500 D. Finanzgesetze.
Muster 29b.
—.—
(Ausführungsbestimmungen 1l.)
Kehanutwmachung,
betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempess für das
Kalenderjahr 19.
Auf Grund des § 161 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgeset.
werden die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsatze verpflichteten gewerbe betreibenden
Personen und Gesellschaften in (Angabe des Steuerbezirks) aufgesorderte)
den steuerpflichtigen Jahresbetrag ihres Warenumsatzes für das Kalenderjahr 19. bis
spälestens zum Ende des Monats Januar 19.. der unterzeichneten Steuerstelle schrisuich
oder mündlich anzumelden und die Abgabe gleichzeitig mit der Anmeldung einzuzahlen
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land= und Forstwirt.
schaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb.
Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000./, so besteht eine Verpflichtung
zur Anmeldung und eine Abgabepflicht nicht. «
Wer der ihm obliegenden Anmeldungsverpflichtung zuwiderhandelt oder über die
empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine
Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleich.
kommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geld.
strafe von 150 MA bis 30000 .4 ein.
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Sie
können bei der unterzeichneten Steuerstelle kostenlos eninommen werden.
Steuerpflichtige sind zur A#meldung des Umsatzes verpflichtet, auch wenn ihnen
Anmeldungsvordrucke nicht zugegangen sind.
. .. . . . . . ... „ den .. .ten ........ .. . . . .. 19. ..
(Bezeichnung der Steuerstelle).................. ... .... .. .. .. . . . . . ..
(Unterschrifffttt::
*) In der Bekanntmachung für das Steuerjahr 1916 haben die folgenden Worte
bis „Kalenderjahr 19..“ zu lauten: „den gesamten Betrag ihres Warenumsatzes im
Kalenderjahr 1916 sowie den steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im vierten
Viertel des Kalenderjahres 1916.“
Muster 29e.
(Ausführungsbestimmungen 3 164.)
Nr. . . .. der Steuerrolle. «
Nr.desAnmeldcbuchs.
Nt. . . . . des Einnahmebuchs. «-
Empfangsbebenntnis der Steuerstelle.
a Der nach der Anmeldung ves —n.
für das Kalenderjahr 19.. zu entrichtende Warenumsatzstempel ist mit
S. Mark . Pf. in Woren Mark Pf. ge
2## zahlt und im Einnahmebuch unter NVr. nachgewiesen.
B Auf die Abgabe für das folgende Kalenderjahr sind vierteljährliche Abschlags-
2 zahlungen in Höhe von je 20 v. H. des vorstehend festgestellten Jahressteuer.
betrages) mit ... Mark innerhalb der ersten zehn Tage des Monats April,
Jurli und Oktlober zu leisten.
— .. . . . . . . . . . . . . . . .. den . . .ten . .. ... . ... 19..
(Amlsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck) zeichnung
(Unterschriften)
) In dem Vordruck für das Steuerjahr 1916 muß es heißen: „des nach dem
Gesamtbetrag der Zahlungen — Lieferungen — im Kalenderjahr 1916 berechneten Jahres-
steuerbetrags“.