Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

484 D. Finanzgesetze. 
der Zahlungen vom 1. Oktober ab eingehende Zahlungen aus dem Grunde freilassen 
weil sie vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Lieferungen betreffen. Der Eintrilt der Eiempel. 
pflicht für die Zahlungen würde dadurch in den meisten Fällen um Monate hinausgeschobe 
werden, da in einem Gewerbebetrieb für die Bezahlung von Warenlieferungen erfahrun v 
mäßig fast immer Fristen bewilligt werden. 9- 
Ganz unzweifelhaft folgt die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung auch aus 
63a des Gesetzes, wonach die außerhalb des gewerblichen Warenumsatzes nach den 
30. September 1916 auszustellenden Einzelempfangsbekenntnisse über Zahlungen für 
Warenlieferungen im Betrage von mehr als 100 M. abgabepflichtig sind ohne Rücicht 
darauf, wann die Lieferung erfolgt ist. Die Umsatzsteuer ist ihrer Natur nach nichts anderes 
als die durch 3/83 a eingeführte Quitlungssteuer. Sie ist nur gewähll, um die im gewerblichen 
Betriebe mit den Einzelquillungen verbundenen Belästigungen zu vermeiden. 
7. Hirschseld a. a. O. 10. Natürlich müssen nur solche Zahlungen angemeldet 
werden, welche flür nach dem 1. Oktober erfolgle Warenlieferungen bestimmt sind. Denn 
vor dem 1. Oktober hat das Sieuergesetz noch nicht gegolten und können daher solche Um. 
sätze, deren wesentlichstes Element, die Lieferung, schon vor dem Inkrafttreten des Gesetze- 
erfüllt worden ist, nicht deshalb zur Steuer herangezogen werden, weil das andere Elemen 
die Bezahlung, in den Steuerzeitraum fällt. Es ist jedoch für die Frage, ob die Steuer- 
grenze von mehr als 3000 M. erreicht ist, das gan ze Jahr 1916 rückwärts zugrunde zu 
legen, oder das letzte Vierteljahr mit 4 zu multiplizieren, je nach dem, was dem Steuer- 
Ppflichtigen günstiger ist, da eine gesetzliche Regelung fehlt. Zu vgl. noch die Ausfüh= 
rungen dess. Verf. LeipzZ. 16 1421. 
8. Wein bach, Pr Verwl. 37 663. Sind Zahlungen für Lieferungen im Lieferungs. 
jahre nicht eingegangen, so sind sie im Jahre des Eingangs zu versteuern; zustimmend 
Stier--Somlo a. a. O. 33. 
9. Stier-Somlo a. a. O. 34. Da es auf die Zahlung und nicht auf den Eigentums- 
übergang ankommt, hindert der Eigentumsvorbehalt die Steuer nicht. Wenn Käufer nicht 
an den Verkäufer, sondern an einen Dritten zahlen soll, dann kann die Leistung eines Gegen- 
werts vorliegen, in dem der Käufer die Schuld des Verkäufers tilgl. Es braucht sich aber 
nicht um eine Schuldentilgung zu handeln, sondern es kann durch die Zahlung an einen 
Dritten erst eine Verpflichtung zwischen diesem und dem Verkäufer begründet werden. 
Der Verkäufer will dem Dritten ein Darlehen gewähren; er überweist ihm den Kaufpreie, 
den der Käufer unmittelbar an ihn zahlt. Hier wird keine Steuerpflicht bestehen. Ebenso 
Weinbach a. a. O. 664; amM. Koppe-Varnhagen a. a. O. 27. 
10. Stier-Somlo a. a. O. 40. Zu dem Gesamtbetrage gehören die Kosten der 
Übersendung der Ware, Monlagekosten bei Maschinen, Erneuerungs-, Aufstellungskosten, 
Futterkosten beim Verkauf von Tieren, die Prozeßkosten, die Käufer übernimmt, Koseen 
einer Tieruntersuchung beim Tierkauf nur dann, wenn einc einheitliche Zahlung erfolgl. 
Dasselbe gilt für Verzugs= und sonstige Zinsen, ein etwaiges Entgelt für Gewährung einer 
Stundung des Preises, für eine Lagerung der Waren, mit den zu ersetzenden Aufwendungen 
für eine verkauflte Sache (§5 450 Bo.), für den Frachturkundenstempel, den Versicherungs- 
stempel, die Versicherungsprämie, den Zuschlag des Versteigerers, der sein Entgelt für 
die Vornahme der Versteigerung findet. Ebenso Weinbach a. a. O. 664. 
11. Lindemann Ir#ß. 16 1388. Die Annahme, daß bei Teilzahlungen steis die 
Steuerpflicht bis nach Eingang der letzten Teilzahlung aufgeschoben sei, ist nicht zutreffend: 
soweit ein Gewerbetlreibender im Steuerzeitraum Teilzahlungen für im Betriebe seiner 
inländischen Niederlassung gelieferte Waren erhalten hat, muß er diese in die Anmeldung 
nach § 76 des Gesehes aufnehmen; die Vorschrift des s 83a Abs. 2 Satz 2, daß bei Teil- 
zahlungen ein versteuertes Empfangsbekenntnis über den Gesamlbetrag der bezahlten 
Schuld bei der letzten Tellzahlung zu erteilen ist, bezieht sich nur auf Einzelquittungen und 
hat für die Pauschalabgabe keine Bedeutung. 
12. Oppenheimer IW. 16 1399. Im Falle der Abtretung trifft die Umsatzstempel- 
pflicht den Zedenten. Ob der neue Gläubiger für diese Zahlung Umsatzstempel oder Ouit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.