Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegsteilnehmergeseß vom 4. August 1914. 8 2. 3 
d) Der Jall des & 2 Nr. 2 192, 11 23, B. Die Wirkungen der Unterbrechung 1 99, 11 24, 
III B. III 7. 
Tc) Der FJall des & 2 Mr. 3 1 92, 11 23, I. Im allgemeinen I 90. 
II 8. II. Ikt eine trog der Unterbrechung erlassene 
2. Der Nachweis des Mriegsteilnehmerver= Entscheidung nicht nichtig, sondern nur an- 
Bältmisses 1 93, II 23, III 8. fechtbar ? I 100, II 24, 1119. 
a) Ist stets von Amts wegen zu prũfen, ob 1. Bejahend I 100, II 24, III 9. 
der BZeklagte nicht Kriegstellnehmer 2. Derneinend I 102, II 21. 
inN 1 93, II 23. III. Der Unterbrechungsbeschluh und seine Un- 
c. Belahend 1 93. sechtung 1 102. 
J——— 1 M, II 25. IV. Wirtt die Unterbrechung gegen den Baupt- 
b) Die Erleichterung der Feststellung des schuldner zugunsten des Bürgen ? 1 103, I1 24. 
Nrlegsteilnehmewerhdltnisses 1 99, II1 1. Bejahend I 103, 11 24. 
8. 2. Vernelnend I Jot. 
C. Derzicht auf die Unterbrechung 1 104. 
  
A. Die Voranssetzungen der Anterbrechung. 
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
1. Allgemeines (Erläuterung a bis e in Bd. 1, 20, 21; I bis i in Bd. 2, 3, 4). 
k. Patent Bl. 16 21 (Patentamt). Auf das Patenterteilungsverfahren findet 
das KSchG. nicht Anwendung; ebenso für das Nichtigkeitsverfahren Erl. g in Bd. 2, 4. 
2. Die einzelnen Verfahrensarten. 
(Abschnitt a in Bd. 1, 21; 2, 4). 
b) Das Beweissicherungsverfahren. 
a. Bejahend (Erläuterung ac bis ee in Bd. 1, 22; & bis 9# in Bd. 2, 5). 
ce. BreslauA# K. 16 25 (Breslau VII). Auch das Beweissicherungsverfahren wird 
von der Aussetzung des Rechtsstreits mitbetroffen. 
6. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 22, 23. 
(Abschnitte c bis c in Bd. 1, 23, 24; I, g in Bd. 2, 5, 6). 
h) Arrest und einstweilige Verfügung. 
a. Bejahend (Erläuterung ac bis Kxx in Bd. 1, 25ff.; 990, c# in Bd. 2, 6). 
kr. Leipz Z. 16 413, OL . 32 271 (Braunschweig I). Daß § 2auch das Arrestverfahren 
umsaßt, folgt aus der allgemeinen Bedeutung des Ausdrucks „Verfahren“ und der Sonder- 
vorschrift des § 3 Nr. 1. 
vu. DIZ. 16 449, LeipzZ. 16 624 (Dresden VI). Das Arrestverfahren ist eine bürger- 
liche Rechtsstreitigkeit i. S. des § 2. Das ergibt insbes. der Zweck des Gesetzes, insofern 
eine Arrestpfändung den KT. ebenso schwer wie eine Klaganstellung treffen und zur Prozeß- 
führung, vor der er geschützt werden soll, nämlich zur Erhebung von Widerspruch, zwingen 
kann. Eine Ausnahme stellt 8 3 des Gesetzes für den persönlichen Sicherheitsarrest besonders 
auf. Das Arrestverfahren wird daher unterbrochen, sobald es anhängig wird, nämsich wenn 
dos Gesuch um die Anordnung dem Gerichte unterbreitet wird. Die Folge ist, daß dem 
Antrage nicht stattgegeben werden kann. 
O OLG. 32 271 (Karlsruhe 1). (Es handelte sich um einen Ehescheidungsstreit) 
Soweit die bekl. Ehefrau sich die nötigen Mittel mittels des Anspruchs auf Vorschuß- 
zahlung rechtzeitig zu verschaffen vermag, ist sie allerdings nicht außerstande, ohne Beein- 
trächtigung des notwendigen Unterhalts die Kosten zu bestreiten (JW. 06, 356½, 5605). 
Anders liegt die Sache dagegen dann, wenn sich dieser Vorschußanspruch nicht verwirk- 
lichen läßt. Dies trifft hier zu. Deun schon angesichts der nach § 3 Abs. 2 KTSch G. vom 
2G. angeordneten Aussetzung und der einstweiligen Verfügung ist es sehr fraglich, ob Bekl. 
gegenwärtig überhaupt einen vollstreckkaren Titel auf Vorschußzahlung zu erlangen oder 
doch bei der wesentlichen Einschränkung der Zwangsvollstreckung zufolge § 5 KTSchG. 
und der Zahl Frist VO. durchzusetzen vermöchte. Daher war ihr das Armenrecht zu 
bewilligen, wenn sie auch vorerst das Widerspruchsverfahren infolge der Aussetzung 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.