466 D. Finanzgesetze.
rechl stels sestgehaltene Unansechtbarkeit einer Veranlagung nach Crledigung der Kecht-
mittel nicht.
§ 82.
Koppe-Varnhagen a. a. O. 79. Ob die Bücher usw. einen Aufschluß geben
können, entscheidet die um Beistand angegangene Behörde. Die Veranlagungsbehöcde
muß sich deshalb zufrieden geben, wenn die angegangene Behörde erklär!, daß ihre Büch e
usw. den nötigen Aufschluß nicht geben können. «
8 83.
Koppe-Varnhagen a. a. O. 80. Ob die Bücher zur Grundlage für die Berechnung
-
gedient haben, ist gleichgültig. Sie sind samt und sonders aufzubewahren. Auf die in 878
genannten Unterlagen bezieht sich die Aufbewahrungspflicht nicht. "
X
1. Hirschfeld a. a. O. 8. Von Gewerbetreibenden sind Einzelquitlungen nur daun
auszustellen und zu versteuern, wenn die Warenlieferung außerhalb des Gewerbebeiriebs
oder von einem ausländischen Gewerbetlreibenden gemacht worden ist. Namentlich folgt.
daß ein inländischer Gewerbetreibender innerhalb seines inländischen Gewerbeberiebs
niemals Quittungen zwecks Versteuerung auszustellen verpflichtet ist, selbst dann nicht
wenn sich der Gesamtbetrag seiner Zahlungen für Warenlieferungen auf nicht mehr als
3000 M. beläuft; ein solcher Gewerbetreibender, dessen Warenumsatz 3000 M. nich über-
steigt, zahlt sonach überhaupt keine Warenumsatzsteuer, weder in Form eines Anmelde.
stempels noch eines Quittungsstempels, was z. B. wohl häufig bei Zahnärzten, Zimmer-
vermielerinnen usw. zutreffen wird.
2. Hirschfeld a. a. O. 18. Sind Waren im Wege der Zwangsvollstreckung über-
tragen worden, so liegt krast ausdrücklicher Gesetzesvorschrift kein sle uerpflichtiger
Vorgang vor. Der Gerichtsvollzieher hat also in solchem Falle eine Quittung aus steuer-
lichen Gründen nicht auszustellen. Da er auch kein Gewerbetreibender ist, kommt auch der
Anmeldungsstempel für ihn nicht in Belracht. Damit ist nicht gesagt, daß der Gerichts-
vollzieher niemals verpflichtel sei, aus steuerlichen Gründen Quittung zu erteilen. Wenn
nämlich der Gerichtsvollzieher außerhalb der Zwangsvollstreckung Waren veräußert, z. B.
im Wege einsacher öffentlicher Versteigerung, muß er eine Quittung aussteslen, denn es
liegt alsdaun eine Warenlieferung im steuerlichen Sinne vor.
3. Koppe-Varnhagen a. a. O. 90. Auch die Warenlieferung auf Grund einer
Enleignung ist steuerpfiichtig.
4. Lindemann JW. 16 1388. Zu weit geht die Auffassung von Koppe--Varn-
hagen, die im Falle der Versteuerung von Einzelquittungen eine subsidiere Haftung
des Zahlenden für die Steuer auch dann annehmen, wenn die Ausstellung eines Empfangs.
bekenntnisses dem Gesetz zuwider unterblieben ist; denn die subsidiäre Haflung i#.l im
s83a Abs. 3 nur dem „Empfänger des Empfangsbekenntnisses“ auferlegt.
8 83e.
Koppe-Varnhagen a. a. O. 5; Rheinstrom a. a. O. 42. Aus dem Wort
„Hinterzogen“ folgt die Straflosigkeit des Versuchs.
Hier zu:
a) Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel.
Vom 14. November 1916. (REl. 1274.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
8 1. Der Warenumsatzstempel wird nicht erhoben bei solchen Warenlieferungen,
die während der Dauer der Kriegswirtschaft von Bundesstaaten, Gemeinden oder
Gemeindeverbänden zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bewirkt
werden, sosern die Waren von den Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeinde'
verbänden nicht im eigenen Betrieb erzeugt worden sind.