546 D. Finanzgesetze.
4 (62,5 T 25 Z
nachverzollt werden. Hieraus loo 12 M.) und aus der Gewichtszoller-
höhung von 45 M. ergibt sich der Satz von 62 M. Ferner ist, ebenso wie für die Nach.
verzollung im Jahre 1000, angenommen worden, daß 100 kg entrippter Tabakblärter
mindestens 135,5 kg unentrippter Tabakblätter entsprechen. Hieraus berechnet sich der
,«, Zzsx «
Satz für erstere, soweit sie zollzuschlagpflichtig sind, auf 52 82,6 oder
rund 85 M. Für die zur Herstellung zigarettenstenerpflichtiger Erzeugnisse verwen-
deten ausländischen Tabakblätter kommt, da sie wie bisher nur dem Gewichtszoll, nicht
aber auch dem Wertzollzuschlag unterliegen, lediglich die Tacherhebung des Gewichts-
zollunterschiedes in Betracht. Dieser beträgt für die unbearbeiteten oder nur geschnit-
tenen Tabakblätter 45 M., für die entrippten nach dem vorerwähnten Gewichtspver-
33,3 + 45
hältnis 1 5/53 —
100
rung des inländischen Tabaks entsprechen dem Unterschiede zwischen dem Legenwärtigen
und dem künftigen Steuersatze, wobei auch hier für 100 kg entrippte Tabakblätter
133,5 kg unentrippte Tabakblätter angenommen sind.
Sn Art. IV Siff. 2, 4 (fortgefallen).
Zu Art. IV iff. 7 (jetzt Siff. 6).
Die Vorschrift will auch für die in ihr bezeichneten Fälle die Abwälzung der im
Entwurfe vorgesebenen Abgabenerhöhung sicherstellen.
Hier zu:
Ausführungebestimmungen zu Artikel V des Gesetzes vom 12. Juni
1916 über Erhöhung der Tabakabgaben. (RGl. 507.)
(Uuterstützung geschädigter Arbeiter im Tabakgewerbe und den durch dieses
mitbeschäftigten Gewerben.)
(ZBl. 166.)
§5 7. Unterstützungsberechtigte.
(1) Zum Tabakgewerbe im Sinne der Gesetzesvorschrift gehören Betriebe, die
Tabakerzeugnisse (§ 1 Ziff. 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) und Zi-
garettenhüllen herstellen.
(2) Ass Arbeiter des Tabakgewerbes gelten auch Werkmeister und die Arbeiter,
die in eimem der Bearbeitung oder Verarbeitung von Tabak gewidmeten Betriebe
mit Kistenmachen, Kistenkleben oder mit ähnlichen, mit der Tabakverarbeitung oder
mit der versandfähigen Herrichtung der Tabakerzeugnisse unmittelbar zusammen-
hängenden, für den Betrieb erforderlichen Hilfsarbeiten beschäftigt gewesen sind.
(3) Hausgewerbetreibende sind nur dann unterstützungsberechtigt, wenn sie
gegen Lohn beschäftigt waren, nicht aber wenn sie als selbständige Gewerbetreibende
auf eigene Rechnung Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen hergestellt haben.
(4) Zu den durch das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerben gehören Be-
triebe, die Zigarrenformen, Zigarrenkisten (unmittelbare Umschließungen für
Zigarren, nicht Versandkisten) sowie sonstige Umschließungen von Tabakerzeugnissen
(Blech-, Pappschachteln usw.) und deren Ausstattungen herstellen. In Betrieben,
die sich nicht ausschließlich mit der Herstellung derartiger Erzeugnisse befassen, be-
schäftigt gewesene Arbeiter sind nur dann unterstützungsberechtigt, wenn sie sich
ständig oder hauptsächlich mit der Herstellung derartiger Erzeugnisse befaßt haben.
§ 2. Anmeldung.
(1) Hausgewerbetreibende und Arbeiter lauch im Inland wohnende Angehörige
nicht seindlicher Staaten) des Tabakgewerbes und der durch dieses mitbeschäfligten
50,9 oder rund 60 M. für 1 dz. Die Sätze für die Nachverstene-