Gesetz über einen Warenumsapstempel vom 26. Juni 1916. 505
Maschine des Bestellers oder von durch ihn hergestellten Karosserien in Kraftwagen
des Bestellers die Ersatzteile und die Karosserien nicht als Nebensachen anzusehen.
des- 6) As Zutaten und Nebensachen gelten insbesondere Stoffe, die, wie Nähzwirn,
Nonden, Futterstoffe, Heftel, Knöpfe bei der Schneiderei, zur Durchführung des
Arbeitsganges erforderlich sind, und Stoffe, die zur Zurüstung des Gegenstandes
dienen, wie die Appreturmasse zur Appretur der Waren, Farbstoffe und Lacke zum
Tüben, Anstreichen, Lackieren und Bedrucken der Gegenstände, Metalle und
Netallegierungen zur Vergoldung, Versilberung, Verzinnung, Verzinkung usw.
Wird der zur Zurüstung verwendete Gegenstand, wie z. B. Straußenfedern beim
Aufputz von Damenhüten, nicht wesentlicher Bestandteil der herzustellenden Sache,
ü ist die Verwendung als Warenlieferung anzusehen, wenn der Gegenstand nach
der Lösung aus der Verbindung noch als selbständige Ware zu dienen geeignet wäre.
(6) Als Nebensachen gelten bei einem Kunstwerk (Gemälde, Bildwerk) die
Leinwand, die Farben, der Marmor, die Bronze usw., die der Künstler zur Her-
stellung des Werkes beschafft hat.
Vr. (1) Wird mit einer Warenlieferung eine andere Leistung, insbesondere die
Einräumung der Benutzung gewisser Einrichtungen, verbunden und steht die andere
Leistung (z. B. die Auslegung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern usw. oder die
Tarbietung von Konzerten in Kasffeehäusern und Schankwirtschaften, die leihweise
Arfstellung von Meßapparaten oder die leihweise Lieferung von Gebrauchsein-
richtungen bei der Lieferung von Gas, elektrischem Strom oder Wasser) zur Waren-
lieserung im Verhältnis der Nebenleistung zur Hauptleistung, so ist der vereinbarte
Gesamtbetrag der Zahlung der Steuerberechnung zugrunde zu legen, sofern nicht
zwischen den Betciligten eine besondere Vergütung für die andere Leistung oder für
die Warenlieferung ohne die andere Leistung vereinbart ist. Sind für eine Waren-
lieferung, je nach dem mit ihr die andere Leistung verbunden ist oder nicht, besonderc
Tarife festgesetzt, so gilt in Höhe des Unterschieds der Preise eine besondere Vergütung
für die andere Leistung vereinbart.
(2) Stehen die Warenlieferung und die andere Leistung nicht im Verhältnis
von Hauptleistung zu Nebenleistung, wird z. B. Beherbergung und Beköstigung
an Hotel- oder Sommergäste zu einem bestimmten einheitlichen Pensionssatz ge-
währt, so ist der Steuerpflichtige berechtigt, für die Steuerberechnung von dem Ge-
samtbetrage der Zahlungen für beide Leistungen einen angemessenen Betrag als
Entgelt für die andere Leistung in Abzug zu bringen, sofem die letztere nur gegen
eine Vergütung zu erwarten war. Steht die Warenlieferung zu der anderen Leistung
im Berhältnis der Nebenleistung zur Hauptleistung, so bleivt sie für die Erhebung der
Abgabe außer Betracht.
(3) Bei Lieferungen aus Werkverträgen, die den Warenlieferungen gleichzu-
stellen sind, ist der Gesamtbetrag der Zahlung für die Herstellung des Werkes auch
dann der Steuerberechnung zugrunde zu legen, wenn für den zu beschaffenden Stoff
und für die geleistete Arbeit besondere Preise veranschlagt waren.
(4) Wird die Lieferung aus einem Werkvertrage mit einer anderen Leistung ver-
bunden, die nicht in einer steuerpflichtigen Warenlieferung oder Werklieferung besteht,
so finden die Absätze 1, 2 Anwendung.
VI. (1) Ass Entgelt für die Warenlieferung oder die Werklieferung gilt die
Gesamtheit der Leistungen, die der Empfänger zur Erlangung der Lieferung zu
bewirken verpflichtet ist. Vgl. aber Grundsatz VIII Abs. 3.
(2) Hat der Steuerpflichtige von der gelieferten Ware Zoll oder eine Verbrauchs-
abgabe entrichtet, so kann er den Betrag der Abgabe für die Steuerberechnung auch
dann nicht in Abzug bringen, wenn er die Abgabe dem Abnehmer gesondert in
Rechnunggestellthat. Vermitklergebühren können gleichfalls nicht abgezogen werden.
(3) Die Kosten der Übersendung, Versicherung usw. der Ware können weder
von dem vereinbarten Warenpreise abgezogen werden, wenn die Ware frei von