468 D. Finanzgesetze.
gelts für die in seinem Betriebe während dieses Zeitraums erfolglen Lieferun
ohne Rücksicht auf die Bezahlung anzugeben und danach die Steuer zu entriche |
Ist von diesem Rechte einmal Gebrauch gemacht, so kann er hiervon nur mit 6c «
nehmigung der Direktivbehörde und unter den von dieser festzusetzenden Bedi "
gungen für einen folgenden Steuerzeitraum abweichen. in.
§ 82. Die Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Be
hörden für die Erhebung der nach vorstehenden Vorschriften zu entrichtenden Ab 0,
auf Ersuchen aus Büchern Akten, Urkunden usw. Auskunft über dic den Wchen
umsatz der Steuerpflichtigen betrefsenden Verhältnisse zu erteilen oder Einsicht in
solche Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten, die einen Aufschluß hierüber W1
geben vermögen. P
§ 83. Die im &8 76 bezeichneten Gewerbetreibenden haben ihre Bücher und die
in ihrem Gewerbebetrieb empfangenen Empfangsbekenntnisse fünf Jahre lang, vom
Schlusse des Jahres ab, in welchem die Abgabe entrichtet ist, aufzubewahren
§ 83a. WMird für eine Warenlieferung im Betrage von mehr als einhundert
Mark, die nicht im Betrieb eines inländischen Gewerbes (§8 70) erfolgt, im Inland
Zahlung geleistet, so hat der Empfänger der Zahlung binnen zwei Wochen ein schrifl.
liches Empfangsbekenntnis zu erleilen und mit eins vom Tausend des Betrags der
Zahlung zu versteuern.
Die Vorschriften der Tarifnummer 10 finden entsprechende Anwendung.
Befreit sind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangsvollstreckung über-
tragen werden. Bei Teilzahlungen ist ein versteuertes Empfangsbekenntnis über
den Gesamtbetrag der bezahlten Schuld bei der letzten Teilzahlung zu erteilen.
Ist die Entrichtung der Abgabe von dem Empfänger der Zahlung unterlassen
worden, so ist die Abgabe vom Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen zwei
Wochen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weileren Aushändi-
gung des Empfangsbekenntnisses zu entrichten.
Unterbleibt die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, obgleich eine Ver
pflichtung dazu bestand, so tritt die Steuerpflicht mit der Zahlung ein.
§s 83b. Die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung im Falle des § 83a wird
erfülll durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig
abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.
Dem Bundesrate steht die Bestimmung darüber zu, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen entrichtet
werden kann.
§ 83c. Wer den §##8. 76, 77, 79 Abs. 1, 81, 83 a zuwiderhandelt oder über die
empfangenen Zahlungen oder Lieferungen (3 81) wissentlich unrichtige Angaben
macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinter-
zogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht
Festgesteit werden, so tritt Geldstrafe von einhundertfünzig Mark bis dreißigtausend
ark ein.
Wer der Vorschrift des §J 83 zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu dreilausend
Mark zu bestrafen.
§ 834. Werden Empfangsbekenntnisse gerichtlich oder notariell ausgenommen,
so wird für sie durch die im § 83 a angeordnete Stempelabgabe die Erhebung der
in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubi-
gungen elwa vorgeschriebenen Abgaben nicht ausgeschlossen.
Art. IV. I. Im § 110 Satz 1 des Reichsstempelgesetzes sind vor den Worten „der
Rechtsweg" die Worte einzuschalten: „soweit sich aus § 80 nichts anderes ergibl“.
II. Im & 111 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes wird hinter die Zahl „75“einge-
schaltet: „83e Abs. 1“. »
Ill.Dem§115Abf.1desReichsftempelgeietzeswerdenfolgenderkschUfIEU
hinzuge fügt: