Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

12 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer. 
lust des Eigentums durch die erschwerenden Umstände, welche die Einberufung zum Heeres- 
dienst mit sich bringen, zu schützen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Verlust 
des eben erst erworbenen Eigentums mit Rücksicht auf die Kriegsleilnehmerschaft des 
Eigentümers unbillig sein würde. Es sei nur an den Fall gedacht, daß der Ersteher eines 
Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren erst nach dem Versteigerungstermin 
Kriegsteilnehmer wird, deshalb seinen Kredit verliert und deshalb außerstand gesetzt wird, 
den Versteigerungserlös zu zahlen. 
Wenn auch im vorliegenden Falle, wo der Ersteher offenbar in der Absicht, die 
Zahlung des Versteigerungserlöses unter Berufung auf seine Kriegsleilnehmereigenschaft 
später zu verweigern, das Grundstück erboten hat, nicht verkannt werden kann, daß es 
nur billig wäre, wenn dem Verfahren Forigang gegeben würde, so bietet doch das Geset 
hierfür keine Handhabe. Der Antrag auf Bestimmung eines Versteigerungstermins mußte 
deshalb abgelehnt werden. 
. Stillschweig, JW. 16 1296. Die Entscheidung Izu 0l ist unzweifelhaft zu- 
treffend; sie entspricht der Natur der Wiederversteigerung und der Vorschrift des §# 5 Nr. 2 
KiSchE#. Nach den geltrosfenen tatsächlichen Feststellungen verletzt sie allerdings das 
Billigkeitsempfinden in hohem Maße. 
Dem Gedanken der VO. v. 14. Januar 1915 hätte eine Vorschrift folgenden Inhalts 
entsprochen: 
Der 5 5 Abs. 1 Nr. 2 KTSch G. enthält folgenden Zusatz: Das Gericht hat auf 
Antrag des das Verfahren betreibenden Gläubigers die Versteigerung für zulässig 
zu erklären, wenn die Unzulässigkeit nach den Umständen des Falles offenbar unbillig 
ist. Wird die Versteigerung für zulässig erklärt, so hat dos Gericht dem Kriegs- 
teilnehmer einen geeigneten Vertreter zu bestellen, der die Rechte des Kriegsteil- 
nehmers im Versteigerungsverfahren wahrzunehmen hat. Die Vorschriften des 
#s#1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der VO. v. 14. Januar 1915 finden Anwendung. 
4. Die Außerkraftsetzung des Versteigerungsverbots. 
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 118ff.) 
e) KGBl. 16 49 (L6G. 11 Berlin). Der Kriegsteilnehmer kann auf das ihm in # 5 
KSch G. gewährte Recht verzichten. 
d) IW. 16 922 (LG. I Berlin). Der Verzicht des Kriegsteilnehmers auf Einhaltung 
des Versteigerungsverbots des §J 5 KTSch G. ist zulässig. 
c) DNot V. 16 192 (LG. Frankfurt a. M.). Das Versteigerungsverbot kann nur 
durch den Willen des Kriegsteilnehmers außer Kraft gesetzt werden. Wenn er den Schutz 
des Gesetzes nicht will und sogar die Durchführung der Zwangsversteigerung wünscht, 
besteht kein Grund, ihm die Wohltat des Gesetzes aufzuzwingen. # 5 Abs. 2 KTSch G. hat 
nicht etwa das Ziel, daß den Kriegsteilnehmern ihre Immobilien unter allen Umständen 
bis nach dem Kriege erhalten werden sollen. — Meyer das. billigt diese Entscheidung und 
empfiehlt im Falle rechtskräftiger Versagung der Versteigerung den Weg des Eigentums- 
verzichts (5 9268 BG., 5 787 38.). 
(Abschnitt II, III in Bd. 2, 28 ff.) 
IV. In §#5 nicht geregelte Fälle. 
(Erläulerung 1, 2 in Bd. 1, 119, 120.) 
3. Das Ossenbarungseidverfahren nach der 83 PO. 
. DJZJSZZZGQUBAHULDieAusdrucksweisedesKTSchG.zeigtllat-, 
daßindengg2ff.unteruatetbrechungdesBeciahrensaugschließlichbieUnterbkcchung 
des Erkenntnisverfahrens verstanden wird. Die Zwangsvollstreckung wird durch solche 
Unterbrechung nur im Rahmen des #5 des KiSchG. beeinflußl. Es ist daher an- 
erkannt, daß das Offenbarungseidverfahren nicht unter den Schutz des KTöch G#. fällt. 
Ebenso erscheint es nicht zulässig, allgemeine Erwägungen vorzunehmen, das Offen- 
barungseidverfahren könne gegen einen Kriegsteilnehmer nicht durchgeführt werden.
	        
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