Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

524 D. Finanzgesetze. 
anteilscheine ausgeben, sowie auf den als Ersatz für die Grundwechselabgabe nach g93 
bestehenden Fideikommißstempel. "6 
Der Mehrertrag aus der Erhöhung und Erweiterung des Eisenbahnfrachturkunden. 
stempels ist nach der Anlage (nicht mit abgedruckt] auf rund 80 Millionen Man 
ark 
anzunehmen. t 
Im einzelnen. 
Su Artikel I, 1, 2 (Tarifnummer 6d)7). 
Der Tarif bezeichnet als den Gegenstand der Zestenerung die Frachturkunden 
ohne nähere Bezeichnung der im Eisenbahnverkehre vorkommenden Frachtpapiere 
Hiernach sind nicht, wie das RG. (Bd. 80, 58) aus der bisherigen Gegenstandsbezeich- 
nung „Frachtbriefe im Eisenbahnverkehr“ in Spalte 2 der Tarifn. 0d gefolgert hatte 
nur diejenigen Eisenbahnfrachturkunden der Besteuerung unterworfen, die wie die 
eigentlichen Krachtbriefe von dem Absender ausgestellt sind, sondern auch diejenigen, 
die wie die Beförderungsscheine und wie die Abfertigungsscheine für Sonderzüge uso. 
von der Eisenbahnverwaltung ausgestellt werden. 
Entsprechend den oben gegebenen Darlegungen unterscheidet der Tarif für den 
Eisenbahnverkehr zwischen Frachturkunden über Stückgut und solchen über Wagen. 
ladungen, hat aber in jeder dieser Gruppen besondere Sätze vorgesehen, je nachdem 
es sich um gewöhnliches Frachtgut oder Eilgut handelt. Was unter den vorangegebenen 
Bezeichnungen einschließlich des Expreßguts zu verstehen ist, soll nach Fusatz des 
Tarifs der Bundesrat bestimmen, der sich hierbei in bereinstimmung mit den Vor- 
schriften der Eisenb Verko0. und den für die deutschen Eisenbahnen maßgebenden Be- 
stimmungen für den Güterverkehr Kalten wird. Don der Verstenerung nicht betroffen 
sind die Urkunden über die Beförderung des Reisegepäcks (Abschn. IV der Eisenb VerlO.), 
da der Gepäckverkehr ein Iubehör des Personenverkehrs ist und dessen Besteuerung nicht 
Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist. 
Wenn schon, um den Tharakter der Abgabe als eines Feststempels zu wabren und 
die glatte Abwicklung des Güterverkehrs nicht mit umständlichen Steuerformalitäten 
zu belasten, die Abgabe ohne Rücksicht auf die Art des beförderten Gutes und die Be- 
förderungslänge möglichst nach einem einheitlichen Satze zu bemessen war, erschien 
es doch zur Erzielung des nötigen Stenerertrags angängig, wenigstens noch eine 
Ktenerliche Unterscheidung danach zu treffen, ob es sich bei der Beförderung um gewöhn- 
liches Krachtgut oder um Eilgut handelt. Die Frachturkunden für gewöhnliches Fracht- 
gut und für Eilgut unterscheiden sich nach den für sie vorgeschriebenen Mustern (Anl. 
1!), E zu § 55 der Eisenb erke. ) schon rein äußerlich in sinnfälliger Weise voneinander. 
Ein höherer Stempel für Eilgut rechtfertigt sich wegen der schnelleren Beförderung 
und der erheblich größeren Leistungen der Eisenbahn und da auch die KFrachtsätze für 
Eilgut im allgemeinen höher sind als die für Frachtgut. Eine andere Behandlung er- 
heischt jedoch das Expreßgut (s# 40 ff. der Eisenb Derk), das nur dem Stempelsatze 
für Frachtgut unterworfen werden kann. Es handelt sich hier um einen nur beschränkten 
Derkehr geringer Gewichtsmengen auf kurze Beförderungsstrecken, der insbesondere 
im Bereiche der süddeutschen Eisenbahnverwaltungen schon bisher statt der Host die 
Eisenbahn benutzt hat und deshalb nicht stärker belastel werden darf als im Durchschnitt 
der Hostverkehr. 
Für die Bemessung des Wagenladungsstempels schlägt der Entw. vor, zwar miit 
Rücksicht auf die hier besonders ins Gewicht fallenden Frachtunterschiede die bisherige 
Unterscheidung danach, ob der Frachtbetrag mehr oder nicht mehr als 25 M. beträgt, 
beizubehalten, dagegen die Unterscheidung nach dem Ladegewichte des Wagens we- 
nigstens insoweit fallen zu lassen, als es sich um Wagen mit einem Ladegewichte von 
10 t und mehr handelt. Bei wörtlicher Auslegung des jetzigen Tarifs würde, wenn eine 
— —„ — 
1) Su 1 sind die Sägze von 15 und 30 Pfg. auf 10 und 20 Pfg. herabgesetzt; son unveranderi.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.