Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

516 D. Finanzgesetze. 
ihre Prüfungsaufzeichnungen der Steuerstelle zur weiteren Veramial 
zuteilen.“ « 
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. 
VI. Der Nr. 58 ist folgender Satz anzusügen: 
„Die nach Nr. 55 Abs. 3 bestellten besonderen Prüfungsbeamten 
etwaige Anträge auf Einleitung des Strafverfahrens der Steuerstelle 
teren Veranlassung vor“". 
VII. In Nr. 59 ist dem Abs. 4 folgende Vorschrifl anzufügen: 
„Die nach Nr. 55 Abs. 3 beslellten besonderen Prüfungsbeamten hab 
") alsbald nach Schluß jedes Rechnungsjahres dem Vorstande des Stempesstenaar « 
ÆE amts einen kurzen Jahresbericht zu erstatten, der die in dem auliegenden Muste. 
– vorgesehenen Angaben zu enthalten hat.“ « 
VIII.JnNt.60Abs.liftinZeileShintetEinnahmebucheundvorInnd II. in 
Zeile 3 vor I und in Zeile 4 vor II einzufügen „A. * 
Ebenso ist im Abs. 2 in Zeile 1 vor 1 und in Zeile 2 vor II einzuschalten „A“ Ale 
Abs. 3 ist folgende Bestimmung anzufügen: · 5 
„(3) Das Einnahmebuch über das Aufkommen an Warenumsatzstempen 
ist nach dem dem § 227 beigefügten Muster 39a zu führen. Der Steuerseelle. 
bleibt es unbenommen, das Muster den örtlichen Bedürfnissen entsprechend zu 
ergänzen. Wegen der Ubernahme der Einnahme in das von der Bollkasse zu 
führende Einnahmebuch A II vgl. Nr. 32a Abs. 4“. . 
IX. In Nr. 61 ist im Abs. 1 in der vorletzten Zeile hinter Einnahmebuchs einzu- 
schallen „A“. 
X. Der Nr. 63 ist als erster Satz folgende Vorschrift voranzustellen: 
„Den Zeitpunkt der Einreichung der von den Gemeinden (Kreisen) über 
die Erhebung des Warenumsatzstempels geführten Einnahmebücher, Anmel- 
dungsbücher und Uberwachungslisten bestimmt die Oberzolldirektion.“ 
In der bisherigen Zeile 1 ist hinter Einnahmebüchern einzuschalten „A“". 
Am Schlusse ist folgender Satz anzusügen: 
„Wegen der Prüfung der für die Verwaltung und Erhebung des Waren. 
umsatzstempels gezahlten Verwaltungskostenvergütung vgl. Nr. 65 Abs. 3“. 
XI. In Nr. 65 Zeile 1 ist das Wort „ausschließlich“ zu streichen und am Schlusse 
solgender Satz anzusügen: 
„Wegen der Verrechnung der zurückgezahlten Warenumnssaßstempel- 
beträge vgl. Nr. 54 Abs. 3.“ 
Ferner werden als Absätze 2 und 3 folgende Bestimmungen angefügk: 
„(2) Die den Gemeinden (Kreisen) von ihrer Rohsolleinnahme gewährle 
Vergülung für die Verwallung und Erhebung des Warenumsatzstempels is. 
von der Oberzollkasse auf Grund der monatlichen Quittungen bei den Ge- 
schäftsbedürfnissen (Kap. 7 Tit. 9 Abschn. i VII) zu verrechnen. Die Gemeinden 
. (Kreise) haben der Zolllasse am Schlusse des Rechnungsjahres eine Haupt 
W quittung über den Jahresbetrag nach anliegendem Muster zu übersenden. 
# (3) Die Zollkassen, die Warenumsatzstempel vereinnahmen, haben zum 
Reichsstempel-Einnahmebuch A eine Nachweisung zu führen, aus der hervor- 
geht, welche Beträge an Rohsolleinnahme von den Gemeinden (Kreisen) mo- 
nallich abgeführt sind (Muster A unter B) und welche Beträge an Verwaltungs 
kostenvergütung dafür zurückbehalten sind (Muster A unter C). Die Betrãg 
sind am Schlusse des Vierteljahres für jede Gemeinde (jeden Kreis) auszu- 
rechnen und in den ersten drei Vierteljahren des Rechnungsjahres in ie einet 
Summe in die Nachweisung für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Deese 
Nachweisung ist bei der Oberzolldireklion mit den Einnahmebüchern zu bel- 
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