556 D. Finanzgesetze.
Die Abgabe für Hostauftragsbriefe entspricht dem Fuschlage für Briefe im Fern
verkehr. *-
Sn NUr. 2 und 9 der Jusammenstellung (fortgefallen).
SIn Mr. 9 jetzt 610 der Jusammenstellung.
Für die Erfassung der Telegrammgebühren bieten sich zwei Wege: entweder die
Erhöhung der Gebühr für das einzelne Wort oder die Berechnung eines festen Juschlags
für jedes Telegramm. Da es sich um eine Kriegssteuer handelt, verdient die Erhebung
eines festen Iuschlags schon deshalb den Vorzug, weil sie einfacher ist, und weil bei
jedem Telegramm ohne Rücksicht auf die Wortzahl gewisse Arbeiten zu verrichten sind
die sich am besten durch einen festen Suschlag abgelten lassen. Ubrigens würde eine
Erhöhung der Wortgebühr von 3 auf 4 Hf. bei den Stadttelegrammen und von ; auf
7 Pf. bei den übrigen Telegrammen kanm einen höheren Ertrag ergeben als die Fest-
setzung der gewählten festen Juschläge von 15 und 25 HPf. für das Telegramm.
Für die beim Eisenbahntelegraphen aufgelieferten, nicht den Eisenbahndienft be-
treffenden Telegramme ist die Reichsabgabe ebenfalls zu entrichten. Die Abgabe ist
zum vollen Betrage an das Reich abzuführen.
Sn Mr. lo (jetzt 70 der Jusammenstellung.
Abnlich wie für Briefe und Hostkarten im Orts= und WMachbarortsverkehre ist auch
für die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten ein gleichmäßiger Suschlag in Aussicht ge.
nommen, der mit 5 Pf. für angemessen zu erachten ist.
Sn Nr. 11 bis 13 lietzt d bis 101 der Susammenstellung.
Im Fernsprechwesen sollen die Hauschgebühren, Grundgebühren und Or#s-
gesprächsgebühren der Fermsprechanschlüsse, die Gebühren für Fernsprechnebenstellen,
die Hauschgebühren und Gesprächsgebühren im Vororts= und Bezirksverkehr sowie die
Gesprächsgebühren im Fernverkehr mit einem Suschlag von 20 v. H. belegt werden.
Die minder wichtigen und für das geldliche Ergebnis nur wenig in Betracht kommenden
anderen Gebühren sollen frei bleiben.
u Anmerkung lV sjetzt IIIbj.
Die Bestimmung über die vorzeitige Kündigung der Fernsprechanschlüsse sol!
solchen Teilnehmern zugute kommen, die nach der Einführung der Beichsabgabe nicht
mehr den vollen NMutzen von ihrem Fernsprechanschluß erwarten.
Anlage 1.
[Die Ant. # vis 4 sind hier
nicht mil abgedruckl.)
Ubersicht der für Feldpostsendungen in Pridatangelegenheiten der
Angehörigen des Heeres und der Kaiserlichen Marine geltenden
Portovergünstigungen.
1. Hortofrei werden befördert:
a) gewöhnliche Brlefe bis zum Gewichte von 50 3,
b) Postkarten,
J) Geldbriefe bis zum Gewichte von 50 g und mit Wertangabe bis zu 150 M.
und
d) Postanweisungen vom Helde.
2. Hortoermäßigungen:
Das Horto beträgt für
a) gewöhnliche Briefe:
über 50 8 bis 250 g nach und vom Seldieie ... 10 Pf.
„ 250 3 „ 500 8 „ dem Sselttee 20 „