Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 485 
ungsstempel zu zahlen hat, hängt davon ab, ob er die Forderung innerhalb seines Gewerbe- 
detricbes erworben hat. 
13. Rheinstromg. a. O 31f. In den umsatzstempelflichtigen „Gesamtbetrag der 
Zahlungen“ muß die erhaltene Vergütung des Umsatzstempels der ersolgten Einzelliefe- 
rungen eingerechnet werden. 
11. Koppe-Varnhagen g. a. O. 58. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist muß 
di: Aumeldung bei der Steuerbehörde eingehen. 4 193 B . ist anzuwenden. 
8 77. 
Koppe-Varuhagen a. a. O. 66. Der Wa.enumsatzstempel ist bei Berechnung 
dez cinkommen- und gewerbesteuerpflichtigen Ertrages abzuziehen. 
§5 79. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 46. Die Steuerbehörde hat nicht das Recht, von dem, 
der seine Anmeldung ordnungsmäßig erstattet, detaillierte Angaben zu verlangen und seine 
Buchführung nachzuprüfen, falls nicht etwa Anhalt dafür gegeben ist, daß die von dem 
Steuerpflichtigen gemachte Angabe unrichtig ist (RTD. 14058). Unzulässig wäre es, 
detaillierte Angaben etwa zum Zwecke statistischer Erhebungen zu verlangen. 
2. Stier-Somloa. a. O. 47. Der Wortlaut des Gesetzes könnte infolge des Wortes 
weil" den Anschein erwecken, daß dieses Verfahren nur dann zulässig ist, wenn die Un- 
föbigkeit zur Angabe des Gesamibetrages durch fehlende Buchführung und sonstige Unter- 
lagen begründet ist. Dies dürfte aber nicht richtig sein; die Schätzung ist daher auch dann 
erlaubt, wenn der Betriebsinhaber aus anderen Gründen zur Angabe des tatsächlichen 
Gesamtbetrages der Zahlungen nicht imstande ist, z. B. wegen der Unmöglichkeit, die 
Geschäftsbücher zu erlangen oder zu benutzen, wenn sie z. B. infolge Krieges, Diebstahls, 
teilweiser Zerstörung durch Feuer, offenbar nicht ganz richtige Führung durch eine beauf- 
fragte Person zur Unterlage der Berechnung nicht geeignet sind. Umgekehrt ist die Boraus- 
tetzung des Schätzungsrechtes immer, daß der Betriebsinhaber zu der Angabe nicht im- 
stande ist, also nicht dann, wenn er dies nur aus Bequemlichkeit, Schwierigkeit einer voll- 
ständigen Ubersicht unterläßt. Zweifelhaft kann dle Frage sein, wenn zwar Bücher oder 
andere Unterlagen vorhanden sind, aber Krankheit, körperliche Gebrechen, z. B. Blindheit, 
inderlich sind und eine Ersatzperson nicht vorhanden ist, z. B. bei einem kleinen Milch- 
geschäft, einer Vorkosthandlung usw. Die Regeln des zweilen Absatzes gewähren in solchen 
Fästlen ausreichende Handhaben. Eine Pflicht zu Aufzeichnungen besteht ebensowenig wie 
ein Buchführungszwang, soweitletzterer nicht schon durch das Handelsgesetzbuch begründet ist. 
8 80. 
Popitz a. a. O. 70. Was die im z 80 genannte Verwaliungsbeschwerde anlangt, so 
sagen weder das Gesetz- abgesehen davon, daß see keine aufschiebende Wirkung habe — 
noch die Ausführungsbest. etwas Näheres über diesen Rechtsbehelf; aus dem Satz der 
Ausführungsbest., daß die Steuerstelle befugt ist, der Beschwerde abzuhelfen, ist zu enl- 
nehmen, daß sie jedenfalls auch bei der Steuerstelle angebracht werden kann. Uüber Frist 
und Instanzenzug läßr sich auch im sonstigen Stempelrecht nichts finden. Es handelt sich 
also um eine fristlose Aufsichtsbeschwerde, deren Instanzen nach dem Behördenaufban 
Oberzolldirektion und Finanzminister sind. Eine zeitliche Grenze kann nur in §& 109 Abs. 3 
des Reichs StG. gefunden werden, nach dem die Stempelabgaben in fünf Jahren ver- 
lähren. Dieser Instanzenzug ist also noch weniger für eine Abgabe, wie die vorliegende, 
geeignet, als der doch wenigstens befristete Rechtsweg. Im übrigen ist diese Verwaltungs- 
beschwerde auch slets außerhalb des Schätzungsverfahrens neben dem Rechtsweg zulässig. 
Das führt dazu, daß jemand, dessen Klage im ordentlichen Rechtswege rechtskräftig ab- 
gewiesen ist, in derselben Sache noch die Verwaltungsbeschwerde erheben kann. Diese 
kann troh des abweisenden Urteils zum Ziele führen, z. B. wenn sich die KRechtsprechung 
in der Frage inzwischen geändert hat. Das Stempelrecht kennt also die im sonstigen Steuer-
	        
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