564 D. Finanzgesetze.
2. Preuß. Verordnung über die Beleihung landschaftlicher (tritter-
schaftlicher) Fonds bei den Harlehnskassen des Neichs.
Vom 18. September 1916. (Ges. 125.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verorduen aus
Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31
Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres Staateministeriums,
was folgt: »
& Die Direktionen der öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kredit.
anstalten sind befugt, die Bestände der eigenen Fonds der Anstalten sowie der von
den Anstalten oder von deren Organen verwalteten. Sicherheits-, Reserve- und
Tilgungsfonds zur Anschaffung von Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten
zu verwenden und zu diesem Zwecke die Wertpapierbestände der Fonds bei den
Darlehnskassen des Reichs zu verpfänden.
Sie sind feine befugt, zu einer Verpfändung gemäß vorstehender Bestimmung
an Stelle für die Tilgungsfonds beschaffter und vernichteter Pfandbriefe neue Pfand-
briefe oder Zwischenscheine zu diesen auszugeben, soweit die Pfandbriefe (Zwischen-
scheine) durch Hypothekenforderungen der Anstalten vorschriftsmäßig gedeckt sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung 121. 9.] in Kraft.
Urkundlich usw.