Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 529 
werden oder von da eingehen, ferner für solche Sendungen, die zwischen zwei auf 
deutschem Gebiete gelegenen Stationen ausländischer Bahnverwaltungen über im 
Ausland gelegene Bahnstrecken abgefertigt werden. Hierbei macht es keinen Unter- 
cchied, ob der Absender oder Empfänger im Ausland oder Inland wohnt. Die 
vorstehenden. Grundsätze finden keine Anwendung, wenn der bezeichnete Verkehr 
nach der besonderen Lage der Verkehrsverhältnisse nicht als ein rein ausländischer 
Eisenbahnverkehr angesehen werden kann. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird 
von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
aml) entschieden. 
Stempelpflichtige Frachturkunden. 
10. Stempelpflichtig sind alle über den Befsörderungsvorgang ausgeferligten 
Beförderungspapiere, also nicht nur Frachtbriefe, sondern auch Beförderungs- 
scheine, Absertigungsscheine, Brotversandscheine, Eisenbahnpaketadressen, Über- 
fuhrscheine oder andere Begleitpapiere bei Sendungen zwischen mehreren Sta- 
tionen desselben Ortes oder mehreren Ladestellen derselben Station, sog. Sta- 
tions-, Orts= oder Platzsendungen. 
Berechnung des Stempels. 
11. (1) Werden für eine Sendung statt eines Wagens mehrere gestellt und 
wird die Fracht nach besonderer Vorschrift wie für einen Wagen berechnet, so ist 
der Stempel nur für einen Wagen zu berechnen. Dies gilt auch für ein zusammen- 
gehörendes Wagenpaar, z. B. Schemel= oder Kuppelwagen, dagegen nicht, wenn 
der Absender mehrere Wagen benutzen muß, weil ihm ein Wagen von der ge- 
jorderten Größe oder von dem geforderten Ladegewichte nicht gestellt werden 
kann und die Fracht für ieden Wagen getrennt zu berechnen ist. 
(2) Bei Sonderzügen ist für jeden einzelnen Güter= oder Gepäckwagen der 
Wagenladungsstempel getrennt zu berechnen. Der für die Stempelberechnung 
maßgebende Frachtbetrag ist zu ermitteln, indem die Gebühr für die Lokomotiven 
durch die Wagenzahl geteilt und dieser Betrag zu der Gebühr für jeden einzelnen 
Wagen zugerechnet wird. Ist die Mindestgebühr zu berechnen, so ist sie ebenfalls 
durch die Wagenzahl zu teilen. Befinden sich im Zuge auch Personenwagen, so 
wird bei der Verteilung jeder Personenwagen für zwei Wagen gerechnet. Für die 
Personenwagen ist kein Frachturkundenstempel zu berechnen. Bei Abfertigung 
des Sonderzugs auf Abfertigungsschein oder Eilfrachtbrief ist der Stempel für 
Eilgut, bei Abfertigung auf gewöhnlichen Frachtbrief der Stempel für Frachtgut 
zu verwenden. 
(63) Wird eine Sendung, für die nur eine Frachturkunde ausgestellt ist, auf 
einem Teile des Weges nur in einem Wagen, auf einem anderen Teile in mehreren 
Wagen befördert, z. B. beim Übergange von oder auf Kleinbahnen, so ist der 
Stempel nur für einen Wagen zu berechnen. 
(4) Wird eine Sendung mit einer neuen Frachturkunde weitergesandt, so ist 
sie als neu ausgegeben zu behandeln. Dies gilt auch von Reexpeditionssendungen. 
(15) Für die Berechnung des Wagenladungsstempels ist die wirklich berechnete 
Fracht auf Eisenbahn oder Kleinbahn maßgebend, im Verkehre mit dem Ausland 
oder, wenn die Beförderung teils auf Eisenbahn, teils auf Kleinbahn — auch Schmal- 
wurbahnen — siattfindet, für den ganzen in der Frachturkunde angegebenen Be- 
förderungsweg. Unter Fracht sind die Gebühren für die Beförderung des Gutes 
zwischen Aufgabe- und Bestimmungsstation — auch Kleinbahnstationen — zu ver- 
sehen, also z. B. auch Zuschlags= und Anstoßfrachten, dagegen nicht Frachtzuschläge 
( 60 der Eisenbahnverkehrsordnung), Nebengebühren, Schutzwagengebühren, 
Rangiergebühren, Anschlußfrachten usw. 
Gütbe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 34
	        
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