12 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
lust des Eigentums durch die erschwerenden Umstände, welche die Einberufung zum Heeres-
dienst mit sich bringen, zu schützen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Verlust
des eben erst erworbenen Eigentums mit Rücksicht auf die Kriegsleilnehmerschaft des
Eigentümers unbillig sein würde. Es sei nur an den Fall gedacht, daß der Ersteher eines
Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren erst nach dem Versteigerungstermin
Kriegsteilnehmer wird, deshalb seinen Kredit verliert und deshalb außerstand gesetzt wird,
den Versteigerungserlös zu zahlen.
Wenn auch im vorliegenden Falle, wo der Ersteher offenbar in der Absicht, die
Zahlung des Versteigerungserlöses unter Berufung auf seine Kriegsleilnehmereigenschaft
später zu verweigern, das Grundstück erboten hat, nicht verkannt werden kann, daß es
nur billig wäre, wenn dem Verfahren Forigang gegeben würde, so bietet doch das Geset
hierfür keine Handhabe. Der Antrag auf Bestimmung eines Versteigerungstermins mußte
deshalb abgelehnt werden.
. Stillschweig, JW. 16 1296. Die Entscheidung Izu 0l ist unzweifelhaft zu-
treffend; sie entspricht der Natur der Wiederversteigerung und der Vorschrift des §# 5 Nr. 2
KiSchE#. Nach den geltrosfenen tatsächlichen Feststellungen verletzt sie allerdings das
Billigkeitsempfinden in hohem Maße.
Dem Gedanken der VO. v. 14. Januar 1915 hätte eine Vorschrift folgenden Inhalts
entsprochen:
Der 5 5 Abs. 1 Nr. 2 KTSch G. enthält folgenden Zusatz: Das Gericht hat auf
Antrag des das Verfahren betreibenden Gläubigers die Versteigerung für zulässig
zu erklären, wenn die Unzulässigkeit nach den Umständen des Falles offenbar unbillig
ist. Wird die Versteigerung für zulässig erklärt, so hat dos Gericht dem Kriegs-
teilnehmer einen geeigneten Vertreter zu bestellen, der die Rechte des Kriegsteil-
nehmers im Versteigerungsverfahren wahrzunehmen hat. Die Vorschriften des
#s#1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der VO. v. 14. Januar 1915 finden Anwendung.
4. Die Außerkraftsetzung des Versteigerungsverbots.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 118ff.)
e) KGBl. 16 49 (L6G. 11 Berlin). Der Kriegsteilnehmer kann auf das ihm in # 5
KSch G. gewährte Recht verzichten.
d) IW. 16 922 (LG. I Berlin). Der Verzicht des Kriegsteilnehmers auf Einhaltung
des Versteigerungsverbots des §J 5 KTSch G. ist zulässig.
c) DNot V. 16 192 (LG. Frankfurt a. M.). Das Versteigerungsverbot kann nur
durch den Willen des Kriegsteilnehmers außer Kraft gesetzt werden. Wenn er den Schutz
des Gesetzes nicht will und sogar die Durchführung der Zwangsversteigerung wünscht,
besteht kein Grund, ihm die Wohltat des Gesetzes aufzuzwingen. # 5 Abs. 2 KTSch G. hat
nicht etwa das Ziel, daß den Kriegsteilnehmern ihre Immobilien unter allen Umständen
bis nach dem Kriege erhalten werden sollen. — Meyer das. billigt diese Entscheidung und
empfiehlt im Falle rechtskräftiger Versagung der Versteigerung den Weg des Eigentums-
verzichts (5 9268 BG., 5 787 38.).
(Abschnitt II, III in Bd. 2, 28 ff.)
IV. In §#5 nicht geregelte Fälle.
(Erläulerung 1, 2 in Bd. 1, 119, 120.)
3. Das Ossenbarungseidverfahren nach der 83 PO.
. DJZJSZZZGQUBAHULDieAusdrucksweisedesKTSchG.zeigtllat-,
daßindengg2ff.unteruatetbrechungdesBeciahrensaugschließlichbieUnterbkcchung
des Erkenntnisverfahrens verstanden wird. Die Zwangsvollstreckung wird durch solche
Unterbrechung nur im Rahmen des #5 des KiSchG. beeinflußl. Es ist daher an-
erkannt, daß das Offenbarungseidverfahren nicht unter den Schutz des KTöch G#. fällt.
Ebenso erscheint es nicht zulässig, allgemeine Erwägungen vorzunehmen, das Offen-
barungseidverfahren könne gegen einen Kriegsteilnehmer nicht durchgeführt werden.