524 D. Finanzgesetze.
anteilscheine ausgeben, sowie auf den als Ersatz für die Grundwechselabgabe nach g93
bestehenden Fideikommißstempel. "6
Der Mehrertrag aus der Erhöhung und Erweiterung des Eisenbahnfrachturkunden.
stempels ist nach der Anlage (nicht mit abgedruckt] auf rund 80 Millionen Man
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anzunehmen. t
Im einzelnen.
Su Artikel I, 1, 2 (Tarifnummer 6d)7).
Der Tarif bezeichnet als den Gegenstand der Zestenerung die Frachturkunden
ohne nähere Bezeichnung der im Eisenbahnverkehre vorkommenden Frachtpapiere
Hiernach sind nicht, wie das RG. (Bd. 80, 58) aus der bisherigen Gegenstandsbezeich-
nung „Frachtbriefe im Eisenbahnverkehr“ in Spalte 2 der Tarifn. 0d gefolgert hatte
nur diejenigen Eisenbahnfrachturkunden der Besteuerung unterworfen, die wie die
eigentlichen Krachtbriefe von dem Absender ausgestellt sind, sondern auch diejenigen,
die wie die Beförderungsscheine und wie die Abfertigungsscheine für Sonderzüge uso.
von der Eisenbahnverwaltung ausgestellt werden.
Entsprechend den oben gegebenen Darlegungen unterscheidet der Tarif für den
Eisenbahnverkehr zwischen Frachturkunden über Stückgut und solchen über Wagen.
ladungen, hat aber in jeder dieser Gruppen besondere Sätze vorgesehen, je nachdem
es sich um gewöhnliches Frachtgut oder Eilgut handelt. Was unter den vorangegebenen
Bezeichnungen einschließlich des Expreßguts zu verstehen ist, soll nach Fusatz des
Tarifs der Bundesrat bestimmen, der sich hierbei in bereinstimmung mit den Vor-
schriften der Eisenb Verko0. und den für die deutschen Eisenbahnen maßgebenden Be-
stimmungen für den Güterverkehr Kalten wird. Don der Verstenerung nicht betroffen
sind die Urkunden über die Beförderung des Reisegepäcks (Abschn. IV der Eisenb VerlO.),
da der Gepäckverkehr ein Iubehör des Personenverkehrs ist und dessen Besteuerung nicht
Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist.
Wenn schon, um den Tharakter der Abgabe als eines Feststempels zu wabren und
die glatte Abwicklung des Güterverkehrs nicht mit umständlichen Steuerformalitäten
zu belasten, die Abgabe ohne Rücksicht auf die Art des beförderten Gutes und die Be-
förderungslänge möglichst nach einem einheitlichen Satze zu bemessen war, erschien
es doch zur Erzielung des nötigen Stenerertrags angängig, wenigstens noch eine
Ktenerliche Unterscheidung danach zu treffen, ob es sich bei der Beförderung um gewöhn-
liches Krachtgut oder um Eilgut handelt. Die Frachturkunden für gewöhnliches Fracht-
gut und für Eilgut unterscheiden sich nach den für sie vorgeschriebenen Mustern (Anl.
1!), E zu § 55 der Eisenb erke. ) schon rein äußerlich in sinnfälliger Weise voneinander.
Ein höherer Stempel für Eilgut rechtfertigt sich wegen der schnelleren Beförderung
und der erheblich größeren Leistungen der Eisenbahn und da auch die KFrachtsätze für
Eilgut im allgemeinen höher sind als die für Frachtgut. Eine andere Behandlung er-
heischt jedoch das Expreßgut (s# 40 ff. der Eisenb Derk), das nur dem Stempelsatze
für Frachtgut unterworfen werden kann. Es handelt sich hier um einen nur beschränkten
Derkehr geringer Gewichtsmengen auf kurze Beförderungsstrecken, der insbesondere
im Bereiche der süddeutschen Eisenbahnverwaltungen schon bisher statt der Host die
Eisenbahn benutzt hat und deshalb nicht stärker belastel werden darf als im Durchschnitt
der Hostverkehr.
Für die Bemessung des Wagenladungsstempels schlägt der Entw. vor, zwar miit
Rücksicht auf die hier besonders ins Gewicht fallenden Frachtunterschiede die bisherige
Unterscheidung danach, ob der Frachtbetrag mehr oder nicht mehr als 25 M. beträgt,
beizubehalten, dagegen die Unterscheidung nach dem Ladegewichte des Wagens we-
nigstens insoweit fallen zu lassen, als es sich um Wagen mit einem Ladegewichte von
10 t und mehr handelt. Bei wörtlicher Auslegung des jetzigen Tarifs würde, wenn eine
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1) Su 1 sind die Sägze von 15 und 30 Pfg. auf 10 und 20 Pfg. herabgesetzt; son unveranderi.