484 D. Finanzgesetze.
der Zahlungen vom 1. Oktober ab eingehende Zahlungen aus dem Grunde freilassen
weil sie vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Lieferungen betreffen. Der Eintrilt der Eiempel.
pflicht für die Zahlungen würde dadurch in den meisten Fällen um Monate hinausgeschobe
werden, da in einem Gewerbebetrieb für die Bezahlung von Warenlieferungen erfahrun v
mäßig fast immer Fristen bewilligt werden. 9-
Ganz unzweifelhaft folgt die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung auch aus
63a des Gesetzes, wonach die außerhalb des gewerblichen Warenumsatzes nach den
30. September 1916 auszustellenden Einzelempfangsbekenntnisse über Zahlungen für
Warenlieferungen im Betrage von mehr als 100 M. abgabepflichtig sind ohne Rücicht
darauf, wann die Lieferung erfolgt ist. Die Umsatzsteuer ist ihrer Natur nach nichts anderes
als die durch 3/83 a eingeführte Quitlungssteuer. Sie ist nur gewähll, um die im gewerblichen
Betriebe mit den Einzelquillungen verbundenen Belästigungen zu vermeiden.
7. Hirschseld a. a. O. 10. Natürlich müssen nur solche Zahlungen angemeldet
werden, welche flür nach dem 1. Oktober erfolgle Warenlieferungen bestimmt sind. Denn
vor dem 1. Oktober hat das Sieuergesetz noch nicht gegolten und können daher solche Um.
sätze, deren wesentlichstes Element, die Lieferung, schon vor dem Inkrafttreten des Gesetze-
erfüllt worden ist, nicht deshalb zur Steuer herangezogen werden, weil das andere Elemen
die Bezahlung, in den Steuerzeitraum fällt. Es ist jedoch für die Frage, ob die Steuer-
grenze von mehr als 3000 M. erreicht ist, das gan ze Jahr 1916 rückwärts zugrunde zu
legen, oder das letzte Vierteljahr mit 4 zu multiplizieren, je nach dem, was dem Steuer-
Ppflichtigen günstiger ist, da eine gesetzliche Regelung fehlt. Zu vgl. noch die Ausfüh=
rungen dess. Verf. LeipzZ. 16 1421.
8. Wein bach, Pr Verwl. 37 663. Sind Zahlungen für Lieferungen im Lieferungs.
jahre nicht eingegangen, so sind sie im Jahre des Eingangs zu versteuern; zustimmend
Stier--Somlo a. a. O. 33.
9. Stier-Somlo a. a. O. 34. Da es auf die Zahlung und nicht auf den Eigentums-
übergang ankommt, hindert der Eigentumsvorbehalt die Steuer nicht. Wenn Käufer nicht
an den Verkäufer, sondern an einen Dritten zahlen soll, dann kann die Leistung eines Gegen-
werts vorliegen, in dem der Käufer die Schuld des Verkäufers tilgl. Es braucht sich aber
nicht um eine Schuldentilgung zu handeln, sondern es kann durch die Zahlung an einen
Dritten erst eine Verpflichtung zwischen diesem und dem Verkäufer begründet werden.
Der Verkäufer will dem Dritten ein Darlehen gewähren; er überweist ihm den Kaufpreie,
den der Käufer unmittelbar an ihn zahlt. Hier wird keine Steuerpflicht bestehen. Ebenso
Weinbach a. a. O. 664; amM. Koppe-Varnhagen a. a. O. 27.
10. Stier-Somlo a. a. O. 40. Zu dem Gesamtbetrage gehören die Kosten der
Übersendung der Ware, Monlagekosten bei Maschinen, Erneuerungs-, Aufstellungskosten,
Futterkosten beim Verkauf von Tieren, die Prozeßkosten, die Käufer übernimmt, Koseen
einer Tieruntersuchung beim Tierkauf nur dann, wenn einc einheitliche Zahlung erfolgl.
Dasselbe gilt für Verzugs= und sonstige Zinsen, ein etwaiges Entgelt für Gewährung einer
Stundung des Preises, für eine Lagerung der Waren, mit den zu ersetzenden Aufwendungen
für eine verkauflte Sache (§5 450 Bo.), für den Frachturkundenstempel, den Versicherungs-
stempel, die Versicherungsprämie, den Zuschlag des Versteigerers, der sein Entgelt für
die Vornahme der Versteigerung findet. Ebenso Weinbach a. a. O. 664.
11. Lindemann Ir#ß. 16 1388. Die Annahme, daß bei Teilzahlungen steis die
Steuerpflicht bis nach Eingang der letzten Teilzahlung aufgeschoben sei, ist nicht zutreffend:
soweit ein Gewerbetlreibender im Steuerzeitraum Teilzahlungen für im Betriebe seiner
inländischen Niederlassung gelieferte Waren erhalten hat, muß er diese in die Anmeldung
nach § 76 des Gesehes aufnehmen; die Vorschrift des s 83a Abs. 2 Satz 2, daß bei Teil-
zahlungen ein versteuertes Empfangsbekenntnis über den Gesamlbetrag der bezahlten
Schuld bei der letzten Tellzahlung zu erteilen ist, bezieht sich nur auf Einzelquittungen und
hat für die Pauschalabgabe keine Bedeutung.
12. Oppenheimer IW. 16 1399. Im Falle der Abtretung trifft die Umsatzstempel-
pflicht den Zedenten. Ob der neue Gläubiger für diese Zahlung Umsatzstempel oder Ouit-