Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

550 D. Finanzgesetze. 
setzungen für eine Unterstützung noch vorliegen, kann die Behörde sich der Mitwirlu 
etwa vorhandener Arbeiterverbände bedienen. ig 
§*# 11. Mitwirkung der Reichsbevollmächtigten. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrone 
sind befugt, die Zulässigkeit und die Angemessenheit der bewilligten Unterstützun en 
nachzuprüfen. Fungen 
§ 12. Ermächtigung anderer Behörden als der Hauptämter zur Vorprüfung de 
Unterstützungsgesuche. 
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, an Stelle der Hauptämter od 
neben diesen andere Behörden mit der Entgegennahme und Vorprüfung der ünter. 
stützungsgesuche zu beauftragen. Die damit beauftragten Behörden sind verpflichte, 
den Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern sowie den Stationskontrolleuren 
im Falle von Nachprüfungen nach §F 11 auf Verlangen unmittelbar Auskunft zu 
erteilen. 
§ 13. Öffentlich-rechtliche Wirkung der Unterstützungen. 
Eine gemäß Artikel V des Gesetzes gewährte Unterstützung ist, soweit in Reich 
gesetzen oder in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer 
Armenunterstützung abhängig gemacht wird, als Armenunterstützung nicht anzusehen. 
8. Gesetz, betr. eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu 
erhebende außerordentliche Reichsabgabe. Vom 21. Juni 1916. 
(Röl. 577.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Die in der nachfolgenden Zusammenstellung bezeichneten Reichsabgaben 
werden neben den Post= und Telegraphengebühren erhoben. 
§ 2. Die Vorschriften über die Entrichtung, Erhebung, Beitreibung und Hinter- 
ziehung der Post= und Telegraphengebühren gelten auch für die Reichsabgaben. 
3J 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, an Stelle der Einzelabrechnungen 
über die Reichsabgaben eine vereinfachte Abrechnung, insbesondere die Zahlung 
von Pauschbeträgen für die Rcichspost= und Telegraphenverwaltung anzuordnen 
und mit den Regierungen von Bayern und Württemberg zu vereinbaren. 
Für die Dauer der Erhebung der Reichsabgabe werden die von Bayern und 
Württemberg entsprechend dem lerrschuffe der Reichs-Post= und Telegraphenver- 
waltung jährlich zu zahlenden Ausgleichungsbeträge nach dem Verhällnis der 
Gebühreneinnahme von Bayern und Württemberg zu der des Reichs berechnet. 
Weichen die Gebührensätze in Bayern und Württemberg von denen der Reichs- 
Post- und Telegraphenverwaltung ab, so wird die Gebühreneinnahme für die 
Berechnung entsprechend richtig gestellt. As Gebühreneinnahme im Sinne dieser 
Vorschriften gelten die Postbeförderungs-, die Telegramm= und Fernsprech' 
gebühren, die Zeitungsgebühren und die Einnahme aus dem Postscheckverkehre. 
§ 4. Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats die Reichsab= 
gaben ermäßigen oder aufheben. Die Aufhebung der Reichsabgaben hat aber 
spätestens nach Ablauf des zweiten Rechnungsjahrs nach Friedensschluß zu ersolgen, 
wenn es der Reichstag verlangt.
	        
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