560 D. Finanzgesetze.
Das gleiche gilt von Wechseln der vorbezeichneten Art, die ohne i
Verkehr gewesen zu sein, durch Vermittlung einer amtlichen Stelle * zn
Reichsbank zum Diskont eingereicht werden. vbei der
Der Stempel ist zu entrichten, wenn ein Wechsel von der Reichsban
weiterbegeben wird. bant
Die Steuerdirektivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag die Slempe
zu erstatten, die seit Kriegsbeginn zu vor der Bekanntmachung dieses de
schlusses ausgestellten Wechseln der in Ziffer 1 bezeichneten Ar verwende
wurden, und zwar auch dann, wenn der Erstattungsantrag erst nach Ablant
der Erstattungsfrist von einem Jahre (5 10 AusfBest. zum Wt.) gestenl
wird oder der Wechsel vor der Bekanntmachung des Beschlusses bei eine
Privatbank diskontiert worden ist und nachgewiesen wird, daß er von der
Bank, die das Darlehen gewährt hat, bis zur Einlösung an keine ander-
Stelle als die Reichsbank weiterbegeben wurde. "
Der Erstattung steht in diesen Fällen nicht entgegen, daß der Wechsei
einen Vermerk über das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Beschlusses
nicht enthält. «
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XXVII. Kriegskontrollgesetz. Vom 5. Juli 1916. (RGBl. 691.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§ 1. Der Rechnungshof wird ermächtigt, für die Rechnungslegung über Ein
nahmen und Ausgaben des Reichs und der Schutzgebiete bis zum Schlusse des
Rechnungstjahrs, in dem der Krieg beendet wird, Erleichterungen anzuordnen oder
auch von der Legung einzelner Rechnungen ganz abzusehen.
Der Rechnungshof wird ferner ermächtigt, die Prüfung der Rechnungen über
diese Einnahmen und Ausgaben nach seinem Ermessen zu beschränken oder sie an
seiner Stelle einzelnen Mitgliedern des Rechnungshofs oder den Verwaltung=
behörden zu übertragen und hierbei einc vereinfachte Prüfung zu gestatten. Auch
kann die Milwirkung von kaufmännischen oder anderen Sachverständigen bei der
Rechnungsprüfung zugelassen werden.
§J 2. Dem Bundesrat und dem Reichstag ist alljährlich eine vom Rechnungshof
ausgestellte Ubersicht über die von ihm gemäß §& 1 getroffenen Maßnahmen vor
zulegen.
Urkundlich usw.
Begründung.
Infolge des Krieges sind, wie der Rechnungsbof bereits in dem Nachtrag zum
Vorberichte zu seinen Bemerkungen über die Reichshaushaltsrechnung lo# darge-
legt hat, vielen Behörden geschulte Beamtenkräfte ohne genügenden Ersatz genommen
worden, trotzdem den Behörden neue und dringende Aufgaben erwuchsen. Unter diesen
Umständen haben die Behörden, die Rechnung zu legen haben, die Rechnungsarbeiten
nicht in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig erledigen können und zahlreiche
Rechnungen aus der Friedenszeit verspätet und manche noch gar nicht dem Rechnungs-
bofe zur Hrüfung vorgelegt. Eine Reihe von Rechnungen aus dem Auslandsdienst
und den Schutzgebieten sind noch nicht eingegangen, und es ist zweifelhaft, ob dies
überhaupt noch der Fall sein wird, da sie vielleicht verloren gegangen sind. Ihre noch-
malige Aufstellung würde dann nicht möglich sein. Auch beim Rechnungsbof ist die
Geschäftslage infolge der Abgabe von sechs vortragenden Räten und zwei Dritteilen
der Reoisionsbeamten schwierig geworden. Die Mehrzahl der Zeamten ist der Militär-
und Marineverwaltung überlassen und wird dort meist in wichtigen Stellen verwendet.
Ersatz durch Hilfsarbeiter ist nicht zu beschaffen, und die Surückbernfung abgegebener