Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 523
zieben, daß ihre Einführung in eine Seit fällt, in der infolge der Umgestaltung der
Wirtschaftsverhältnisse durch den Urieg die Hreisbildung aller Gegenstände in Fluß
ebracht ist und es eben hierbei ermöglicht werden wird, die neuen Lasten bei der Hreis-
gestaltung zum Ausdruck zu bringen. Für die Dauer des Krieges wird es erwünscht sein,
die Beförderung von Milch im Interesse der Dersorgung der Bevölkerung mit diesem
Nahrungsmittel mit der Stempelabgabe nicht zu belasten. Es ist beabsichtigt, hierfür
auf dem durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August lo# über die Ermächtigung des
Zundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. (R Bl. 527) gewiesenen Wege der
Zundesratsverordnung Fürsorge zu treffen.
Die Böberbelastung des Hostpaketverkehrs und die Einführung des Stückgut-
stempels im Eisenbahnverkehr lassen es geboten erscheinen, auch die Zeförderung von
Götern, die Hrivatbeförderungsanstalten und Spediteure zur Dersendung annehmen
und sammeln, um sie zusammen mit den Gütern anderer Versender auf Grund eines
für eigene Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags als Eisen-
babnwagenladung zu versenden, einem besonderen Stempel zu unterwerfen. Es wäre
andernfalls zu befürchten, dabh die Erhöhung der Zeförderungsgebühren und Abgaben
im Post= und Eisenbahnverkehr eine verstärkte Abwanderung des Haket= und sonstigen
Stückgutverkehrs in den Sammelladungsverkehr zur Folge haben würde, die, ohne
nennenswerten Vorteil für die Versender, zu beträchtlichen Einnahmeausfällen für die
Reichskasse führen müßte. Nach § 413 Abs. 2 des BB. hat der Spediteur, wenn er
Güter in der bezeichneten Weise zur Dersendung bringt, dem Dersender gegenüber
ausschließlich die Rechte und Hflichten eines Frachtführers. Das Geschäft gilt zwischen
ihnen als Frachtgeschäft, gleichviel ob eine Einigung über einen bestimmten Satz der
Beförderungskosten stattgefunden hat oder nicht (vgl. Denkschr. z. BGB#., R Drucks.
s: Bd. 6 Mr. 632, KB., das. 7 Mr. 735). Es soll daher, falls über dieses Geschäft
zwischen Hrivatbeförderungsanstalt oder Spediteur und Dersender eine Frachturkunde
ausgestellt ist, von dieser, andernfalls von der Sendung selbst die in Tarifn. 6e bezeichnete
Abgabe erhoben werden.
Die Entwicklung zum modernen Großbetriebe hat in den großen Industrie-
mittelpunkten des Reichs, insbesondere in Rheinland und Wesftfalen, in Schlesien und
Lothringen, dahin geführt, daß sich die großen Bergbau= und industriellen Unter-
nebmungen für ihren Bedarf eigene Eisenbahnen von zum Ceil beträchtlicher Länge
gebaut haben, um die von ihnen benötigten oder von ihnen erzeugten Güter nach und
von ihren Betriebsanlagen oder zwischen räumlich auseinander gelegenen Zetriebs-
anlagen befördern zu können, insbesondere auch, um zur Beförderung dieser Güter
auf dem billigeren Wasserweg Anschluß an einen privaten oder öffentlichen Zafen zu
gewinnen. Da die steuerliche Belastung der für ihre Güterbeförderung auf die öffent-
lichen Eisenbahnen angewiesenen gewerblichen Betriebe durch die neue Abgabe er-
beblich ist, muß befürchtet werden, daß die Dorteile, die die bezeichneten Großunter-
nehmungen dadurch haben, daß ibhnen die Steuer erspart bleibt, zu ireen Gunsten eine
Derschiebung der Wettbewerbsbedingungen herbeiführen. Diese Folge einer Stener,
die zur Abbürdung der Kriegslasten in der Form einer Abgabe von der Güterbewegung
möglichst alle Dolksteile gleichmäßig treffen will, muß vermieden werden. Der Ent-
wurf schlägt daber für die Zeförderung eigener Güter auf nichtöffentlichen Eisenbabnen
der Unternehmer die Einführung einer nach der Menge der beförderten Tonnen zu
entrichtenden Abgabe von 3 pfennig für die Tonne vor. Dem Reichsstempelgesetz
sind derartige aus dem Rahmen des Urkunden St. heraustretende Ersatzgaben schon
bisber nicht fremd gewesen. Es darf in dieser Hinsicht verwiesen werden auf die im
& des früheren Reichsstempelgesetzes als Ersatz für den Aktienstempel vorgeschrieben
gewesene Abgabe von Aktiennengründungen und lapitalerböhungen bei U., die
keine Aktienurkunden ausgeben, und im geltenden Reichsstempelgesetz auf die im 8 17
angeordnete Ersatzabgabe für den Talonstempel gegenüber 2#., die keine Gewinn-