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3.
Ot
D. Finanzgesetze.
Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr- ist
Abs. I statt „im Nichtfrankierungsfalle 10“ zu setzen: aen
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte.
In demselben §s (37) erhält der Abs. IV folgenden Wortlaut:
IV Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empsänger das
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigen falls unter Abrundung auf
eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. !
Imz39,„An wen die Bestellung geschehen muß ist im 1. Satze des Abs. VII
beidemal stalt „400“ zu setzen:
800
Im §* 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs-
orte“ ist im letzten Satze des Abs. II das Wort „Porto“ zu streichen. Ir
demselben *& (45) ist im Abs. IV statt „des Portos“ zu setzen:
der Gebühr.
Im * „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist“ zu setzen:
ind,
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen.
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen:
Derselbe Betrag.
Ims 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. I als 2. Satz einzu-
schalten: Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet,
werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder
verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln
unter Abrundung des Neunwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben.
Übergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehre, die nach den bisherigen Vor-
schriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der
Betrag von 3 Psennig nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bis-
herigen Vorschriften frankiert sind.
Vorstehende Änderungen treten am 1. August 1916 in Kratt.
b) Bekanntmachung, betr. Anderung der Telegraphenordnung vom
16. Juni 1904. Vom 12. Juli 1916. (Rl. 741.)
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1914 wird wie folgt geändert.
1.
2.
Im 8 7 fällt der Abs. V (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch
5 teilbaren Pfennigbetrag) weg.
Im §& 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Absatz einzuschalten:
III. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind
auf volle Pfennige aufwärts abzurunden.
Zwischen § 15 und 16 ist als neuer Paragraph einzuschalten:
Pressetelegramme.
#5 15 a) Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, RGl.
S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder
Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren
Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner
Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeit—
schriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingang durch das ge-
bührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein.