Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Erleichterung der Zeichnung von Kriegsanleihe. 561 
Zeamter wird mit Rücksicht auf den dringlichen und schwierigen Dienstbetrieb der ge- 
nannten Verwaltungen nur allmählich stattfinden können. Während biernach das 
geistungsmaß des Rechnungshofs stark herabgemindert ist und dies noch lange bleiben 
wird, sind die ihm obliegenden Arbeiten durch die Kriegsrechnungen des Heeres (ein- 
schließlich des baperischen) und die Rechnungen der Sivilverwaltungen in den besetzten 
Gebieten außerordentlich vermehrt worden. Sie würden selbst bei vollem Hersonal- 
stand nicht in der bisherigen Weise bewältigt werden können. Welches Hersonal und 
welchen Feitraum die vorschriftsmäßige Hrüfung der lriegsrechnungen beanspruchen 
würde, dafür bietet die Tatsache einen Anhalt, daß die Hrüfung der Rechnungen aus 
dem Kriege 1870/21 trotz Derwendung vieler Hilfskräfte einen Seitraum von rund 
zehn Jahren erfordert hKat. Wenn dahber die Abwicklung des Rechnungswesens aus 
dem jetzigen Kriege sich nicht auf Jahrzehnte erstrecken und nicht unverhältnismäßige 
Tosten verursachen soll, so werden wesentliche Dereinfachungen über die bereits durch 
das Reichskontrollgesetz vom 4. April 1915 zugelassenen Erleichterungen hinaus nicht 
zu umgehen sein. 
Nordd Allg Ztg. v. 31. Mai 1916 Nr. 150 2. Ausg. Als entsprechende Maßnahmen 
können schon jetzt angeführt werden: Verzichl auf die formelle Rechnungsaufstellung und 
hatt ihrer Rechnungslegung durch die geführten Nebenbücher (Manuale), Einschränkung 
der vorgeschriebenen Bescheinigungen und Nachweisungen, Verzicht auf die formelle und 
die rechnerische Abnahme von Rechnungen durch die Verwallungsbehörden, Auswahl 
der zu prüfenden Rechnungen oder Teile von Rechnungen nach Umfang und Bedeutung 
der bei ihnen erfahrungsmäßig vorkommenden Erinnerungen, Vornahme von Stichproben, 
Beschränkung der Erinnerungen auf Verstöße von finanzieller oder sonstiger Erheblichkeit, 
Vereinfachungen in der Behandlung von Fondsverwechslungen. 
XXVIII. Erleichterung der Zeichnung von Kriegsanleihe. 
1. Preuß. Verordnung, betr. den Erwerb von NReichskriegsanleihe 
für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse, 
Lehen und Stammgüter. Vom 14. September 1916. (Gese. 121.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen au)f 
Grund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. 
Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, 
was folgt: 
§ 1. Der Vorstand einer Stiftung sowie der Inhaber eines standesherrlichen 
Hausguts, Familienfideikommisses, Lehens oder Stammguts oder die sonst zur 
Verwaltung eines der vorgenannten Vermögen berufenen Personen oder Stellen 
sind mit Genehmigung der Aussichtsbehörde befugt, für dieses Vermögen Kriegs- 
anleihe des Deutschen Reichs (Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen) zu 
erwerben. Die Aufsichtsbehörde kann sie zu diesem Zwecke ermächtigen, die er- 
forderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben, über die zu dem Vermögen ge- 
hörenden Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpapiere usw.) zu verfügen und 
de hasigen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verpfänden oder zu 
elasten. 
32. Die Genehmigung (Ermächtigung) der Aufsichtsbehörde kann unter Be- 
dingungen oder Auflagen erteilt werden; sie kann auch nachträglich erfolgen. 
§ 3. Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aussicht 
berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung bei Stiftungen 
die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder 
die Verwaltung der Stiftung geführt, wird im übrigen das Oberlandesgericht, 
in dessen Bezirk das Vermögen des standesherrlichen Hausguts, Familienfidei- 
Sütbe u. Schlegelber ger, Kriegsbuch. Bo. 3. 36
	        
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