Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 477
sdende ist berechligt, von der Zahlung denjenigen Teil in Abzug zu bringen, den er
auf den Kredit und nicht auf die Ware entfallend ausscheiden muß. Es stellt jedoch
diejenige Zahlung, in voller Höhe einen steuerpflichtigen Betrag dar, welche für eine Ware
erfolgt, die nur unler Anwendung von Arbeit hergestellt werden konnte. Die Zahlung für
einen nach Maß gefertigten Anzug, zu dem der Schneider den Stoff mitgeliefert hat,
muß also in ganzer Höhe versteuert werden, obwohl ein Teil der Zahlung nicht auf das
Material, sondern auf die Arbeit entfällt; im wesentlichen ebenso Koppe-Varnhagen
me
als
#. M. O. 37.
5. Koppe-Varnhagen a. a. O. 28. Ein Umsatz i. S. des Ges. liegt auch in dem
Lerkauf unter Eigentumsvorbehalt, wenn nur im wirtschaftlichen Ergebnis die Ware
oom Lieserer endgültig an den Abnehmer weitergegeben und von diesem bezahlt wird.
6. Koppe-Varnhagen a. a. O. 34. Mietbücherei und Möbelleihe sind kein steuer-
pflichtiger Umsat, lönnen es aber nachträglich durch Umwandlung in ein Kausfgeschäft
werden. Gewährung von frei Brand und Licht an Angestellte ist Naturallohn, nicht Kauf-
gegenstand, deshalb steuerfrei.
7. Koppe-Varnhagen a. a. O. 35. Entnahme für den Gebrauch im eigenen
Haushalt ist steuerfrei.
8. Koppe-Varnhagen a. a. O. 36. Bei Teilzahlungen ist der Gegenwert erst mit
der lepten Teilzahlung eingegangen. Bis dahin ist die Steuerpflicht aufgeschoben.
9. Koppe-Varnhagen a. a. O. 38. Das Geldwechselgeschäft ist zwar ein Tausch-
handel, aber nicht steuerpflichtig, da Geld nicht als Ware anzusehen ist und das Geld
nicht selbst Gegenstand eines Kaufes i. S. des Ges. sein kann.
10. Rheinstroma. a. O. 15. Im Falle der Wandlung ist der Stempel zurückzuer-
statten. Die Rücklieferung auf Grund der Wandlung ist nicht stempelpflichtiger Umsatzt.
Zusatz 2.
1. Lindemann a. a. O. 1063, Stier-Somlo a. a. O. 35. Aus der Vorschrift, daß
auch die Lieferung von Gas, elektrischem Strom und Leitungswasser als Warenlieferung
gilt, darf man nicht die Folgerung ziehen, daß andere flüssige oder gasförmige Stoffe außer
Leitungswasser und Gas keine Waren seien. Die ausdrückliche Hervorhebung von Gas und
Leitungswasser ist ofsenbar deshalb erfolgt, weil die Lieferung dieser Stoffe regelmäßig
nicht in abgeschlossenen Gefäßen, sondern durch dauernde Zuleitung erfolgt. Es sind auch
sehr wohl Fälle möglich, in denen die Zuleilung anderer fllssiger oder gasförmiger Stoffe
ass Leitungswasser und Gas ebenfalls durch eine dauernde Röhrenleitung erfolgt, z. B.
die Zuleilung von Sole oder Druckluft.
2. Lindemann a. a. O. 1063, Stier-Somlo a. a. O. 35. Forderungen, Urheber-
und ähnliche Rechte und Grundstücke hätten auch ohne die Feststellung des Gesehes als
Waren nicht gelten können. Dagegen sind Gegenstände aufgeführt, die, wie z. B. amtliche
Wertzeichen, an sich unzweifelhaft Waren sind, die aber nicht dafür gelten sollen; die Auf-
führung anderer Gegenstände ist zum Ausschluß von Zweifeln zweckmäßig. Jedoch wäre
die Folgerung unzulässig, daß alle in Zusatz 2 Satz 3 nicht ausgeschlossenen Kechte Waren
sind. Anteilsrechte an einer offenen Handelsgesellschaft, Geschäftsanteile einer G m. b. H.
Mlienbezugsrechte eines Aktionärs, Rechte aus einem Vertragsangebot sind keine Waren,
wenngleich man sie weder als Forderungen noch als Urheber- oder ähnliche Rechle anzu-
sehen hal. Ebensowenig können als Waren gelten gewisse Güter, die weder körperliche
SCachen noch Rechle sind, aber gleichwohl im heutigen Verkehrsleben eine nicht unbeträcht-
liche Rolle spielen, wie z. B. im Handelsgewerbe die Kundschaft (RG. 63 57, JW. 06 306),
eine ärztliche Praxis. Wird ein Grundstück mit Zubehör veräußert, ohne daß — was indessen
regelmäßig geschieht, um den hohen Immobilienstempel zu vermeiden — für den beweg-
lichen Beilaß ein besonderer Preis angegeben ist, so muß noch bei der Zahlung eine Tren-
nung des Entgelts für die beweglichen Sachen erfolgen, denn durch den Umstand, daß sie
als Zubehör eines Grundstücks veräußert sind, wird die Tatsache, daß es sich um die Lieferung
beweglicher körperlicher Sachen gegen Entgelt handelt, nicht beseitigt.