Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 533
5 93b. Uber die Aufdruckung des Reichsstempels auf Frachtbriefe und Eisen-
bohnpaketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des
Reichs und der Bundesstaaten hergestellt werden, durch diese Druckereien und die
Abführung der Stempelabgabe Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten
gandesfinanzbehörde unter Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vor-
behalten.
9. Nachträgliche Steuerentrichtung ohne Markenverwendung.
8 94. (1) Bei Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungskosten
gestundct werden, ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrich-
een. Mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Ge-
bühren für zu stundende Militärsendungen auf Grund der Militäreisenbahnordnung
pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine Pauschalierung des Frachtur-
#undenstempels durch die oberste Landessinanzbehörde angeordnet werden.
2) Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungs-
stellen (Verkehrskontrollen) der Eisenbahnverwaltungen, teilen den zahlenden
Militärstellen die Stempelabgaben mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren
Gesamtbetrag die von der obersten Landesfinanzbehörde zur Vereinnahmung der
Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die zahlenden Militärstellen übersenden
darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über die im Abrechnungs-
zeirraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ausfertigung nach Maßgabe des
Musters 19a und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuerstelle ab.
(3) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu verein-
nahmen, die Benachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung
der Nachweisung als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Emp-
fangsbekenntnis zurückzusenden.
10. Eisenbahn-Sammelladungsverkehr der Spediteure.
8 94a. (1) Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn-Sammel-
ladungsverkehre der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6e), ist bei vom
Ausland eingehenden Sendungen vom Empfänger der Sammelladung, bei im
Inland aufgegebenen Sendungen von dem Spediteur zu entrichten, der die Sammel-
ladung bildet. Enthält eine Eisenbahn-Sammalladung Sammelgut verschiedener
Spediteure, so ist jeder zur Entrichtung drr Abgabe für die von ihm in die
Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet.
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu
der Urkunde (Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Emp-
fänger des Sammelguts die Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sam-
melgutüberweisung). In der Sammelgutüberweisung desjenigen Spediteurs, der
die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das Sammelgut anderer Spediteure als
solches ersichtlich zu machen.
(13) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen
binnen einer Woche nach Empfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch
vor Aushändigung des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland ausgegebenen
Sendungen binnen einer Woche nach Absendung der Sammelgutüberweisung zu
eimer Abschrift oder einem Abdruck zu verwenden, die vom Aussteller zurückbehalten
sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer von fünf
Jahren aufzubewahren.
§ 94 Ist eine Urkunde der im & 94# bezeichneten Art nicht erteilt, so ist die
Abgabe von den daselbst im Abs. 1 bezeichneten Personen bei vom Ausland eingehen-
den Sammelladungen binnen der im Abs. 3 Satz 1 daselbst abgegebenen Frist, bei
un Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer Woche nach der Abfertigung der
Sammelladung durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu einer