuererkllärung erhoben werden können.
2. Zimmermann g. a. O. 78. Die hauptsächlichste Bedeutung der Bestimmung
liegt in der Betonung, daß gegen den endgültigen Bescheid die gleichen Rechtsmitlel wie
gegen den Besihsteuerbescheid gegeben sind; daraus ergibt sich, daß der vorläusige Bescheid
als eine einstweilige Maßnahme nicht mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar in,
Wohl aber wird dem Steuerpflichtigen auch gegen Willkürlichkeiten bei dem vorläufigen
Bescheid durch die Aufsichtsbehörde Schutz gegeben werden müssen; daher wird die Ver-
waltungsbeschwerde nicht ausgeschlossen sein. Da nur der endgültige Bescheid eine Fest-
setzung der vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden Kriegsabgabe enthält, genügt die
Beschwerde gegen diesen Entscheid bzw. die weiter zugelassene Klage. Soweit der end-
gültige Bescheid auf den vorläufigen Bescheid aufgebaut ist, müssen naturgemäß auch die
Feststellungen im vorläufigen Bescheid als Bestandteile des endgültigen Bescheids ange-
sehen und bei der Entscheidung über das Rechtsmittel berücksichtigt werden.
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