Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 469
Die Erhebung der in den # 76 bis 81 angeordneten Abgabe kann von
der Landesregierung den Gemeindebehörden gegen Vergütung über-
tragen werden. Die Vergütung hat der Bundesstaat aus der ihm nach § 122
Abs. 1 zustehenden Erhebungs= und Verwaltungskostenvergütung zu ge-
währen. Die Landesregierung erläßt die zur Regelung des Geschäfts-
verkehrs mit der Gemeindebehörde und den Steuerbehörden erforderlichen
besonderen Bestimmungen.“
IV. 1. An die Stelle des aufgehobenen § 116 Abs. 2 Satz 2 des Reichsstempel-
esetzes tritt folgende Vorschrift: „Inwieweit die im 8 76 bezeichneten Personen und
Gesellschaften der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer
10 und nach s 76ff. unterliegen, bestimmt der Bundesrat."
2. „Im 116 Abs. 4 wird das Wort „Geschäft“ durch das Wort „Rechtsvor-
inde“ ersetzt.
*1 # * 122 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden am Schlusse die Worte
aus der Reichskasse gewährt“ durch die Worte ersetzt:
" „und von der jährlichen Einnahme, welche durch bare Einzahlung der
in Tarifnummer 10 angeordneten Abgabe gemäß §F 76 bis 81 erzielt wird,
der Betrag von zehn vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.“
Art. V. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft.
Die in den 7 bis 81 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes
angeordnete Abgabe ist erstmalig für die in die Zeit vom Inkrafttreten dieses Ge-
setes bis zum 31. Dezember 1916 fallenden Zahlungen zu entrichten.
Sind für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen sind, Zahlungen nach diesem Zeilpunkt zu leisten, so ist der Abnehmer
mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum
Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entfallenden Steuer zu leisten. Dieser
Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Veriragsaufhebung.
Urkundlich usw.
Vorbemerkung.
Stier-Somlo a. a. O. 22. Ein aus dem Schoße der Kommission hervorgegangener
Antrag Nr. 19, der den Art. I des Entw. im wesentlichen unberührt ließ, Art. II und III
abänderte, wollte Quittungen über Zahlungen für verkaufte oder gelieferte Waren mit
einer Stempelabgabe belegen, an Stelle der festen Sätze des Regierungsentwurfs eine
prozentuale Belastung des Umsatzes, und zwar mit 1 v. Tausend, setzen, berechnet vom Werte
des Gegenstandes, und zwar in Abstufungen von 10 Pf. für je 100 M. oder einen Bruchteil
dieses Belrages, bei Ouitlungen über 1000 M. in Abstufungen von 1 M. für je 1000 M. oder
einen Bruchteil dieses Betrages. Nach eingehender Beratung wurde Antrag Nr. 19 in
der veränderten Form der Drucksache Nr. 20 neu eingebracht und dazu waren Verbesserungs-
anträge gestellt; Art. II und III der Vorlage wurden abgelehnt. In der zweiten Kom-
missionslesung hat dann ein Antrag Nr. 37 ein vollständiges Gesetz „über einen Waren.
umsatzstempel“ gebracht, dessen Fassung dem jetzigen Gesetzestexte im wesentlichen zu-
grunde liegt. Der Quittungsstempel ist nur in bescheidenem Umfange stehen geblieben
(Art. III § 83 a). Hiervon abgesehen, scheiden alle die Regierungsvorlage betreffenden
auf den Quittungsstempel bezüglichen Erwägungen und Rechtsfragen aus. In Frage steht
hiernach mit jener Ausnahme nur der Warenumsatzstempel.
Bericht der Reichotagekommission. (Drucks. Nr. 321, zweite Lesung.)
Eingegangen war der Antrag Nr. 32. Fur Begründung dieses Antrags führte
zvnächst der Referent der Nomm. folgendes aus: Der Antrag sei das Ergebnis
einer sehr eingehenden Vorbesprechung unter Mitwirkung des Reichsschatzamts. Er
flelle eine grundsätzlich erzielte Einigung einer Mehrheit der Komm. dar. Die Be-
katung im einzelnen sei selbstoerständlich und ausdrücklich der ganzen Aomm. vorbe-