Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916. 549
§ 6. Festsetzung des Unterstützungsbetrags.
1) Wird der Anspruch auf Unterstützung als begründet erkannt, so ist aus dem
Gesamtbetrage des im Vorjahr durch eine zur Unterstützung berechtigende Beschäfii-
gung verdienten Lohnes und der Zahl der Tage, an denen Arbeit geleistet ist, der
durchschnirklich im Vorjahre verdiente Tagelohn zu berechnen.
(2) Für die Festsetzung der Unterstützung des Hausgewerbetreibenden sind
die an die Hilfspersonen gezahlten Lohnbeträge von dem Gesamtlohn, den der
Hausgewerbetreibende vom Fabrikanten erhalten hat, in Abzug zu bringen, soweit
nicht auch die Hilfspersonen selbst unterstützungsberechtigt sind.
(83) Die zu gewährende Unterstützung ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit auf drer
Vierteile des im Vorjahr durchschnittlich verdienten Tagelohns, für die Zeit der
Verdienstschädigung auf den Betrag festzusetzen, um den der tatsächlich verdiente
Tagelohn hinter drei Vierteilen des im Vorjahr durchschnittlich bezogenen Tagelohns
zurückbleibt.
"(4) Ausnahmsweise kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die Unterstützung
auf den vollen Betrag des früheren Durchschnittslohns erhöht werden.
(5) Verdient ein Arbeiter während der Zeit einer Arbeitslosigkeit im Tabak-
gewerbe oder in einem durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe bei einem anderen
Berufe mehr als die Unterstützung betragen würde, so wird dieser Mehrverdienst von
einer späteren Unterstützung nicht abgezogen.
(6) Dem Unterstützungsempfänger wird vom Hauptamt auf Verlangen cine
Bescheinigung über die festgesetzte Unterstützung für die Dauer von höchstens zwei
Monaten ausgestellt. Bei längerer Beschäftigungslosigkeit ist, wenn die Voraus-
setzungen für eine Unterstützung noch vorliegen, die Gültigkeit der Bescheinigung
auf Antrag vom Hauptamt zu verlängern.
§ 7. Zurückweisung der Unterstützungsgesuche.
Den zurückgewiesenen Gesuchstellern hat das Hauptamt die Gründe für die
Ablehnung ihrer Gesuche schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid ist Beschwerde
an die Direktivbehörde zulässig. In dem Bescheid ist die Behörde zu bezeichnen,
bei welcher die Beschwerde eingelegt werden kann. Die Beschwerde muß binnen
einer Frist von zwei Wochen von der Zustellung des Bescheids ab eingelegt werden.
Die Direktivbehörde kann auch ihrerseits Vertrauensmänner aus der Arbeiterschaft
gutachtlich hören; sic entscheidet endgültig.
§ 8. Unterstützung für Unzugskosten.
Erwachsen dem Arbeiter durch den Wechsel der Beschäftigung oder des Beschäf-
tigungsorts besondere Unkosten (zu vergleichen § 4 Abs. 1c), so kann ihm eine Unter-
stützung bis zur Höhe dieser Unkosten, die er bei dem zuständigen Hauptamt nachzu-
weisen hat, gewährt werden.
§ 9. Auszahlung der Unterstützung.
Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt nachträglich und wöchentlich; die
Drrektivbehörde kann die Auszahlung in längeren Zeitabschnitten, die tunlichst zwei
Wochen nicht überschreiten sollen, anordnen.
§ 10. Nachweis über Bersuche zur Erlangung von Arbeit usw. während der
Danuer der Unterstützung.
Der Unterstützungsempfänger hat bei Auszahlung der Unterstützung auf Erfor-
dern Angaben über seine in der Zwischenzeit angestellten Bemühungen zur Erlan-
gung geeigneter Arbeit oder zur Erhöhung seines geminderten Verdienstes zu machen
und die Richtigkeit die Angaben nachzuweisen. Zur Feststellung, ob die Voraus-