Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

562 D. Flnanzgesetze. 
kommisses, Lehens oder Stammguts seinem Hauptbestande nach oder der Ge 
stand, über den verfügt werden soll, sich befindet. gen- 
§ 4. Ist die Genehmigung (Ermächtigung) von einem Gericht oder ei 
höheren Verwaltungsbehörde oder einer ihnen übergeordneten Behörde erteilt . 
kann nicht geltend gemacht werden, daß die Person oder Stelle, welcher die ler- 
nehmigung erteilt ist, zu der Verfügung über das Vermögen nicht befugt genese ") 
sei oder daß die genehmigende Behörde für die Genehmigung nicht zuständig ¾;r 
wesen sei. « 
§ 5. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist unanfechtbar. Gebühren und 
Auslagen werden dafür nicht erhoben. 
§6. Durch diese Verordnung wird die Befugnis der im §1 genannten Personen 
oder Stellen zur Verwendung des Vermögens auf Grund anderer Vorschriften 
nicht berührt. 
§ 7. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung 116.9.] in Kraft. Das Staats- 
ministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Verord- 
nung außer Kraft trift. 
Mit der Ausführung der Verordnung werden die zuständigen Minister be- 
auftragt. 
Uskunouch usw. 
Hierzu: 
Merkblatt über den Erwerb von Neichskriegsanleihe für Stiftungen. 
(IM#l. 16 245.) 
In den Satungen von Stiftungen finden sich häufig besondere Bestimmungen, 
durch welche die Befugnis des Vorstandes zur Anlegung von Stiiftungsvermögen 
oder zu sonstigen Verfügungen über das Stiftungsvermögen beschränkt wird: 
derartige Bestimmungen können im Einzelfalle der Zeichnung der Kriegsanleihe im 
Wege slehen oder auch Zweifel hervorrufen, ob und inwieweit der Vorstand besugt 
ist, Kriegsanleihe für die Stiftung zu zeichnen. Zur Behebung dieser Zweifel und 
Bedenken dient die nachstehend abgedruckte Königliche Verordnungs sie weist den 
Weg, auf welchem die Stiftungen sich auch in den genannten Fällen an der Anleihe- 
zeichnung beteiligen können. 
Die Verordnung bezieht sich auf alle rechtsfähigen Stiftungen — Familien. 
stiftungen und andere Stiftungen —., gleichviel ob sie vor oder nach dem 1. Januar 
1900 errichtet sind. Nach der Verordnung ist der Vorstand der Stiftung oder die 
sonst zur Verwaltung des Stiftungsvermögens berufene Person oder Stelle be- 
rechtigt, auf Grund der Genehmigung der Aussichtsbehörde, ohne daß es der satzungs- 
mäßig etwa vorgeschriebenen Mitwirkung anderer Personen (Beirat) oder Behörden 
bedarf, in der von der Verordnung näher bestimmten Weise zu verfügen. Alle ent- 
gegenstehenden satzungsmäßigen Bestimmungen, welche den Stiftungsvorstand oder 
den Verwalter des Stiftungsvermögens in der Anlegung beschränken, sei es, daß sie 
eine Verfügung überhaupt ausschließen oder eine bestimmte Art der Anlegung vor- 
schreiben, sind durch die Verordnung für den Erwerb von Kriegsanleihe außer Kraft 
gesetzt; von deractigen Bestimmungen dürfen der Vorstand und die Verwalter des 
Stiftungsvermögens zum Zwecke des Erwerbes von Kriegsanleihe mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde abweichen, ohne sich dadurch verantwortlich zu machen. 
Beim Anleiheerwerbe sind der Stiftungsvorstand und die Verwaller nicht auf 
die Verwendung bereiter Geldmittel beschränkt, vielmehr können sie zwecks Beschaf- 
fung des für die Kriegsanleihe gezeichneten Betrags beispielsweise auch vorhandene 
Wertpapiere veräußern, Darlehen für die Stiftung aufnehmen, zur Sicherheit für 
diese Darlehen Wertpapiere, Reichs= und Staatsschuldbuchforderungen usw. vel- 
pfänden und den Grundbesitz der Stiftung mit Hypotheken oder Grundschulden be
	        
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