Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

560 D. Finanzgesetze. 
Das gleiche gilt von Wechseln der vorbezeichneten Art, die ohne i 
Verkehr gewesen zu sein, durch Vermittlung einer amtlichen Stelle * zn 
Reichsbank zum Diskont eingereicht werden. vbei der 
Der Stempel ist zu entrichten, wenn ein Wechsel von der Reichsban 
weiterbegeben wird. bant 
Die Steuerdirektivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag die Slempe 
zu erstatten, die seit Kriegsbeginn zu vor der Bekanntmachung dieses de 
schlusses ausgestellten Wechseln der in Ziffer 1 bezeichneten Ar verwende 
wurden, und zwar auch dann, wenn der Erstattungsantrag erst nach Ablant 
der Erstattungsfrist von einem Jahre (5 10 AusfBest. zum Wt.) gestenl 
wird oder der Wechsel vor der Bekanntmachung des Beschlusses bei eine 
Privatbank diskontiert worden ist und nachgewiesen wird, daß er von der 
Bank, die das Darlehen gewährt hat, bis zur Einlösung an keine ander- 
Stelle als die Reichsbank weiterbegeben wurde. " 
Der Erstattung steht in diesen Fällen nicht entgegen, daß der Wechsei 
einen Vermerk über das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Beschlusses 
nicht enthält. « 
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XXVII. Kriegskontrollgesetz. Vom 5. Juli 1916. (RGBl. 691.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Der Rechnungshof wird ermächtigt, für die Rechnungslegung über Ein 
nahmen und Ausgaben des Reichs und der Schutzgebiete bis zum Schlusse des 
Rechnungstjahrs, in dem der Krieg beendet wird, Erleichterungen anzuordnen oder 
auch von der Legung einzelner Rechnungen ganz abzusehen. 
Der Rechnungshof wird ferner ermächtigt, die Prüfung der Rechnungen über 
diese Einnahmen und Ausgaben nach seinem Ermessen zu beschränken oder sie an 
seiner Stelle einzelnen Mitgliedern des Rechnungshofs oder den Verwaltung= 
behörden zu übertragen und hierbei einc vereinfachte Prüfung zu gestatten. Auch 
kann die Milwirkung von kaufmännischen oder anderen Sachverständigen bei der 
Rechnungsprüfung zugelassen werden. 
§J 2. Dem Bundesrat und dem Reichstag ist alljährlich eine vom Rechnungshof 
ausgestellte Ubersicht über die von ihm gemäß §& 1 getroffenen Maßnahmen vor 
zulegen. 
Urkundlich usw. 
Begründung. 
Infolge des Krieges sind, wie der Rechnungsbof bereits in dem Nachtrag zum 
Vorberichte zu seinen Bemerkungen über die Reichshaushaltsrechnung lo# darge- 
legt hat, vielen Behörden geschulte Beamtenkräfte ohne genügenden Ersatz genommen 
worden, trotzdem den Behörden neue und dringende Aufgaben erwuchsen. Unter diesen 
Umständen haben die Behörden, die Rechnung zu legen haben, die Rechnungsarbeiten 
nicht in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig erledigen können und zahlreiche 
Rechnungen aus der Friedenszeit verspätet und manche noch gar nicht dem Rechnungs- 
bofe zur Hrüfung vorgelegt. Eine Reihe von Rechnungen aus dem Auslandsdienst 
und den Schutzgebieten sind noch nicht eingegangen, und es ist zweifelhaft, ob dies 
überhaupt noch der Fall sein wird, da sie vielleicht verloren gegangen sind. Ihre noch- 
malige Aufstellung würde dann nicht möglich sein. Auch beim Rechnungsbof ist die 
Geschäftslage infolge der Abgabe von sechs vortragenden Räten und zwei Dritteilen 
der Reoisionsbeamten schwierig geworden. Die Mehrzahl der Zeamten ist der Militär- 
und Marineverwaltung überlassen und wird dort meist in wichtigen Stellen verwendet. 
Ersatz durch Hilfsarbeiter ist nicht zu beschaffen, und die Surückbernfung abgegebener
	        
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