Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 83. 9
Die Königlichen stellvertretenden Generalkommandos werden um gefällige ent-
sprechende weitere Veranlassung ergebenst ersucht.
G. Pr. Allgemeine Berfügung vom 11. März 1916, — betreffend das Berfahren
bei Anfragen über die Jugehörigkeit einer Partei zu den mobilen oder gegen den
Feind verwendeten Teilen der Land= oder Ceemacht (I##l. 55). Zur Erteilung
von Auskünften über die Frage, ob eine Partei zu den mobilen oder gegen den Feind
verwendeten Teilen der Land- oder Seemacht im Sinne des 82 des Gesetzes, betreffend
den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen,
vom 4 August 1914 (Rl. 328) gehört, sind die stellvertretenden Generalkom-
mandos zuständig. Etwaige Anfragen sind an das stellvertretende Generalkommando des
Bezirkes zu richten, in welchem die um Auskunft ersuchende Behörde ihren Sit hat.
B. Die Wirkungen der Anterbrechung.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 99; 2, 24.)
II. Ist eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung nicht nichtig,
sondern nur anfechtbar?
1. Bejahend (Erläuterung # bis e in Bd 1, 100ff.; 1 in Bd. 2, 24).
a. Els Loth JZ 16 241 (Colmar II). Ist trotz Unterbrechung Urteil ergangen,
so kann die Unwirksamkeit nur im Wege des zulässigen Rechtsmittels geltend gemacht
werden. Heilung durch ausdrückliche oder stillschweigende Genchmigung ist zulässig (ss 551
Ziff. 4; 579 Ziff. 4 8PO.); ebenso Sächs A. 16 281 (KWG. VIII).
2. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 102; 2, 24.
§ 3.
Allgemeines.
Kallee a. a. O. 163. 5 3 gilt auch für die Gewerbegerichte und die Kaufmannsgerichte.
(Abschnitt I in Bd. 1, 105.)
II. Die Dorschrift des Abs. 1 Mr. 2.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 1, 105ff.; 9 bis 12 in Bd. 2, 24ff h.)
13. RE. VI, Pos MSchr. 16 8, Recht 16 147 Nr. 335. Nach den vom Beklagten aus-
gestellten Prozeßvollmachten in Verbindung mitl anderen Schriftstücken erscheint die An-
nahme begründet, daß er zu einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile der
Landmacht gehört (5 21 KTSch G.). Er war in der ersten und zweiten Instanz durch einen
Prozeßbevollmächtigten vertreten (3 3,), nicht aber bisher in der Revisionsinstanz. Nach
der Sachlage besteht Grund zur Annahmc, daß der Beklagte auch zur Zeit der Einlegung
der Revision des Klägers in dem vorbezeichneten Verhältnis eines Kriegsteilnehmers
gestanden hat. Donach ist mit dem Zeitpunkt, wo der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz
gelangte, das Verfahren unterbrochen worden, da der Beklagte durch einen zur Tätigkeit
in dieser Instanz berufenen Prozeßbevollmächtigten nicht vertreten ist und die für ihn
in den Vorinstonzen tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten als „andere zur Wahr-
nehmung seiner Rechte berufene Vertreter“ im Sinne des § 3° KchW. nicht ohne weiteres
angesehen werden können.
Hiernach und gemäß § 249 3 .,O. (vgl. Abs. 3) konnte zurzeit ein Urteil nicht erlassen
werden.
14 Pos MSchr. 16 8 (Posen V), Leipz Z. 16 1262 (HGamburg FS.). Die Niederlegung
der Verkretung durch den Anwalt des Kriegsteilnehmers macht diesen mit Rücksicht auf
l 87 8PO. noch nicht unvertreten (a. M. Posen FS. in Bd. 2, 25 und, nach Landsberg,
Pols MSchr. 16 9, Posen III).