562 D. Flnanzgesetze.
kommisses, Lehens oder Stammguts seinem Hauptbestande nach oder der Ge
stand, über den verfügt werden soll, sich befindet. gen-
§ 4. Ist die Genehmigung (Ermächtigung) von einem Gericht oder ei
höheren Verwaltungsbehörde oder einer ihnen übergeordneten Behörde erteilt .
kann nicht geltend gemacht werden, daß die Person oder Stelle, welcher die ler-
nehmigung erteilt ist, zu der Verfügung über das Vermögen nicht befugt genese ")
sei oder daß die genehmigende Behörde für die Genehmigung nicht zuständig ¾;r
wesen sei. «
§ 5. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist unanfechtbar. Gebühren und
Auslagen werden dafür nicht erhoben.
§6. Durch diese Verordnung wird die Befugnis der im §1 genannten Personen
oder Stellen zur Verwendung des Vermögens auf Grund anderer Vorschriften
nicht berührt.
§ 7. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung 116.9.] in Kraft. Das Staats-
ministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Verord-
nung außer Kraft trift.
Mit der Ausführung der Verordnung werden die zuständigen Minister be-
auftragt.
Uskunouch usw.
Hierzu:
Merkblatt über den Erwerb von Neichskriegsanleihe für Stiftungen.
(IM#l. 16 245.)
In den Satungen von Stiftungen finden sich häufig besondere Bestimmungen,
durch welche die Befugnis des Vorstandes zur Anlegung von Stiiftungsvermögen
oder zu sonstigen Verfügungen über das Stiftungsvermögen beschränkt wird:
derartige Bestimmungen können im Einzelfalle der Zeichnung der Kriegsanleihe im
Wege slehen oder auch Zweifel hervorrufen, ob und inwieweit der Vorstand besugt
ist, Kriegsanleihe für die Stiftung zu zeichnen. Zur Behebung dieser Zweifel und
Bedenken dient die nachstehend abgedruckte Königliche Verordnungs sie weist den
Weg, auf welchem die Stiftungen sich auch in den genannten Fällen an der Anleihe-
zeichnung beteiligen können.
Die Verordnung bezieht sich auf alle rechtsfähigen Stiftungen — Familien.
stiftungen und andere Stiftungen —., gleichviel ob sie vor oder nach dem 1. Januar
1900 errichtet sind. Nach der Verordnung ist der Vorstand der Stiftung oder die
sonst zur Verwaltung des Stiftungsvermögens berufene Person oder Stelle be-
rechtigt, auf Grund der Genehmigung der Aussichtsbehörde, ohne daß es der satzungs-
mäßig etwa vorgeschriebenen Mitwirkung anderer Personen (Beirat) oder Behörden
bedarf, in der von der Verordnung näher bestimmten Weise zu verfügen. Alle ent-
gegenstehenden satzungsmäßigen Bestimmungen, welche den Stiftungsvorstand oder
den Verwalter des Stiftungsvermögens in der Anlegung beschränken, sei es, daß sie
eine Verfügung überhaupt ausschließen oder eine bestimmte Art der Anlegung vor-
schreiben, sind durch die Verordnung für den Erwerb von Kriegsanleihe außer Kraft
gesetzt; von deractigen Bestimmungen dürfen der Vorstand und die Verwalter des
Stiftungsvermögens zum Zwecke des Erwerbes von Kriegsanleihe mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde abweichen, ohne sich dadurch verantwortlich zu machen.
Beim Anleiheerwerbe sind der Stiftungsvorstand und die Verwaller nicht auf
die Verwendung bereiter Geldmittel beschränkt, vielmehr können sie zwecks Beschaf-
fung des für die Kriegsanleihe gezeichneten Betrags beispielsweise auch vorhandene
Wertpapiere veräußern, Darlehen für die Stiftung aufnehmen, zur Sicherheit für
diese Darlehen Wertpapiere, Reichs= und Staatsschuldbuchforderungen usw. vel-
pfänden und den Grundbesitz der Stiftung mit Hypotheken oder Grundschulden be