542 D. Finanzgesetze.
tracht kommenden billigeren Sigarren, soweit zu deren Herstellung inländischer
tabak mitwerwendet wird, sowie dem aus inländischem Tabak hergestellten Cilli
Rauchtabak zugute kommen. Eine Ubererzeugung auf ungeeigneten Böden wird *
der vorgeschlagenen Ausdehnung des Sollschutzes für den inländischen Tabak dic
befürchtet. 6
Eine Hreiserhöhnng, die für den Raucher unerschwinglich wäre und eine danernd
Schädigung des Cabakgewerbes herbeiführen würde, ist nach den Ausführungen Soch-
verständiger bei der vorgeschlagenen Abgabenerhöhung nicht zu erwarten. Es werden
auch fernerhin wohlfeile Sigarren geliefert werden können, insbesondere wird die Ber-
stellung der für die westfälischen Zetriebe wichtigen 10-pf.-Sigarre aus rein über-
seeischen Cabaken auch künftig möglich sein. Der billige Rauchtabak wird wegen der
verhältnismäßig geringeren Erhöhung der Tabaksteuer und der Belassung des bisherigen
Sollsatzes für Tabakrippen nur eine mäßige Mehrbelastung erfahren. Die Nautabak.
herstellung ist durch die Belassung des bisherigen Sollsatzes für Tabaklaugen begünstiat
und für die zur Herstellung gewisser Schnupftabake Derwendung findenden Karorten
(Mangotes) soll der Soll verhältnismäßig weniger erhöht werden als für den Robtabak.
Die vorgeschlagene Abgabenerhöhung nimmt hiernach auf den Tabakgenuß der minder-
bemittelten Zevölkerung die gebührende Rücksicht; sie dürfte deshalb einen grögeren
Herbrauchsrückgang und damit eine Derminderung der Arbeitsgelegenheit im Tabak-
gewerbe nicht verurfachen.
Ein Mehrertrag aus der Sigarette kann durch Erhöhung der bestehenden Steuer
oder durch eine Anderung der jetzigen Besteuerungsart, etwa in Form eines Monopols,
gewonnen werden. die Einführung eines Digarettenmonopols ist in der Kriegszeit
untunlich.
Eine bloße Erhöhung der geltenden Gigarettensteuersätze erscheint nicht empfeh-
lenswert. Der Hersteller würde sich Rierbei vielfach genötigt sehen, zur Abwälzung des
Mehrbetrags der Steuer auf den Verbraucher entweder den Hreis so zu erhöhen, dear
der Übergang in eine höhere Steuerklasse die Folge ist, oder die Art seiner Erzeugnisse
zu ändern. Eine solche Umwälzung in den bestehenden Betriebsverhältnissen hätte
namentlich für die mittleren und kleinen Sigarettenhersteller Schwierigkeiten zur Folge,
die bei der jetzt bestehenden Knappheit an Arbeitskräften besonders ins Gewicht fallen
würden; letzteres gilt auch für die Hilfsgewerbe der Sigarettenbetriebe, z. B. für die
berstellungsbetriebe von Hackungen. Schließlich muß von Vorschriften, die eine Ande-
rung der Beschaffenheit der bisherigen Steuerzeichen oder etwa eine Einführung neuer
Steuerzeichen nötig machen, nach Möglichkeit abgesehen werden, weil Maßnabmen
dieser Art einen längeren Feitaufwand für technische Dorbereitungen erfordern. Die
Einführung eines besonderen Kriegsaufschlags, der noch den Vorteil einer leichten und
klar erkenntlichen Abwälzung der Mehrbelastung bietet, wird auch von der Mehrheit
des Sigarettengewerbes einer bloßen Erhöhung der bestehenden Steuersätze vorgejogen.
Entsprechend den Wünschen des beteiligten Gewerbes soll eine Nachverzollung
und Nachversteuerung der Tabakblätter und eine Nacherhebung des HKriegsausschlags
für zigarettenstenerpflichtige Erzeugnisse erfolgen, weil von dieser eine Erleichterung für
die Durchführung einer allgemeinen Abwälzung der Mehrbelastung auf den Derbrauch
erwartet wird.
Der Reinertrag aus den vorgeschlagenen Tabakzoll- und Tabaksteuersätzen be-
rechnet sich nach den Grundlagen der Anlage 6 10 auf 200 600000 M., b. i. um 72600000 M.
mehr, als sich auf diesen Grundlagen der Ertrag nach den geltenden Säßen berechnen
würde. Aus dem Kriegsaufschlage zur Figarettensteuer kann nach der Eriragsberech=
nung eine Einnahme von rund 67000000 M. erwartet werden. Die vorauslichtlicke
Gesamtmehreinnahme ans dem vorliegenden Entwurfe würde hiernach 159 600000 M.
betragen.
A oh I
I)Uichtmitcbgedtuckt.