Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 491
5. Zustellung von Anmeldungsvordrucken.
1. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß im Laufe des
dezember die Steuerstellen den in die Steuerrolle (6 163) eingetragenen Umsatz-
seerpflichtigen einen Anmeldungsvordruck kostenfrei zuzustellen haben.
C. Steuerrolle.
* 163. (1) Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen Per-
onen und Gesellschaften, welche nach Art und Umfang ihres Gewerbebetriebs für
1 Eentrichtung der Abgabe in Betracht kommen, eine Steuerrolle zu führen. Die
Steuerrolle dient zur Überwachung der Anmeldungen und der Entrichtung der Ab-
1.
*7 Die Landesregierungen werden die Behörden, welche über die für die Ent-
tichtung der Abgabe vermutlich in Betracht kommenden Personen und Gesellschaften
Auskunft geben können, unter Hinweis auf §&82 des Gesetzes anweisen, den für ihren
Bezirk zuständigen Steuerstellen Listen über diese Personen und Gesellschaften bis
spälestens Ende November, erstmalig bis Ende November 1916, zu übersenden. Für
die folgenden Jahre brauchen sich diese Listen nur auf Zu= und Abgänge an solchen
Personen und Gesellschaften gegen das Vorjahr zu erstrecken.
(3) Die nach der Buchstabenfolge der Namen, nach örtlichen Bezirken, Erwerbs-
gruppen oder nach anderen zweckmäßigen Gesichtspunkten zu ordnende Steuerrolle
kann in Form einer Liste oder in Form einer Blatt-(Karten-) Sammlung von
Einzelblättern für jeden Steuerpflichtigen geführt werden. Die Rolle ist in einer
auf eine Reihe von Jahren ausreichenden Weise anzulegen.
(4) In der Rolle erhält jeder Steuerpflichtige eine Ordnungsnummer. Die
Rolle muß die für die Umsatzstempelentrichtung wichtigen Tatsachen, soweit sie der
Stelle bekannt werden, insbesondere also enthalten: Name und Wohnort des
Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften Bezeichnung und Sitz der Firma, gegebenen-
falls unter Angabe der vorhandenen Zweiggeschäfte, Art des Gewerbebetriebs,
besondere Spalten, welche für eine Reihe von Jahren die Eintragung ermöglichen
für Steuerjahr, Tag der Erinnerung (§5 164b Abs. 2), Tag des Eingangs der An-
meldung, Nummer des Anmeldungsbuchs, Nummer des Einnahmebuchs, Betrag
der entrichteten Abgabe. In der Bemerkungsspalte sind die Fälle, in denen der
Steuerpflichtige bei Versteuerung nach der Lieferung gewählt hat (* 81 des Ge-
setzes) und besondere für die Gewinnung eines Urteils über den Umsatz des
S'puerpflichtigen wichtige Umstände (Geschäftsberechtsangaben, Gutachten von
Sachverständigen usw.) festzuhalten.
(5) Zur schnellen und leichten Ermittelung der Steuerpflichtigen in der Steuer-
kollc ist eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen geordnete Namens-
litte, welche die Ordnungsnummer jedes Steuerpflichtigen ergibt, anzulegen und
laufend zu führen.
.(6) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 können von der
Landesregierung zugelassen werden.
§ 164. (1) Die Steuerrolle ist von den Steuerstellen nach Eingang der ihnen
nach § 163 Abs. 2 zu übersendenden Listen auf Grund der darin enthaltenen Angaben
baldmöglichst anzulegen. Außerdem sind die der Steuerstelle aus eigener Wissenschaft
dekannten oder auf anderem Wege bekannt gewordenen Gewerbetreibenden, welche
für die Entrichtung der Abgabe sonst noch in Betracht kommen, in die Steuerrolle
ceinzutragen. "
(2) Die Steuerrolle ist unter Berücksichtigung der eingehenden Anmeldungen
und der Zu= und Abgänge richtigzustellen und durch sortgesetzte Nachtragung der in
ihr nachzuweisenden Angaben laufend zu erhalten. Die Nachtragungen sind vorzu-
nehmen, sobald die einzutragenden Ergebnisse feststehen.