Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 523 
zieben, daß ihre Einführung in eine Seit fällt, in der infolge der Umgestaltung der 
Wirtschaftsverhältnisse durch den Urieg die Hreisbildung aller Gegenstände in Fluß 
ebracht ist und es eben hierbei ermöglicht werden wird, die neuen Lasten bei der Hreis- 
gestaltung zum Ausdruck zu bringen. Für die Dauer des Krieges wird es erwünscht sein, 
die Beförderung von Milch im Interesse der Dersorgung der Bevölkerung mit diesem 
Nahrungsmittel mit der Stempelabgabe nicht zu belasten. Es ist beabsichtigt, hierfür 
auf dem durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August lo# über die Ermächtigung des 
Zundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. (R Bl. 527) gewiesenen Wege der 
Zundesratsverordnung Fürsorge zu treffen. 
Die Böberbelastung des Hostpaketverkehrs und die Einführung des Stückgut- 
stempels im Eisenbahnverkehr lassen es geboten erscheinen, auch die Zeförderung von 
Götern, die Hrivatbeförderungsanstalten und Spediteure zur Dersendung annehmen 
und sammeln, um sie zusammen mit den Gütern anderer Versender auf Grund eines 
für eigene Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags als Eisen- 
babnwagenladung zu versenden, einem besonderen Stempel zu unterwerfen. Es wäre 
andernfalls zu befürchten, dabh die Erhöhung der Zeförderungsgebühren und Abgaben 
im Post= und Eisenbahnverkehr eine verstärkte Abwanderung des Haket= und sonstigen 
Stückgutverkehrs in den Sammelladungsverkehr zur Folge haben würde, die, ohne 
nennenswerten Vorteil für die Versender, zu beträchtlichen Einnahmeausfällen für die 
Reichskasse führen müßte. Nach § 413 Abs. 2 des BB. hat der Spediteur, wenn er 
Güter in der bezeichneten Weise zur Dersendung bringt, dem Dersender gegenüber 
ausschließlich die Rechte und Hflichten eines Frachtführers. Das Geschäft gilt zwischen 
ihnen als Frachtgeschäft, gleichviel ob eine Einigung über einen bestimmten Satz der 
Beförderungskosten stattgefunden hat oder nicht (vgl. Denkschr. z. BGB#., R Drucks. 
s: Bd. 6 Mr. 632, KB., das. 7 Mr. 735). Es soll daher, falls über dieses Geschäft 
zwischen Hrivatbeförderungsanstalt oder Spediteur und Dersender eine Frachturkunde 
ausgestellt ist, von dieser, andernfalls von der Sendung selbst die in Tarifn. 6e bezeichnete 
Abgabe erhoben werden. 
Die Entwicklung zum modernen Großbetriebe hat in den großen Industrie- 
mittelpunkten des Reichs, insbesondere in Rheinland und Wesftfalen, in Schlesien und 
Lothringen, dahin geführt, daß sich die großen Bergbau= und industriellen Unter- 
nebmungen für ihren Bedarf eigene Eisenbahnen von zum Ceil beträchtlicher Länge 
gebaut haben, um die von ihnen benötigten oder von ihnen erzeugten Güter nach und 
von ihren Betriebsanlagen oder zwischen räumlich auseinander gelegenen Zetriebs- 
anlagen befördern zu können, insbesondere auch, um zur Beförderung dieser Güter 
auf dem billigeren Wasserweg Anschluß an einen privaten oder öffentlichen Zafen zu 
gewinnen. Da die steuerliche Belastung der für ihre Güterbeförderung auf die öffent- 
lichen Eisenbahnen angewiesenen gewerblichen Betriebe durch die neue Abgabe er- 
beblich ist, muß befürchtet werden, daß die Dorteile, die die bezeichneten Großunter- 
nehmungen dadurch haben, daß ibhnen die Steuer erspart bleibt, zu ireen Gunsten eine 
Derschiebung der Wettbewerbsbedingungen herbeiführen. Diese Folge einer Stener, 
die zur Abbürdung der Kriegslasten in der Form einer Abgabe von der Güterbewegung 
möglichst alle Dolksteile gleichmäßig treffen will, muß vermieden werden. Der Ent- 
wurf schlägt daber für die Zeförderung eigener Güter auf nichtöffentlichen Eisenbabnen 
der Unternehmer die Einführung einer nach der Menge der beförderten Tonnen zu 
entrichtenden Abgabe von 3 pfennig für die Tonne vor. Dem Reichsstempelgesetz 
sind derartige aus dem Rahmen des Urkunden St. heraustretende Ersatzgaben schon 
bisber nicht fremd gewesen. Es darf in dieser Hinsicht verwiesen werden auf die im 
& des früheren Reichsstempelgesetzes als Ersatz für den Aktienstempel vorgeschrieben 
gewesene Abgabe von Aktiennengründungen und lapitalerböhungen bei U., die 
keine Aktienurkunden ausgeben, und im geltenden Reichsstempelgesetz auf die im 8 17 
angeordnete Ersatzabgabe für den Talonstempel gegenüber 2#., die keine Gewinn-
	        
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