4 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
des Verfahrens überhaupt nicht betreiben kann. Aber um späterhin jenes seiner Natur
nach lange Verzögerungen nicht wohl gestattende Verfahren durchführen zu können, muß
sie schon jetzt die zu dessen Vorbereitung nötigen Schritte einleiten und dazu erscheint schon
jetzt besonders die Mitwirkung eines Anwalts nach der Sachlage unerläßlich.
6—. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 29.
(Abschnitt i in Bd. 1, 30; 2, 6.)
II. Die ordentlichen Gerichte.
1. Gehören die Schiedsgerichte hierher?
#. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 30; 2, 6. '
6. Verneinend (Erläuterung #, 6 in Bd. 1, 31; y, 6 in Bd. 2, 6).
ec. Bayfpfl#z. 16 136, Recht 16 246 Nr. 538 (Nürnberg 1). Auf Schiedsgerichte finden
# 2, 3 KTSchWG. nicht Anwendung, denn sie sind nicht „ordentliche Gerichte“. Dem-
gemäß wird auch ein Verfahren nach s#s 1036, 1045 8 PO. nicht unierbrochen oder ausge-
setzt, denn es handelt sich hierbei nur um ein besonderes Verfahren innerhalb eines schieds-
richterlichen Verfahrens.
(Abschnitt III in Bd. 1, 31.)
IV. Die Anhängigkeit des Rechtsstreits.
1. Ist die Erhebung der Klage zulässig?
a) Bejahend (Erläuterung abis ###in Bd. 1, 31ff.; in Bd. 2, 8).
o. Fröhlich, JW. 16 1258. Man wird die Zustellung der Klage für zulässig erachten
müssen, weil diese Prozeßhandlung bestimmte prozessuale und materielle Wirkungen hat
und weil durch kein Kriegsgesetz bestimmt ist, daß es zur Erreichung und Erhaltung dieser
Wirkungen der Zustellung der Klage nicht bedarf, wenn der Beklagte Kriegsteilnehmer ist.
An der alsbaldigen Zustellung der Klage hat der Kläger z. B. dann ein besonderes Interesse,
wenn er auf Zahlung von Alimenien oder Entrichtung einer nach # 843, 844 BGB. ge-
schuldeten Geldrente lagt, weil das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar erllärt
werden kann, als die Verurteilung zur Leistung für die Zeil nach Erhebung der Klage und
das der Erhebung der Klage vorausgehende letzte Vierteljahr erfolgt, s 708 Ziff. 6 3P.
fr. Sächs A. 16 281 (KG. VIII).
b) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 36.
(Unterabschnitt 2 in Vd. 1, 31ff.; 2, 8.)
3. Der Einfluß der Rechtskraft.
OLG. 32 275, Recht 16, 202 Nr. 453 (Rostock 1). Mit Unrecht bestreitet der Kläger,
daß bei Kriegsausbruch ein Rechtsstreit, der hätte unterbrochen werden können, noch
anhängig gewesen sei. Zwar war damals das ergangene Urteil bereits rechtskräftig, trotz-
dem dauerte das Verfahren, wiewohl mitl sehr schwachen Wirkungen, noch insoweit fort,
als es noch durch außergewöhnliche Rechtsbehelse wie Wiederaufnahme oder Wieder-
einsetzung aufleben konnte. Das muß jedenfalls für den Begriff der Anhängigkeit im Sinne
des § 2 genügen. Denn den hier geschützten Personen sollen alle ihre Rechtszuständnisse
gewahrt bleiben, wie sie bei Beginn ihrer Kriegsteilnahme bestanden.
V. Eine Hartei im Sinne des # 2.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 39.)
2. Ist § 2auch auf juristische Personen anzuwenden?
a) Bejahend (Erläuterung cbis o in Bd. 1, 40 ff.; z bis 4 in Vd. 2, 10 ff.).
½. DJZ. 16 545, Leipz Z. 16 482, OLG. 32 269 (Hamburg III) ebenso wie Ham-
burg I und II in Bd. 2, ## dgl. JW. 16 1352 (Braunschweig II).
w. OL#. 32 269 (Karlsruhe II). Der im Felde stehende Geschäftsführer K. der
klagenden Gmb. ist alleiniger Geschäftsführer und zugleich alleiniger Inhaber sämt-
licher Geschäftsanteile. Wenn er hiernach auch nur mit dem Gesellschaftsvermögen und