Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 527
Hier zu-
a) Grundsätze zur Auolegung des Reichsstempelgesetzes
vom 13. Juli 1916. (Auszug.)
IV. Frachturkunden.
zu den 65 43 bis 51 des Gesetzes und zur Tarifnummer 6 in der Fassung des Fracht-
"6 urkundenstempels v. 17. Juni 1916 (Rl. 555).
1. Schiffsverkehr. Steuerpflichtiger Seeverkehr.
1. (1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne
der Bestimmungen des Gesetzes und des Tarifs als Seehäfen anzusehen. Im
übrigen sind unter Häsen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem Schiffs-
verkehre dienenden Lösch-- und Ladeplätze zu verstehen.
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Ur-
tunden über Sendungen zwischen inländischen Seehäsen oder Häfen an inlän-
dischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen Seehäfen der Nord= und Ostsee
andererseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und franzö-
sichen Häfen im Kanal; zu den letzteren sind sämtliche Häsen an der Nordküste
Frankreichs und an der Südküste Englands zu rechnen.
Reinraumgehalt von Schiffen.
2. Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Übereinstimmung mit der An-
gabe der Vermessungsurkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und
Tarif angegebenen Maßstäbe umzurechnen. Hierbei sind 70,6 Registertons und
bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 150 1 200 chm gleichzuachten. Soweit
in dem unter Tarifnummer 6e fallenden Schiffsverkehre die Vermessung nach
dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 chm
150 t und im Sinne des § 44 Abs. 1 des Gesetzes 333½ chm 250 t4 gleichzuachten.
Einlieferungsscheine.
3. Einlieerungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt
werden, unterliegen der Abgabe nach Tarifnummer 6c nicht, wenn neben ihnen
über dieselbe Sendung eine versteuerle Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausge-
stellt wird.
Zwischen frachturkunden.
4. Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sog. Durch-
konnossement (Durchfrachtbriefe) noch Zwischenfrachturkunden von oder nach dem
Umladehafen ausgestellt, so sind beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen
auch die letzteren Frachturkunden stempelpflichtig, wenn sie aus irgendeinem
Grunde im Inland ausgestellt oder bei der Empfangnahme oder Ablieferung der
Güter verwendet werden.
Besteuerung nicht voll beladener Schiffe.
5. (1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist auch dann zu ent-
üchten, wenn das Schiffsgefäß nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach ganzer
Schiffsladung berechnet wird. Geringfügige Beiladungen berühren die Stempel-
pflichtigkeit nicht.
(#2) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist ferner dann zu ent-
richten, wenn bei nicht voll ausgenutzter Ladefähigkeit ein einheitlicher Beförderungs-
vertrag über den ganzen Schiffsinhalt vorliegt und die Fracht nicht nach ganzer
Schiffsladung, sondern nach dem Gewicht und Raumgehalt oder nach der Stück-
sahl der verladenen Waren berechnet wird.
( Bei inländischen und ausländischen Binnenschiffsfrachturkunden der Tarif-
nummer 66 ist der Zeitpunkt ihrer Ausstellung für die Entscheidung der Frage, ob
lie über die Ladung eines ganzen Schiffsgefäßes lauten, maßgebend. Zu diesen