6 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
nehmung ihrer Rechte verhindert sind; sie sollen namentlich gegenüber denjenigen in Schutz
genommen werden, welche trotz des Krieges zu Hause bleiben und so ihre Rechte selbst in
jeder Richtung wahrnehmen können. Dieser Zweck und die offenbar wohlwollende Absicht
des Gesetzes zugunsten der Kriegsteilnehmer rechlfertigen die ausdehnende Auslegung
dahin, daß auch der Streithelfer zu denjenigen Personen zu rechnen ist, welchen der Schutz
des Gesetzes zuteil werden soll, wenn sie Kriegsteilnehmer sind, daoß also die Aussetzung
nach # 2 miW 5 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes auf Antrag auch dann anzuordnen ist,
wenn die Partei nicht selbst, sondern der Streithelser oder Nebenintervenient zu den
Kriegsteilnehmern gehört.
7. Der Konkursverwalter und ähnliche kraft Amties handelnde Personen
(Erläuterung a bis d in Bd. 1, 65, 66.)
e) DJZ. 16 545 (Hamburg VI). Der Antrag des Bekl. zu 1, weil sein Rechtsanwalt K.
im Felde stehe, die Sache auszusetzen, wurde abgelehnt, dagegen ist die Sache, soweit der
Rechtsanwalt IX. als Testamentsvollstrecker mitverklagt ist, ausgesetzt worden, desgleichen
gegen den Mit-Testamentsvollstrecker, denn wenn dieser auch ortsanwesend ist, so handelt
es sich doch um einen einheitlichen Anspruch gegen die Testamentsvollstrecker; zu vgl.
auch Erläuterung c in Bd. 1, 66. 6
(Abschnitt 8, 9 in Bd. 1, 66.)
10. Der Ehemann als Partei.
a) Unterbrechung des Verfahrens gegen die Ehefrau?f?
a. Bejahend.
O#. 32 270 (München IV). Gegen den Bekl. ist das Verfahren nach # 2 Nr. 1
unterbrochen. Die verklagten Ehegatten leben in allgemeiner GG.; die gegen sie als
Gesamtschuldner erhobenen Ansprüche betreffen das Gesamtgut; die Bekl. sind daher
notwendige Streitgenossen. Deswegen und weil zur Verwaltung des Gesamtguts und
zur Führung von Rechtsstreiltigleiten über das Gesamtgut ausschließlich der Mann berufen
ist (§ 1443 BG#.), hat die Unterbrechung gegen den Mann die Folge, daß auch das Ver-
fahren gegen die mitverklagte Frau unterbrochen ist.
6G. Verneinend (Erläuterung a bis e in Bd. 1, 67ff.).
. RG. VI, Recht 16 147 Nr. 336. Gegen die mitverklagte Ehefrau als einfache
Streitgenossin ist Versäumnisurteil zulässig, obwohl gegen den Ehemann wegen Kriegs-
teilnahme der Rechtsstreit ausgesetzt worden ist.
11. Zeugen sind nicht Parteien im Sinne des 1 2.
(Erläuterung a bis o in Bd. 1, 78ff.; p in Bd. 2, 15.)
q) Rechtshilfe der Mililärgerichtsbehörden.
(Unterabschnitt a, 6& in Bd. 2, 15.)
. Ausführ ung des Rechtshilfeersuchens.
(Erläuterung ga bis 66 in Bd. 2, 16.)
cc. Kaufmann, JW. 16 108. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen durch
Gerichtsoffiziere ist ungesehlich; a. M. Delius, Leipz Z. 16 377, die Zuständigkeit folgt
aus §+ 98 MStGO.
E. Coermann DJ3. 16 432 richtet an die Gerichte die Bitte, bei den Rechtshilfe-
ersuchen anzugeben, ob die Parteien auf persönliche Anwesenheit im Beweistermin ver-
zichten (zu vgl. PrIMVfg. v. 20. 12. 16 in Bd. 2, 16).
oͤ. Inanspruchnahme der Rechtshilfe.
(Erläuterung ao, s6 in Bd. 2, 17.)
7). Hörle, Recht 16 416. Bei der Entscheidung, ob ein Kricgsteilnehmer im Felde
als Zeuge zu vernehmen ist oder nicht, kommt es nicht auf die Erheblichkeit der zum Be-
weise verstellten Tatsache, sondern wesentlich darauf an, ob der Rechtsstreit als solcher,