Gesey über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 513
entgeltlichen Abholung bereit zu halten, auf Antrag auch dem Steuerpflichtigen kostenfrei
n übersenden. Soweit nicht Abschlagszahlungen geleistet sind, können statt der Vordrucke
Muster 29 entsprechend vereinfachte Vordrucke verwendet werden. 1
(2)n Die Anmeldung hat bei der Kasse der zuständigen Steuerstelle zu erfolgen (Nr.
329 Abs. 2).
* 53 Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels von Betrieben des Reichs und
des Staats zuständigen Stellen werden besonders bestimmt werden.
(4) Die Anmeldung kann auch mündlich bei der Steuerstelle nach Maßgabe des 3 160
Abs. 5 Say 2 erfolgen. Die Bestimmung wegen der Einzahlung der Abgabe an die Kassen
bleibt unberührt.
Zu 161.
Offentlicher Hinweis auf die Anmeldungspflicht.
32c. Die öfsentliche Aufforderung zur Anmeldung des Warenumsatzstempels ist
unler Angabe der zur Entgegennahme der Anmeldungen zustänvigen Kasse und ihres Be-
zitls von der Steuerstelle zu erlassen. In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, daß
Anmeldungsvordrucke an den zu bezeichnenden Stellen zur unentgeltlichen Abholung
bereitgehalten und den Steuerpflichtigen auf ihren Antrag kostenfrei übersandt werden,
sowie das eine Zustellung von Vordrucken ohne Antrag nicht erfolgt (vgl. jedoch Nr. 320).
Die Bekanntmachung hat ferner den Hinweis zu enlhalten, daß es sich für Betriebsinhaber,
deren Warenunisatßz nicht erheblich hinter 3000 M. zurückbleibt, zur Vermeidung von Er-
innerungen empfiehlt, eine die Nichteinrechung einer Anmeldung begründende Mit-
teilung zu machen. Die Steuerstelle kann die Aufforderung auch in sonst orisüblicher
Weise, insbesondere durch Aushang in den zum Bezirke gehörigen Gemeinden, bekannt-
machen.
Zu 162.
Zustellung von Anmeldungsvordrucken.
324. Es bleibt dem Ermessen der Steuerstellen überlassen, vor Ablauf der Anmel.
dungsfrist dem Steuerpflichtigen einen Anmeldungsvordruck zu übersenden und dem-
entsprechend die Bekanntmachung (Muster 290) zu fassen.
Zu 3 163.
Steuerrolle, Namensliste.
32e. (1) Die Aufstellung und Ergänzung der Steuerrollen erfolgt aus Grund der
bei den Steuerstellen selbst vorhandenen Unterlagen und Kenntnisse. Dabei sind auch die
Kenninisse zu verwerten, welche die Beamten der Steuerstellen in anderer Eigenschaft,
insbesondere als Vorsitzende der Voreinschätzungs- oder Einkommensteuerveranlagungs-
kommissionen und der Gewerbesteuerausschüsse erlangt haben. Die Mitwirkung der Ein-
kommensteuerveranlagungskommissionen wird durch besondere Anweisung geregelt.
(2) In welcher Form die Steuerrolle anzulegen ist, bleibt dem Ermessen der Steuer-
stelle überlassen. Die Rolle muß indes die in dem anliegenden Muster vorgesehenen, auf
Grund der erledigten Anmeldungen vorzunehmenden Eintragungen enthalten.
(3) Jeder Steuerpflichtige ist in der Steuerrolle und der Namensliste mil überein.
stimmender Ordnungsnummer zu versehen. Wird die Steuerrolle in der Form einer Liste
geführt, so gilt als Ordnungsnummer das Blatt der Steuerrolle, wird ste in der Form
einer Blatl- (Karten-) Sammlung geführt, so wird die Ordnungsnummer durch die lau-
fende Nummer der Abteilung des Namensliste — in Verbindung mit dem Buchstaben
gsel Abteilung — gebildet, unter der die Eintragung in die Namensliste erfolgt ist, z. B.
(4) Die Namensliste ist mit einer Anzahl Spalten zu versehen mit der Aberschrift
„Die Anmeldung (Muster 29a) ist eingegangen für
1916 1917“ usw.
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Gütbe u. Schlegelbe (cger, Kriegsbuch. Bd. . 33