496 D. Finanzgeseßze.
5. Hinter 3J 218 werden als § 218a folgende Bestimmungen eingefügt:
8 218 a. „(1) Personen und Gesellschaften, für welche eine —
nur nach Tarifnummer 10 besteht, unterliegen regelmäßigen irnerhub
gewisser Fristen zu wiederholenden Stempelprüfungen nict. alb
(2) In Einzelfällen ist die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 bei
den vorstehend genannten Personen und Gesellschaften einer genei n
Nachprüfung zu unterziehen, wenn der Prüfungsbeamte von der Serer
stelle § 1644 Abs. 4 um Vornahme einer Stempelprüfung ersucht oder don
einer vorgesetzten Behörde mit einer solchen Prüfung beauftragt *
6. Im # 220 Abs. 1 Satz 1 ist die Ziffer 10 zu streichen und im Satz 2 statt de
Worte „der Tarifnummern 4, 10 zu setzen „der Tarifnummer 4“. "
7. Im 8 223 Abs. 5 ist die Ziffer 10 zu ersetzen durch die Worte „und in Ba
des Gesepzes.
III. Abschnitt XIV wird geändert, wie folgt:
1. a) Im 5 227 Abs. 1 sind im ersten Sate die Worte „oder gemäß § 16 Abs. 1 des
Gesetzes gestundeten“ zu streichen und die Worte „dieser Art ein besonderes
Einnahmebuch“ zu ersetzen durch: „aus Tarifnummer 1 bis 9, 11, 12 ein Ein-
nahmebuch A.
b) Daselbst ist vor Abs. 2, der die Nummer Zerhält, folgender Abs. 2 einzuschalten:
„(2) Über die Einnahmen aus Tarifnummer 10 ist ein besonderes Ein-
nahmebuch R zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde
bestimmt. Das anliegende Muster 39,adient als Vorbild.“
2. à) Im § 228 ist im Satz 1 hinter „Einnahmebuch“ und hinter „Anmeldungsbuch“
der Buchstabe „A“ einzuschalten. Daselbst wird „Abs. 27 in „Abs. 3“ geändert.
b) Daselbst ist folgender Abs. 2 anzufügen:
„(2) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuche B ist von den zur
Erhebung der Abgabe aus Tarifnummer 10 zuständigen Steuerstellen ein
Anmeldungsbuch B zu führen, für welches das Muster 40a als Vorbild
dient. In dieses sind alle zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen An-
meldungen einzutragen. Soweit eine Anmeldung nicht eingereicht ist, ist
an deren Stelle die Steuerfestsetzungsbescheinigung der Steuerstelle unter
Angabe dieses Sachverhalts in der Bemerkungsspalte einzutragen.“
3. Der Eingang des § 233 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: «
,,(1)Dieindey§§227,228mitAbezeichnetenBücherwerdennachAbs
lauf jedes Vierteljahres, das Einnahmebuch B nach Ablauf des Rechnungs-
jahrs das Anmeldungsbuch B und die Uberwachungsliste Muster 290.
nach Ablauf des Kalenderjahrs abgeschlossen usw.“
4. à) Im § 234 Abs. 1 werden im Satz 2 hinter den Worten „obersten Landessinanz-
behörden“ die Worte eingeschaltet: „oder obersten Postbehörden“,
b) daselbst wird unter entsprechender Nummeränderung der folgenden Absätze
hinter Abs. 2 folgender Abs. 3 eingeschaltet:
„(3) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Württemberg
gelieferten Stempelmarken zur Entrichtung des Warenumsatzstempels
werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert und beglichen. Die
Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichspostverwaltung
gelieferten Umsatzstempelmarken kommen auf die den übrigen Bundes-
staaten nach § 122 des Reichsstempelgesetzes zustehende Vergütung für die
Erhebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung und werden am Schlusse
jeden Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen
auf die einzelnen Staaten nach dem Verhällnis der in ihrem Gebiet im
Lauf des Rechnungsjahrs abgesetzten Mengen verteilt. Zu diesem Zwecke
sind dem Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen (zu Händen des