Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 525
wagenladungssendung infolge ihres Umfanges sowohl einen Wagen von höherem
Lodegewicht als 10 t als auch eine Fracht von über 25 M. bedingte, ein und dasselbe
teuerliche Moment eine zweimalige Steigerung des Steuersatzes zur Folge haben.
Die werwaltungsübung hat daher den Tarif dahin ausgelegt, daß unter einem Fracht-
betrage von mehr oder nicht mehr als 25 M. der Frachtbetrag für lo t zu verstehen
ei. Zei dieser Berechnungsweise ergeben sich aber wiederum für die Abfertigung nicht
unerbebliche Umständlichkeiten bei der Stempelberechnung. Für die ordnungsmäßige
Erledigung des Verkehrs muß aber auf eine möglichst einfache Gestaltung des Stempel-
tarifs Wert gelegt werden. %
Bedacht genommen werden muß nur auf den Kleinbah#betrieb, bei dem in
großem Umfang nur Wagen mit einem Ladegewichte zwischen 5 und lo t eingestellt
sind. Hier soll durch die vorschrift geholfen werden, daß sich die Stenersätze auf die
Hälfte ermäßigen, wenn das Ladegewicht des gestellten Wagens weniger als lott# be-
trägt. Die biskter in der Berechnung Spalte 4 zu Tarifn. 6 enthaltene Dorschrift, wo-
nach je zwei Schmalspurwagen, die auf ein Frachtpapier abgefertigt sind, als eine
Eisenbahnwagenladung zu rechnen sind, erledigt sich mit jener Ermäßigungsvorschrift
insoweit, als diese Wagen ein Ladegewicht zwischen 5 und 10 t haben. Soweit im
Schmalspurbetriebe Wagen von lot und darüber im Gebrauche sind, wird man für
eine Ermäßigung des Stempels gegenüber dem Normalspurbetrieb eine Berechtigung
nicht anerkennen können. Wagen unter 5 t aber sind im Schmalspurbetriebe nur noch
so ausnahmsweise in Dienst gestellt, daß sich für sie füglich eine besondere Regelung
erübrigt.
Su Artikel 1, 3 (Tarifnummer 6e)2).
Die Säte der Abgabe sind wesentlich niedriger gehalten als die Eisenbahnstück-
gutsätze und als die neue Abgabe im Hostpaket-Fernverkehr, da die Beförderungsanstalt
oder der Spediteur demnächst noch den Wagenladungsstempel von der Sammelladung
zu entrichten haben.
Su Artikel 1, 4 (Gusätze)5).
Den in Fusatz 1 ausgesprochenen Grundsatz, daß den Frachturkunden die an
ihre Stelle tretenden Einlieferungs= und sonstigen Empfangsbescheinigungen gleichzu-
stellen sind, hat die Verwaltungsübung (zu vgl. IV, 15 der vom BZundesrat aufgestellten
„Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes“) schon bisher für den Schiffs-
frachturkundenstempel als eine erleichternde Zestimmung in dem Sinne aufgestellt, daß,
insoweit als nach § 44 des Gesetzes eine Derpflichtung zur Ausstellung von Frachtur-
2) Im Entw. lautele der Lext links der Klammer:
Krachturkunden über die einzelnen Sendungen im Eisenbahn- Sammelladungsverkehr der
Spediteure (& 415 Abf. 2 des Handelsgesetzbuchs)
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 50 Hfennsg 5 Hlennig,
bei höheren Betrüen "—.......... 10 »
«)TexlimEntw.:
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Zusätze
1. Den Frachtuckunden stehen die an ihre Stelle tretenden Einlieserungs= und sonstigen Emp-
fangsbeschelnigungen gleich. «
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vie-ISFrachtgutundEilgutinWagencadungenimSinnediesezTorissgilt,bestimintdet
Bunde-canErtrifftquchdienähereUnordnungüberdicUnoendungdescqrifsoufdenver-
einigten Eisenbahn- und Schiffsverlehr.
Befreit sind:
Urkunden über Sendungen, welche nach den gesetzlichen oder Derwallungsoorschriften fracht=
frel zu befördern sind.