Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 533 
5 93b. Uber die Aufdruckung des Reichsstempels auf Frachtbriefe und Eisen- 
bohnpaketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des 
Reichs und der Bundesstaaten hergestellt werden, durch diese Druckereien und die 
Abführung der Stempelabgabe Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten 
gandesfinanzbehörde unter Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vor- 
behalten. 
9. Nachträgliche Steuerentrichtung ohne Markenverwendung. 
8 94. (1) Bei Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungskosten 
gestundct werden, ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrich- 
een. Mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Ge- 
bühren für zu stundende Militärsendungen auf Grund der Militäreisenbahnordnung 
pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine Pauschalierung des Frachtur- 
#undenstempels durch die oberste Landessinanzbehörde angeordnet werden. 
2) Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungs- 
stellen (Verkehrskontrollen) der Eisenbahnverwaltungen, teilen den zahlenden 
Militärstellen die Stempelabgaben mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren 
Gesamtbetrag die von der obersten Landesfinanzbehörde zur Vereinnahmung der 
Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die zahlenden Militärstellen übersenden 
darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über die im Abrechnungs- 
zeirraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ausfertigung nach Maßgabe des 
Musters 19a und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuerstelle ab. 
(3) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu verein- 
nahmen, die Benachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung 
der Nachweisung als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Emp- 
fangsbekenntnis zurückzusenden. 
10. Eisenbahn-Sammelladungsverkehr der Spediteure. 
8 94a. (1) Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn-Sammel- 
ladungsverkehre der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6e), ist bei vom 
Ausland eingehenden Sendungen vom Empfänger der Sammelladung, bei im 
Inland aufgegebenen Sendungen von dem Spediteur zu entrichten, der die Sammel- 
ladung bildet. Enthält eine Eisenbahn-Sammalladung Sammelgut verschiedener 
Spediteure, so ist jeder zur Entrichtung drr Abgabe für die von ihm in die 
Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet. 
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu 
der Urkunde (Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Emp- 
fänger des Sammelguts die Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sam- 
melgutüberweisung). In der Sammelgutüberweisung desjenigen Spediteurs, der 
die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das Sammelgut anderer Spediteure als 
solches ersichtlich zu machen. 
(13) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen 
binnen einer Woche nach Empfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch 
vor Aushändigung des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland ausgegebenen 
Sendungen binnen einer Woche nach Absendung der Sammelgutüberweisung zu 
eimer Abschrift oder einem Abdruck zu verwenden, die vom Aussteller zurückbehalten 
sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer von fünf 
Jahren aufzubewahren. 
§ 94 Ist eine Urkunde der im & 94# bezeichneten Art nicht erteilt, so ist die 
Abgabe von den daselbst im Abs. 1 bezeichneten Personen bei vom Ausland eingehen- 
den Sammelladungen binnen der im Abs. 3 Satz 1 daselbst abgegebenen Frist, bei 
un Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer Woche nach der Abfertigung der 
Sammelladung durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu einer
	        
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