Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 475
Endlich wurde Antrag 7kr. 49 1) gestellt, wonach die Geltung des Gesetzes ent-
erechend den Beschlüssen erster Lesung befristet werden solle. Nach kurzer Aussprache
burde dieser Antrag mit Mehrheit abgelehnt.
Anmerkungen.
Nr. 40. Die Nommission wolle beschließen:
— und 5 der Susägtze wie folgt zu fassen:
4. Wird bei Abwicklung mehrerer Mauf= oder Anschaffungsgeschäfte, die zwischen verschiedenen
Hersonen über dieselben Waren oder über Waren gleicher Urt abgeschlossen sind, die Ware
mur einmal in Natur ũbertragen, so gilt dies nur als Warenlieferung desjenigen, der die
Ware in Datur überträge.
5. Wird die Ware durch Nonnossemen:, Cadeschein oder Cagerschein übertragen, so gilt nur
die AQbertragung durch den ersten inländischen Inhaber des Hapiers als Warenlieserung.
3) Nr. 41. Die Nommission wolle beschließen:
1. m & 954 das Wort „Quitrungen“ durch „Empfangsbekenninisse“ zu ersetzen,
serner binter den Worten „durch die“ einzuschalten „im & 83 a angeorbnete“,
endlich die Worte „der Carifnummer 10“ zu streichen;
. im Artikel IV unter Siffer IV binter „Hersonen“ einzufügen „und Gesellschaften“;
m Artikel V letzten Absatz hinter „der Abnehmer“ einzuschalten „mangels abweichender
JDereinbarung“.
)) Ur. 42. Die Mommission wolle beschliehen:
1. im § 76: ,„
2) Seile 5 die Worte „eine Aufstellung ũber“ zu streichen,
b) Teile 4 siatt „einzureichen“ zu setzen „anzumelden“;
im 7# 77 Seile 1 die Worte „Einreichung der Aufstellung“ durch „Anmeldung“ zu ersetzen;
im & 79 Seile 6 die Worte „in der Ausstellung“ zu streichen;
cbl. in Tarlfnummer 10 anstatt „Jahresaufstellungen“ zu setzen „Anmeldungen“.
) Nr. 35. Die llmmission wolle beschließen:
im Artifel II unter „Befreit sind“ ols Fiffer 4 binzuzusügen:
4. Cieferungen aus Reichs-, Staats. und Gemeindebetrieben.
:) Ur. Au. Die Kommission wolle beschließen:
im Anterag Coen (Reuß) (Ur. 45) nach „Lieferungen“ einzufügen die Worte:
„von Gas, eleltrischem Strom und LCeitungswasser“.
„ Ur. 45. Die UMommission wolle beschließen:
den # 79 zu fassen wie folgt:
5 70. Findet in einem Betriebe eine geregelte Buchführung nicht statt, so kann die Steuer-
behörde eine Abschögung des zu zablenden Abgabenbetrages anordnen. Der Steuerpflich.
tige ist zur Auskunft über die für die Schößgung ertbeblichen tatsächlichen Derhältnisse vor-
pilichtet.
:) Nr. 16. Die Nommission wolle beschließen:
im & 85 à Abs. 2 nach Satz 1 einzufügen:
„. Befreit sind Sahlungen für waren, die int Mege der Swangsvollstreckung übertragen
werden.“
Nr. 47. Die Nommission wolle beschließen:
im §& 85 das Wort „Quittungen“ zu ersetzen durch „Empfangsbekenntnisse“.
Nr. 18. Die Kommission wolle beschließen:
im Artikel V die Abs. 1 und 2 zu ersetzen durch folgende Bestimmung:
„ Das Gesetz tritt am 1. Jannar 1012 in Kraft.“
1% Nr. 19. Die Mommission wolle beschließen:
zu Artikel V:
Die Uufthebung des Warenunisatzstempels hat spätesens nach Ablauf des zweiren Reck,
nungsiahres nach Friedensschluß er zusolgen, wenn der Reichslag sie fordert.
Literatur.
Bernstein, Der Gesetzentw. über den Quittungsstempel, Bank A. 15 235. —
Elster, Der neue Warenumsaßzstempel, DischHand Korr. 16 14. — Derselbe, Leip 16
1116 — Hirschseld, Die Warenumsaßsteuer, 1916. — Koppe-Varnhagen, Geset
über einen Warenumsatzstempel (4) 1916. — Kloß, Warenumsagzstempelgesetz 1916. —
Lindemann, Die Besteuerung der Warenumsätze, JW. 16 1062. — Geseg über einen
Warenumsatzstempel 1916. Popitz, Das Verfahren bei der Erhebung des Warenumsatz-
stempels und die Mitwirkung der Gemeinden und Kreise, Pr Verwl. 38 65 f., 83 ff. —
beinstrom, Ges. über einen Warenumsagzslempel, 1916. — Rohde, Die Gemeinden
und der Warenumsaystempel, Pr Verw Bl. 38 141. — Stier-Somlo, Gesetz über den
Warenumsatstempel (2) 1916. — Weinbach, Die neuen Reichssteuern des Jahres 1916,
Vernl 37 663. — Zahlreiche wertvolle Mufsäge in den GenossBl.
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