Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 479
sleinen Betrage des Entgelts für seine Tätigkeit, der als Arbeitsleistung steuerfrei bleiben
muß, sondern sogar noch dazu von dem viel höheren Betrage des Wertes der vermahlenen
Ware Umsatzsteuer zahlen; dieses Ergebnis wäre aber praktisch unannehmbar.
3. Stier-Somlo a. a. O. 38. Die Bezahlung eines Anzuges beim Schneider ist
stempelpflichtig, wenn dieser den Stoff liefert. Wird der Stoff nur teilweise geliefert,
„ B. bei einem Sofa der wertvolle Bezug, bei einer Garnitur Ledermöbel das Leder, dann
muß nicht das ganze Entgelt versteuert werden, sondern nur der verhältmismäßige Anteil.
Zweifelnd Weinbach a. a. O. 664.
4. Lindemann a. a. O. 1064. Bei Lieferung eines Kunstwerkes, sei es eines Ge-
mäldes, sei es eines Bildwerkes, sind die Leinwand, die Farbe oder der Stein als Neben-
sache anzusehen (Komm V. 11). Die nach dem bürgerlichen Rechte streilige Frage, welche
Gegenstände bei der Beurteilung, ob es sich nur um Beschaffung von Zutaten oder sonstigen
Nebeniachen handelt, in Vergleich zu stellen sind, entscheidet das vorliegende Gesetz dahin,
es müsse verglichen werden der vom Unternehmer zu liefernde Stoff mit seiner gesamten
Arbeitsleistung, nicht dagegen, wie dics sonst meistens geschieht, die Sache, an der die
Arbeiten anzubringen sind (das Arbeitssubstrat), mit dem, was der Unternehmer ausgeführt
hat. (Vgl. Oertmann, Be#. 3. u. 4. Aufl. 3 651 Anm. 2); denn ein Arbeitssubstrat ist
in dem in der Reichstagskommission erörterten Falle überhaupl nicht vorhanden. Damit
wird die zweifelhafte Frage sachgemäß entschieden, ob die Lieferung von Photographien
gegen Entgelt Warenlieferung im Sinne des Gesetzes ist. Da die Herstellung der photo-
graphischen Platte die Hauptsache ist und daneben Wert und Bedeutung des Stoffes der
dem Besteller gelieferten Abzüge zurücktreten, liegt steuerfreier Werkvertrag vor. Dagegen
wird man im allgemeinen davon ausgehen, daß bei bloßen Ausbesserungsarbeiten nur
Zutaten beschafft werden; z. B. unterliegen die Zahlungen für Arbeiten eines Flickschusters,
der das Leder zu Sohlen und Absätzen der ihm zur Ausbesserung übergebenen Schuhe
liefert, nicht der Steuer. Auch nicht die vom Arzt oder Zahnarzt etwa gelieferten Arzneien;
die Füllungsmasse beim Zahnplombieren ist gegenüber den Hauplleistungen des Arztes
und Zahnarztes bloßc Nebensache; das gleiche gilt aber nicht für künstliche Gliedmaßen
und Gebisse. Handelt es sich um Leistungen aus einem Werklieferungsvertrage, so findet
eine Trennung des Entgells für die Arbeit von dem Entgell für den gelieferten Stoff bei
der Besteuerung nicht statt; die gesamte Leistung ist als „Warenlieferung“ im Sinne des
Gesetzes anzusehen; ebenso im wesentlichen Koppe-Varnhagen a. a. O. 45.
5. Hirschseld a. a. O. 27. Sehr häufig wird es sich ereignen, daß die Zahlung in
einer einhcitlichen Summe erfolgt und nur ein Teil der Zahlung für Warenlieferung gilt,
während der übrige Teil aus anderem Grunde geschiehl. Hier muß man natürlich trennen
und unter Umständen zur Schätzung zurückgreifen, salls es an Anhaltspunkten z. B. aus-
geworfenen Ansatzpreisen, sehlt. Ist z. B. in einem Hotel für Zimmer und Verpflegung
einfach ein einheitlicher Preis ausgemacht worden, so bedarf es der Trennung, wieviel auf
die Beherbergung und wieviel auf die Verpflegung entfällt; oder ist ein Grundstlick mit
Zubehor veräußert worden, ohne daß für das Zubehör ein besonderer Preis in Ansatz ge-
kommen war, so hat zwecks Ermittlung der Höhe des steuerpflichtigen Warenumsatzes eine
Ermitllung des Preises für die beweglichen Sachen slattzufinden.
6. Lindemann JW. 16 1388. Da das Gesetz die Lieferung aus Werkvertrag, also
die Gesamtleistung des Unternehmers, der Warenlieferung schlechthin gleichstellt, wird
mmer der Gesamtbetrag der Zahlung für die Herstellung des Werkls der Sleuerberechnung
zugrunde zu legen sein, auch dann, wenn für den zu beschaffenden Stoff und für die ge-
leserte Arbeit besondere Preise veranschlagt waren.
Zusatz 4.
1. Stier- Somlto a. a. O. 39. Durch den Zus. 4 zu Tarif Nr. 10 wurde beabsichtigt,
den Zwischenhandet insofern zu begünstigen, als nur diejenige Lieserung von der Steuer
ergriffen werden soll, welche in Natur erfofgt. Also würden die Zwischengeschäfte, bei
denen eine Übertragung der Ware in Natur überhaupt nicht in Frage kommt, freibleiben.