Kriegsteilnehmerschutzgesen vom 4. August 1914. 8 2. 5
nicht persönlich haftet, so schafft doch diese rechtlich zulässige wirlschaftliche Vereinigung
sämtlicher Geschäftsanteile in einer Hand, zusammen mit dem Fehlen anderer Geschäfts-
führer eine derartige Sachlage, daß der Klägerin der Schug des in erster Linie aus wirt-
schaftlichen Rücksichten geschaffenen und unter diesem Gesichtspunkt auch auszulegenden
Gesetzes nicht vorenthalten werden darf.
b) Berneinend (Erläuterung a bis ½ in Bd. 1, 42ff.; co bis 00 in Bd. 2, 11ff.).
5. Rasch a. a. O. 377. Auf juristische Personen ist das KTSch G. nicht anzuwenden.
Hier ist mit den Mitteln der #§#J# 29 BG#., 37 Abs. 1 GenossE. zu helfen.
(Unterabschnitt 3 in Bd. 1, 46ff.; 2, 12ff.)
4. Streitgenossen.
a) Tritt im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft Unterbrechung
des Verfahrens ein?
a. Bejahend (Erläuterung aa. bis in Bd. 1, 61; 3) bis er in Bd. 2, 14).
xx. RG. VI, DIZ. 16 339, Pos MSchr. 16 9, Warn E. 16 97. Sind die Bektlagten
zu 2, 3 und 5 Streitgenossen im Sinne des # 62 BPO., so muß es für unzulässig erachtet
werden, das Verfahren gegen eine oder zwei dieser Beklagten auf Grund des KTch G.
auszusetzen, gegen den anderen Streitgenossen aber das Verfahren fortzusetzen. Denn der
Iweck der Vorschrift des § 62 B8PO. geht dahin, eine einheitliche Entscheidung gegen sämt-
liche Streingenossen in bezug auf das streitige Rechtsverhältnis herbeizuführen, soweit
dies nur einheitlich festgestellt werden kann. Diesem Zwecke würde es aber zuwiderlaufen,
wenn gegen einen Teil der Streitgenossen das Verfahren ausgesetzt, gegen den anderen
dasselbe fortgeführt wird, da alsdann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß in einem
späteren Urteil (z. B. wegen einer anderen Besetzung des Gerichts) über das gleiche streitige,
nur einheitlich festzustellende Rechtsverhältnis eine andere Entscheidung ergeht, als in dem
früheren.
M. Cöln III 16. 10. 16, 3 U 175/15. Bei Zusage eines Darlehns seitens eines Kredit-
vereins an Eheleute gegen Erwerbung der Milgliedschaft seitens des Ehemannes und
gegen Bestellung einer 1. Hypothek seitens der Eheleute entsteht ein nach 5 432 BGB.
zu beurteilendes Rechisverhältnis, und wenn beide Eheleule auf Erfüllung klagen, not-
wendige Streitgenossenschaft auf seiten der Kläger im Sinne des § 62 8PO. Die Aus-
setzung des Verfahrens gegenüber dem Ehemanne wegen Kriegsteilnahme hat die Unter-
brechung des ganzen Verfahrens zur Folge. Setzt die Ehefrau den Rechtsstreit allein sort,
so ist das von ihr erwirkte Urleil wegen Unzulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens auf
die Berufung des Vereins aufzuheben und die Sache in die I. Iustanz zurückzuverweisen.
H. Berneinend zu vgl. Bd. 1, 62.
(Unterabschnitt b in Bd. 1, 62; 2, 14.)
5. Der Nebenintervenient.
a) Bejahend (Erläuterung abis & in BPd. 1, 63; 7 in Bd. 2, 15).
5. DS3. 16 352 (Karlsruhe II). „Partei“ i. S. des Kch G. ist auch der nicht streit-
genössische Nebenintervenient, dem von dem auf Schadensersatz belangten Beklagten der
Streit verkündet wurde. Da seine Verteidigung gegenüber einer späteren Klage des jetzigen
Beklagten, gemäß § 68 8 PO., wesentlich eingeschränkt ist, wäre es eine unbillige Härte,
den Rechtsstreit fortzusetzen, ungeachtet dessen, daß der Nebenintervenient wegen Kriegs-
behinderung seine Interessen namentlich bei der Beweisaufnahme nicht persönlich wahr-
nehmen könnte.
b) Berneinend zu val. Bd. 1, 64; 2, 15.
6. Der Streitverkündete.
a) Bejahend (zu vgl. Bd. 1, 65).
Sächs A. 16 189 (Bamberg). Der Stkreitverkündele ist als „Partei“ anzusehen.
Das Gesetz will diejenigen Personen schützen, welche infolge des Krieges an der Wahr-