Kriegsteilnehmerschutzgeseß vom 4. August 1914. 85. 11
6. Die Wickung elner unzulãffigen Ver. II. Die Swangsvollsiredung gegen Ehefrauen und
flelgerung I 113, II 286. Kinder von Kriegsteilnehmern I 119, II 28.
y. Fesislellung der Unzulãssigkeit der Ver · III. Entsprechende Anwendung des ß 5 AUbf. 27
steigerung I 114, 1II 29, 111 11. II 29.
3. Die Swmangspollstreckung in das unbeweg- IV. In 1 5 nicht geregelte Sälle I 119, III 12.
liche vermögen I 114, II 26, III 11. 1. Die Widerspruchsklage des 1 771 5P.
r) Die zulässigen Maßregeln 1 114. I 119.
b) Inwieweit ist die Swangsversteigerung 2. Die Hauptintervention I 120.
zuldssig? 1 116, II 28, III 11. 5. Das Cffenbarungseidverfahren nach der
Tc) Die Wirkungen einer unzulässigen Ver- Sp#. III 12.
steigerung 1 118. 4. Das Offenbarungseidverfahren in der Frei-
4. Die Außerkraftsevung des Dersteigerungs. willigen Gerichtsbarkeit III 13.
berbots I 1I8, III 12. 3
I. Die Swangsvollstreckung gegen Mriegsteilnehmer.
1. Die Voraussetzungen der Vorschrift des Abs. 1.
a) Unerheblich ist, welche Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt.
(Erläuterung a, # in Bd. 1, 108; y, 5 in Bd. 2, 26.)
c. Kallee a. a. O. 163. 5 5 gilt auch für die Gewerbegerichte und die Kaufmanns-
gerichte.
(Abschnitt d, c in Bd. 1, 109ff.; 2, 26.)
2. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
(Abschnitt a und ba, 6 in Bd. 1, 111ff.; 2, 28.)
). Feststellung der Unzulässigkeit der Versteigerung.
(Erläuterung an bis ") in Bd. 1, 114; 65 bis es in Bd. 2, 28.)
Z RKeinhard, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und Kriegs-
teilnehmerschaft, Bay Not B. 16 178. Der Versteigerungsbeamte hat die Kriegsteilnehmer-
schaft von Amis wegen zu prüfen, sowohl vor Einleitung des Verfahrens als — in an-
gemessenen Zwischenräumen — auch während seines Verlaufs. Die Erkundigung erfolgt
am beslen bei der Polizei oder bei der Militärbehörde.
0. JW. 16 611 (Hamm II). Eines Ausspruchs der Unzulässigkeit der Vollstreckung
im Urteil bedarf es nicht (übereinstimmend mit den Nachweisungen in Bd. 1, 114).
3. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
(Abschnitt a in Bd. 1, 114.)
b) Inwieweit ist die Zwangsversteigerung zulässig?
(Erläuterung ac bis 4 in Bd. 1, 116ff.; W bis o in Bd. 2, 28.)
7r. Hans GZtg. 16 BBl. 196, Recht 16 463 Nr. 933 (Hamburg III). Das Verbot
des §J 5 KTSch G. betrifft nur das Versteigerungsgeschäft selbst, nicht auch die Anord-
nung der Zwangsversleigerung.
JW. 16 1296 (AG. Wronke). Nach § 5 G. betr. den Schutz der Kriegs-
teilnehmer ist die Zwangsvollstreckung gegen Kriegsteilnehmer unter anderem insoweit
beschränkl, als die zwangsweise Versleigerung von Grundstücken unzulässig ist. Auch die
Wiederversteigerung ist ein Akt der Zwangsvollstreckung; dies geht aus dem Wortlaut
des Gesetzes deutlich hervor — 3 132, 133 8VG. Es handelt sich dabei um ein völlig neues
Vollstreckungsverfahren, welches sich gegen eine andere Person als im vorigen Verfahren
richtet, nämlich den Ersteher des Grundstücks (vgl. Jäckel-Güthe, Anm. 16, 5 133 BVG.).
Aus der Art des Verfahrens können deshalb Bedenken gegen die Anwendbarkeit des
Schuhgesetzes auf den Fall der Wiederversteigerung nicht hergeleitet werden.
Aber auch der Sinn und Zweck des KTSchc. sprechen nicht gegen seine Anwendbar-
leit auf den Fall der Wiederverstcigerung. Allerdings mag der Gesetzgeber bei Erlaß des
Schutzgesetzes in erster Linie von dem Wunsche ausgegangen sein, den langeingesessenen
Eigentümer, dessen wirtschaftliche Existenz auf dem Eigentum beruht, vor plötzlichem Ber-