Frachturkundenstempelgeseh vom 17. Juni 1916. 521
1. Eilgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr
als 25 Rrrxrrrrr 1 Mark 50 Pfennig,
bei höheren Betrüsn 3
Die Steuersätze für Wagenladungen ermäßigen
sich auf die Hälfte, wenn das Ladegewicht des ge-
stellten Wagens weniger als 10 Tonnen beträgt;
2. Die Vorschriften in Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zur Tarif-
mummer 6a bis d erhalten folgende Fassung:
von der einzelnen Urkunde; falls diese jedoch über die Ladung mehrerer
Schiffsgefäße oder Eisenbahnwagen lautet, von jeder Schiffs= oder
Eisenbahnwagenladung.
Stellt die Eisenbahnverwaltung statt eines Wagens mehrere zur
Verfügung, so sind diese mehreren Wagen einer Eisenbahnwagen-
ladung gleichzuachten.
Werden für dieselve Sendung mehrere Urkunden (weitere Aus-
feitigungen, Dup ikate, Abschriften) ausgestellt, so ist die Abgabe nur
einmal zu entrichten.
3. Hinter Tarifnummer 64 wird folgende neue Nummer Ge ecingestellt:
bvon der einzelnen Ur.
kunde.
e) Urkunden über die einzelnen Sendungen im Eisen.e
bahn Sammelladungsverkehre der Spediteure (( 413 Urtinden .(Weiger.
· — . 7 2
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchss 5 Pfennig llatge Tao dchn
Abgabe nur einmal
zu entrichten.
.
4. Hinter Tarifnummer 6e werden in Spalte 2 folgende Vorschriften eingestellt:
Zusatz.
Zu den Frachturkunden im Sinne der Tarifnummer 64 gehören
auch die Frachturkunden über die Beförderung von lebenden Tieren.
Was als Frachtstückgut, Expreßgut und Eilstückgut sowie als Frachtgut
und Eilgut in Wagenladungen im Sinne dieses Tarifs gilt, bestimmt
der Bundesrat. Er trifft auch die nähere Anordnung über die Anwendung
des Tarifs auf den vereinigten Eisenbahn= und Schiffsverkehr.
Befreit sind: .
1. Urkunden über Sendungen, welche nach den gesetzlichen oder Ver-
waltungsvorschriften frachtfrei zu befördern sind;
2. Urkunden über die Beförderung von Milch, soweit sic nicht in Wagen-
ladungen erfolgt;
3. von der in Tarifnummer 6e angeordneten Abgabe Urkunden über solche
Einzelsendungen der dort bezeichneten Art, die auf dem Wege vom
Aufgabeorte bis zum Bestimmungsorte zum Teil im Eisenbahnstück-
gulverkehre befördest werden.
Arl. II. Der Abschnitt V des Reichsstempelgesetzes wird geändert, wie folgt:
I. Im § 43 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachi-
führer verantwortlich. Er ist berechtigt, nach seiner Wahl den Betrag der
Stempelabgabe vom Absender oder Empfänger einzuziehen. Bei im In-
land ausgegebenen Sendungen kann er vom Absender die Einlieferung der
Frachtbriefe mit aufgeklebten Stempelmarken verlangen sofern zu den
Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet sind.
II. Dem §3 44 wird am Schlusse folgender Absatz hinzugefügt: