Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916. 545
der Kriegszeit Anreiz bieten können, erscheint mit Rücksicht auf die vorhandenen Be-
trriebe unerwünscht.
Die Vorschrift, daß der PDerkäufer den MKriegsaufschlag über die Höchstgrenzen
der Steuerklassen Kinaus vom Derbraucher fordern kann, ohne daß dadurch ein Uber-
ang in die nächsthöhere Steuerklasse stattfindet, bietet dem beteiligten Gewerbe die
Möglichkeit der Abwälzung des Kriegsaufschlags auf Grund der bestehenden Herstel-
lungs= und Absatzverhältnisse. Der HBersteller kann den Kriegsanfschlag dem Händler
gesondert in Rechnung stellen und dieser ihn vom Derbraucher einziehen.
Die zugelassene Abrundung von Pfennigbruchteilen auf volle Pfennige nach
oben soll es dem Derkänfer ermöglichen, den Kriegsaufschlag für die einzelnen Hackungen,
oder beim Einzelverkaufe für die gesamte Menge der auf einmal abgegebenen unver-
packten Sigaretten, in vollen Pfennigen vom Uäufer zu fordern.
Die Erhebung des Kriegsaufschlags muß tunlichst einfach gestaltet werden und
sich an die bestehbende Form der Erbebung der SCigarettensteuer anschließen. Es ist
daber in Aussicht genommen, den Kriegsaufschlag durch eine entsprechende Erhöhung
des Verkaufspreises der Steuerzeichen zu erheben und dies durch einen Aufdruck auf
dem Seichen kenntlich zu machen. Don der Einführung einer besonderen Kriegsauf-
schlagmarke wird abzusehen sein, weil deren Anbringung auf den Packungen den Giga-
rettenberstellern große Schwierigkeiten sowie Uosten bereiten würde und auch die An-
fertigung solcher Marken einer schnellen Einführung der Neuerung hinderlich wäre.
Jon der Festsetzung einer Derwaltungskostenvergütung an die Zundesstaaten
ist abgesehen worden, weil ihnen durch die Erhebung und VDerwaltung des Kriegs-
aufschlags kein nennenswerter Mehraufwand an Beamtenkräften erwächst.
Abweichend von der Vorschrift über die an sich reichlich bemessene sechsmonatige
Stundung der Sigarettensteuer ist für den Kriegsaufschlag nur eine dreimonatige
Stundung vorgesehen, damit die Mehreinnahmen möglichst bald dem Reiche zufließen.
Die für die Gigarettensteuer bestehenden sonstigen Dorschriften, insbesondere
die Strafvorschriften, müssen auf den Kriegsaufschlag ausgedehnt werden.
Zu Art. IV Giff. 1.
Die Sätze von 45 M. und 25 v. H. für unbearbeitete ausländische Tabakblätter,
die nicht zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse verwendet werden, ent-
sprechen dem Unterschiede zwischen den gegenwärtigen und den künftigen Gewichts-
und Wertzollsätzen.
Zur Erleichterung der Nachverzollung sollen, wie im Artikel II Giffer 2 des Ge-
setzes vom 15. Juli loog, die nur geschnittenen und die entrippten ausländischen, zoll-
zuschlagpflichtigen Tabakblätter nach dem Durchschnittswerte von 67,5 M. für loo kg
1) Fassung des Entw.:
1. Beim Inkraf#reten des Gesetzes im freien Verkehre befindliche Tabakblätter mit Uusnabhme
von solchen inländischen, die zur Berstellung zligarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse verwendet werden,
und mit Ausnahme der Grumpen unterliegen der RNachverzollung oder Nachversteuerung nach folgenden
Söten für einen Doppelzeniner:
a ausländische, soweit sie nicht zur Gerstellung zigaorettensteuerpflichniger Erzeugnisse verwen-
det werden,
unbearbeitete....m g g g g qx x..·. 45 Mart.
außerdem einem Sollzuschlage von 25 vom Hundert des beim Ubergang
in den frelen Derkehr sestgestellten Wertes,
nur geschnittenehn... 62 „
entripfeneen::e:::::::::: 938 „„
b) ouslöndische, soweit sie zur Herstellung zigorettensteuerpflichtiger Erzeugnisse verwendet
werden, Z
unbearbeitete oder nur geschnitternrr 45 Mark.
heentripbeeeeeenrnrnrnrnn3 60 ;
e) inlãndische
unbearbeitele oder nur geschnittene
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Günhe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Vd. 3. 35