Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

496 D. Finanzgeseßze. 
5. Hinter 3J 218 werden als § 218a folgende Bestimmungen eingefügt: 
8 218 a. „(1) Personen und Gesellschaften, für welche eine — 
nur nach Tarifnummer 10 besteht, unterliegen regelmäßigen irnerhub 
gewisser Fristen zu wiederholenden Stempelprüfungen nict. alb 
(2) In Einzelfällen ist die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 bei 
den vorstehend genannten Personen und Gesellschaften einer genei n 
Nachprüfung zu unterziehen, wenn der Prüfungsbeamte von der Serer 
stelle § 1644 Abs. 4 um Vornahme einer Stempelprüfung ersucht oder don 
einer vorgesetzten Behörde mit einer solchen Prüfung beauftragt * 
6. Im # 220 Abs. 1 Satz 1 ist die Ziffer 10 zu streichen und im Satz 2 statt de 
Worte „der Tarifnummern 4, 10 zu setzen „der Tarifnummer 4“. " 
7. Im 8 223 Abs. 5 ist die Ziffer 10 zu ersetzen durch die Worte „und in Ba 
des Gesepzes. 
III. Abschnitt XIV wird geändert, wie folgt: 
1. a) Im 5 227 Abs. 1 sind im ersten Sate die Worte „oder gemäß § 16 Abs. 1 des 
Gesetzes gestundeten“ zu streichen und die Worte „dieser Art ein besonderes 
Einnahmebuch“ zu ersetzen durch: „aus Tarifnummer 1 bis 9, 11, 12 ein Ein- 
nahmebuch A. 
b) Daselbst ist vor Abs. 2, der die Nummer Zerhält, folgender Abs. 2 einzuschalten: 
„(2) Über die Einnahmen aus Tarifnummer 10 ist ein besonderes Ein- 
nahmebuch R zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde 
bestimmt. Das anliegende Muster 39,adient als Vorbild.“ 
2. à) Im § 228 ist im Satz 1 hinter „Einnahmebuch“ und hinter „Anmeldungsbuch“ 
der Buchstabe „A“ einzuschalten. Daselbst wird „Abs. 27 in „Abs. 3“ geändert. 
b) Daselbst ist folgender Abs. 2 anzufügen: 
„(2) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuche B ist von den zur 
Erhebung der Abgabe aus Tarifnummer 10 zuständigen Steuerstellen ein 
Anmeldungsbuch B zu führen, für welches das Muster 40a als Vorbild 
dient. In dieses sind alle zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen An- 
meldungen einzutragen. Soweit eine Anmeldung nicht eingereicht ist, ist 
an deren Stelle die Steuerfestsetzungsbescheinigung der Steuerstelle unter 
Angabe dieses Sachverhalts in der Bemerkungsspalte einzutragen.“ 
3. Der Eingang des § 233 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: « 
,,(1)Dieindey§§227,228mitAbezeichnetenBücherwerdennachAbs 
lauf jedes Vierteljahres, das Einnahmebuch B nach Ablauf des Rechnungs- 
jahrs das Anmeldungsbuch B und die Uberwachungsliste Muster 290. 
nach Ablauf des Kalenderjahrs abgeschlossen usw.“ 
4. à) Im § 234 Abs. 1 werden im Satz 2 hinter den Worten „obersten Landessinanz- 
behörden“ die Worte eingeschaltet: „oder obersten Postbehörden“, 
b) daselbst wird unter entsprechender Nummeränderung der folgenden Absätze 
hinter Abs. 2 folgender Abs. 3 eingeschaltet: 
„(3) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Württemberg 
gelieferten Stempelmarken zur Entrichtung des Warenumsatzstempels 
werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert und beglichen. Die 
Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichspostverwaltung 
gelieferten Umsatzstempelmarken kommen auf die den übrigen Bundes- 
staaten nach § 122 des Reichsstempelgesetzes zustehende Vergütung für die 
Erhebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung und werden am Schlusse 
jeden Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen 
auf die einzelnen Staaten nach dem Verhällnis der in ihrem Gebiet im 
Lauf des Rechnungsjahrs abgesetzten Mengen verteilt. Zu diesem Zwecke 
sind dem Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen (zu Händen des
	        
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