Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

552 D. Flnanzgesege. 
d) (Zu Nr. 6) Pressetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeitschriftie 
oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Spral rn 
wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Machrighhe 
von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in zer 
tungen und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Bestimmunm en 
werden durch die Telegraphenordnung erlassen. gen 
III. Ubergangsvorschriften. 
a) (Zu Nr. 1b) Bei Briefen, die nach den bisherigen Vorschriften frei- 
gemacht sind, wird in den ersten beiden Monaten nachdem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes nur die Reichsabgabe, nicht das gesetzliche Zuschlagporto 
von 10 Pfennig nacherhoben. 
b) (Zu Nr. 8 und 10) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden Monaten 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen Anschluß mit 
einmonatiger Frist zu kündigen. « 
Begründung. 
Im allgemeinen. 
Bei der zwingenden Notwendigkeit, zur Herstellung des Gleichgewichts im Reichs- 
haushalisplan für lo# neue Einnahmen bereitzustellen, kann neben der Erschliehung 
neuer Einnahmequellen durch die gleichzeitig vorgeschlagenen steuerlichen Maßnahmen 
auch von einer Steigerung des Ertrags aus dem Host-, Telegraphen= und Fernsprech- 
verkehr nicht abgesehen werden. Zu diesem Swecke soll eine Kriegsabgabe als Zuschlag 
zu gewissen Gruppen von Host-, Telegraphen= und Fernsprechgebühren erhoben werden. 
Eine grundsätzliche Umgestaltung der geltenden Gebührenordnungen für ostsen- 
dungen, Telegramme usw. kann nicht in Frage kommen, weil dazu zeitranbende Er- 
mittelungen und Zeratungen mit Vertretern von Handel, Gewerbe, Landwirtschaft 
und Handwerk notwendig wären. Gebührenzuschläge bieten auch den Vorteil, daß sic, 
sobald sich nach dem Kriege die Einnahmen des Reichs durchgreifend bessern, zum Teil 
oder ganz aufgehoben werden können, ohne daß die Gebühren selbst neu feßtgesetzt 
werden müssen. Die Suschläge in Form einer Reichsabgabe zu erheben, empfiehlt 
sich schon aus dem Grunde, weil auf diese Weise die Mehreinnahmen, die von den drei 
deutschen Hostverwaltungen aus den Guschlägen erzielt werden, unverkürzt, d. P. ohne 
Rücksicht auf die von diesen Derwaltungen zu bestreitenden Ausgaben, der Reichskasse 
zufließen. 
Der Eigenschaft als Reichsabgabe entsprechend sind in den Gesetzentw. auch die 
Suschläge zu solchen Gebühren aufgenommen worden, die nicht gesetzlich, sondern durch 
Derordnung festgesetzt sind. Die Vorschriften über die Festsetzung der Host= und Tele- 
graphengebühren durch Derordnung (Artikel 48 und 52 der Rerfassg., 8 50 PostG. 
v. 28. Oft. 71., RGBl. 347, 52 Celegraphen G. v. ö. April 02, RG Bl. 46%, und §& 10 
der Fernsprechgeb. v. 20. Dez. 90, Re#Bl. 711) werden durch die Einführung der 
Reichsabgabe nicht berührt, ebensowenig die verfassungsrechtliche Sonderstellung der 
Königreiche Bapern und Württemberg. 
Don dem Gesetzentw. wird der Derkehr mit dem Auslande nicht betroffen, soweit er 
durch Derträge geregelt ist, nach denen die Erhebung von Suschlägen oder Gebühren 
neben den in den Derträgen festgesetzten Gebühren nicht zulässig ist. Dieser Erwägung 
trägt die Anmerkung II zur „Susammenstellung der Reichsabgaben“ Rechnung. Solche 
einschränkenden Bestimmungen enthalten Artikel 12 FSiffer 3 des Weltpostvertr. v. 
26. Mai oé (ReBl. or, 593), Art. 3 Siff. 4 des Ubereink., betr. den Hostanweisungs 
dienst, vom 26. Mai oé6 (RGBl. o7, 656), Art. 11 Siff. 1 des Dertrags, betr. den Aus- 
tansch von Hostpaketen, v. 26. Mai oé6 (Re Bl. or:, 672), Art. 5 Fiff. 1 des Ubereink., 
betr. den Hostauftragsdienst, vom 26. Mai oé6 (RGBl. or, 7oo), Art. lo des Inter- 
nationalen Telegraphenvertr., abgeschlossen zu St. Hetersburg am 10./22. Juli 1875 
(Amtsbl. der dentschen Reichs-Telegraphen-Derwaltung, 243).
	        
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