Stempeljreiheit staatlicher und kommunnler Kriegswechsel. 559
XXIV. Bekanmtmachung über die steuerliche Behandlung von
Biersendungen an die Truppen. Vom 13. April 1916.
(Rnl. 275.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
I. Wird Bier, das im Auftrag der Heeresverwaltung an die Truppen geliefert
wird, als Militärgut aus einem Brausteuergebiet in ein anderes befördert, so gilt die
Versendung als Ausfuhr und der Ubertritt in das andere Brausteuergebiet
icht als Einfuhr.
ich II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [141. 4.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
XXV. Abgabefreiheit von Liebesgaben.
1. ZBl. 14 578. Der Bundesrat hat in der Sitzung v. 5. November d. Jz. beschiossen,
unter Aufhebung der Beschlüsse v. 8. und 14. August (3Bl. 455 u. 465) aus Billigkeils=
gründen zu genehmigen:
Zaoll= oder steuerpflichtige Waren, die deulschen Truppen, den Ritlerorden für die
freiwillige Kriegskrankenpslege oder den Vereinigungen vom Roten Kreuz gespendet
werden, werden frei von Zöllen und Verbrauchsabgaben abgelassen, soweit von einer
der zur Empfangnahme und Verteilung der Spenden bestimmten Stellen die Ubernahme
vescheinigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen wird für Waren des freien Verkehrs,
die nach den bestehenden Bestimmungen im Falle der Ausfuhr oder der Aufnahme in
cin Zollager Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung haben, diese Vergütung gewährl.
Die Übernahmebescheinigung steht hinsichtlich der Gewährung eines Zoll= oder Stleuer-
erlasses oder ciner Zoll- oder Steuervergütung der Ausfuhr oder der Aufnahme in ein
Jollager gleich.
2. ZBl. 15 473. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung v. 18. November 1915 be-
schlossen: .
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, die im Bundesralsbeschlusse
v. 5. November 1914 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 578 — für als Liebes-
gaben gespendete zoll- und steuerpflichtige Waren vorgesehene Abgabenbefreiung oder
Abgabenvergülung aus Billigkeitsgründen in Fällen zu genehmigen, in denen die Waren
versehentlich oder aus enlschuldbaren Gründen nicht den bestehenden Bestimmungen
entsprechend abgefertigt oder dem freien Verkehre statt dem gebundenen Verkehr ent-
nommen worden sind.
In dem von der Direkliobehörde über die Bewilligung zu erstattenden Bericht ist
anzugeben, ob der beigeordnete Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern mit dem
Erlaß oder der Vergütung auf gemeinschaftliche Rechnung sich einverstanden erklärt hat.
XXVI. Stempelfreiheit staatlicher und kommunaler Kriegswechsel.
Bekanntmachung vom 6. Mai 1916. (31. 110.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18 April d. J. beschlossen:
1. Wechsel, welche von deutschen Bundesstaaten oder von Lieferungsver-
bänden (Gemeinden oder Gemeindeverbänden) zur Aufbringung der Mittel
jfür die Familienunterstützungen der zum Kriegsdienst einberufenen Mann-
schaften oder von Gemeinden zur Beschaffung von Dauerwaren ausgestellt
oder akzeptiert werden, bleiben von den Wechselstempelabgaben befreit,
sofern sie vom Aussteller oder Akzeptanten unmittelbar bei der Reichsbank
diskontiert werden, auch das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses
Beschlusses von der den Bundesstaat, die Gemeinde oder den Gemeinde-
verband bei der Ausstellung oder Akzeptierung des Wechsels vertretenden
Behörde auf diesem selbst bescheinigt ist.